Die dagegen von Franz M***** aus Z 3, 5, 5a, 9 lit a und lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO und von Karl W***** aus Z 5, 5a und 9 lit a leg. cit. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen von Franz M***** aus Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera a und Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und von Karl W***** aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, leg. cit. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz M*****:
Die Verfahrensrüge (Z 3) unterliegt der - bei identer Sachlage vom Mitangeklagten Karl W***** problemlos bewältigten - Versuchung, der undifferenzierten Wortfassung des - selbstverständlich auf achtzehn Monate Freiheitsstrafe für jeden der beiden Angeklagten lautenden - erstgerichtlichen Strafausspruchs die außerhalb jedweder gesetzlichen Möglichkeit gelegene, geradezu absurde Sinnvariante einer unter den Angeklagten aufzuteilenden gemeinsamen Strafe beizulegen und verwirkt solcherart den Anspruch auf eine rechtseinläßliche Erwiderung.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) unterliegt der - bei identer Sachlage vom Mitangeklagten Karl W***** problemlos bewältigten - Versuchung, der undifferenzierten Wortfassung des - selbstverständlich auf achtzehn Monate Freiheitsstrafe für jeden der beiden Angeklagten lautenden - erstgerichtlichen Strafausspruchs die außerhalb jedweder gesetzlichen Möglichkeit gelegene, geradezu absurde Sinnvariante einer unter den Angeklagten aufzuteilenden gemeinsamen Strafe beizulegen und verwirkt solcherart den Anspruch auf eine rechtseinläßliche Erwiderung.
Da nach der vom Erstgericht für glaubwürdig erachteten Aussage der Jasmin M***** im Vorverfahren, wonach sie ab ihrem (erst am 24. November 1992 vollendeten) neunten Lebensjahr sinngemäß während eines längeren Zeitraumes wiederholten und detailliert beschriebenen sexuellen Übergriffen ihres Onkels Franz M***** ausgesetzt gewesen sei (131, 132), diese Straftaten angesichts des deswegen gegen den Beschwerdeführer am 29. April 1997 eingeleiteten Strafverfahrens (3a) keinesfalls verjährt sind, betreffen die gegen den festgestellten Deliktszeitraum bis zum Jahr 1994 geltend gemachten Beschwerdeeinwände (Z 5 und 5a) keine entscheidende Tatsache.Da nach der vom Erstgericht für glaubwürdig erachteten Aussage der Jasmin M***** im Vorverfahren, wonach sie ab ihrem (erst am 24. November 1992 vollendeten) neunten Lebensjahr sinngemäß während eines längeren Zeitraumes wiederholten und detailliert beschriebenen sexuellen Übergriffen ihres Onkels Franz M***** ausgesetzt gewesen sei (131, 132), diese Straftaten angesichts des deswegen gegen den Beschwerdeführer am 29. April 1997 eingeleiteten Strafverfahrens (3a) keinesfalls verjährt sind, betreffen die gegen den festgestellten Deliktszeitraum bis zum Jahr 1994 geltend gemachten Beschwerdeeinwände (Ziffer 5 und 5 a) keine entscheidende Tatsache.
Gleiches gilt für die als aktenwidrig gerügte (Z 5), nur für den Strafausspruch relevante Frage, ob die Unmündige durch die strafbaren Handlungen psychische Schäden erlitten hat.Gleiches gilt für die als aktenwidrig gerügte (Ziffer 5,), nur für den Strafausspruch relevante Frage, ob die Unmündige durch die strafbaren Handlungen psychische Schäden erlitten hat.
Mit den gegen die Qualifikation als Mißbrauch zur Unzucht ins Treffen geführten Argumenten (der Sache nach Z 9 lit a) läßt die Beschwerde prozeßordnungswidrig jedwede Begründung dafür vermissen (§ 285a Z 2 StPO), warum die teils am nackten Körper der Unmündigen vorgenommenen und zu einem Samenerguß des Angeklagten führenden Betastungen der Brüste und der Scheidenregion sowie die über seine Aufforderung hin erfolgte Penisberührung "durchaus" auch eine Interpretation als "unbeabsichtigte und flüchtige sexualbezogene Berührung" zulassen sollten.Mit den gegen die Qualifikation als Mißbrauch zur Unzucht ins Treffen geführten Argumenten (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) läßt die Beschwerde prozeßordnungswidrig jedwede Begründung dafür vermissen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), warum die teils am nackten Körper der Unmündigen vorgenommenen und zu einem Samenerguß des Angeklagten führenden Betastungen der Brüste und der Scheidenregion sowie die über seine Aufforderung hin erfolgte Penisberührung "durchaus" auch eine Interpretation als "unbeabsichtigte und flüchtige sexualbezogene Berührung" zulassen sollten.
Die erstgerichtliche Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers basiert auf den allein als glaubwürdig beurteilten gegenteiligen Angaben des Unzuchtsopfers und dessen vom psychiatrischen Sachverständigen positiv beurteilter Aussagefähigkeit (US 7). Von der behaupteten unzureichenden Begründung (Z 5) kann daher keine Rede sein.Die erstgerichtliche Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers basiert auf den allein als glaubwürdig beurteilten gegenteiligen Angaben des Unzuchtsopfers und dessen vom psychiatrischen Sachverständigen positiv beurteilter Aussagefähigkeit (US 7). Von der behaupteten unzureichenden Begründung (Ziffer 5,) kann daher keine Rede sein.
Der weiteren Beschwerde zuwider (Z 5) liegt in der tatrichterlichen Beurteilung, daß Jasmin M***** auf Grund ihrer differenzierten Belastungen keiner Projektion unterlag und ungeachtet theoretisch möglicher Ungenauigkeiten in Einzeldetails in Ansehung der festgestellten Unzuchtshandlungen volle Glaubwürdigkeit genießt (US 7 und 8), kein Widerspruch.Der weiteren Beschwerde zuwider (Ziffer 5,) liegt in der tatrichterlichen Beurteilung, daß Jasmin M***** auf Grund ihrer differenzierten Belastungen keiner Projektion unterlag und ungeachtet theoretisch möglicher Ungenauigkeiten in Einzeldetails in Ansehung der festgestellten Unzuchtshandlungen volle Glaubwürdigkeit genießt (US 7 und 8), kein Widerspruch.
Angesichts der von fachkundiger Seite unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles mit eingehender Begründung bejahten Aussagetüchtigkeit des mißbrauchten Mädchens (ON 13), bedurfte die dabei ohnehin berücksichtigte intellektuelle Grenzbegabung (171, 173) und dessen in Tagebucheintragungen zum Ausdruck kommende familiäre Isolation ebensowenig einer gesonderten Erörterung (Z 5) wie die vom Angeklagten Franz M***** aufgestellte Behauptung, es habe sich um ein "schwieriges Kind" gehandelt.Angesichts der von fachkundiger Seite unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles mit eingehender Begründung bejahten Aussagetüchtigkeit des mißbrauchten Mädchens (ON 13), bedurfte die dabei ohnehin berücksichtigte intellektuelle Grenzbegabung (171, 173) und dessen in Tagebucheintragungen zum Ausdruck kommende familiäre Isolation ebensowenig einer gesonderten Erörterung (Ziffer 5,) wie die vom Angeklagten Franz M***** aufgestellte Behauptung, es habe sich um ein "schwieriges Kind" gehandelt.
Gegen die Richtigkeit der den Beschwerdeführer betreffenden entscheidenden Urteilsannahmen vermag er weder mit den bereits erörterten Einwänden noch mit dem Hinweis darauf, daß die Unmündige jahrelang einem wesentlich gravierenderen sexuellen Mißbrauch durch Stefan M***** ausgesetzt war, erhebliche Bedenken zu erwecken (Z 5a).Gegen die Richtigkeit der den Beschwerdeführer betreffenden entscheidenden Urteilsannahmen vermag er weder mit den bereits erörterten Einwänden noch mit dem Hinweis darauf, daß die Unmündige jahrelang einem wesentlich gravierenderen sexuellen Mißbrauch durch Stefan M***** ausgesetzt war, erhebliche Bedenken zu erwecken (Ziffer 5 a,).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a und lit b) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie unter dem Prätext von Feststellungsmängeln in Wahrheit nach Art einer Schuldberufung die dem Angeklagten nachteilige Lösung der Beweisfrage bekämpft, wonach er durch die innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist festgestellten sexuellen Angriffe das dagegen wehrlose unmündige - in dieser Altersgruppe zu einer rechtfertigenden Einwilligung im übrigen gar nicht imstande gewesene (Leukauf/Steininger Komm3 § 3 RN 37) - Mädchen zur Unzucht mißbrauchen wollte (US 6 und 12).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und Litera b,) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie unter dem Prätext von Feststellungsmängeln in Wahrheit nach Art einer Schuldberufung die dem Angeklagten nachteilige Lösung der Beweisfrage bekämpft, wonach er durch die innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist festgestellten sexuellen Angriffe das dagegen wehrlose unmündige - in dieser Altersgruppe zu einer rechtfertigenden Einwilligung im übrigen gar nicht imstande gewesene (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 3, RN 37) - Mädchen zur Unzucht mißbrauchen wollte (US 6 und 12).
Mit dem Einwand (Z 11), das Schöffengericht habe es unterlassen, die freiwillige Abstandnahme von weiteren sexuellen Mißbrauchshandlungen als mildernd zu berücksichtigen und die gegen die Ablehnung bedingter Strafnachsicht angenommenen spezialpräventiven Gegengründe detailliert zu bezeichnen, wird keine rechtsfehlerhafte Beurteilung dargetan. Abgesehen davon haben die Tatrichter ohnehin klargestellt, daß sie insoweit eine Verbüßung der Strafe wegen der ungünstigen Zukunftsprognose dieses Angeklagten als Folge seiner mangelnden Schuldeinsicht und damit fehlender Tatdistanzierung für erforderlich erachteten.Mit dem Einwand (Ziffer 11,), das Schöffengericht habe es unterlassen, die freiwillige Abstandnahme von weiteren sexuellen Mißbrauchshandlungen als mildernd zu berücksichtigen und die gegen die Ablehnung bedingter Strafnachsicht angenommenen spezialpräventiven Gegengründe detailliert zu bezeichnen, wird keine rechtsfehlerhafte Beurteilung dargetan. Abgesehen davon haben die Tatrichter ohnehin klargestellt, daß sie insoweit eine Verbüßung der Strafe wegen der ungünstigen Zukunftsprognose dieses Angeklagten als Folge seiner mangelnden Schuldeinsicht und damit fehlender Tatdistanzierung für erforderlich erachteten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl W*****:
Dem Beschwerdevorbringen (der Sache nach allein Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers keinesfalls "lapidar" als unglaubwürdig abgelehnt, sondern unter Bedachtnahme auf das gesamte Beweisergebnis nach freier richterlicher Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) als ungeeignet beurteilt, die mehrmalige, gegenteilig detaillierte Belastung identen Inhalts durch seine unmündige Tochter, deren Aussagetüchtigkeit der psychiatrische Sachverständige trotz der nur in zeitlicher Hinsicht bestehenden Divergenzen (49, 132) ausdrücklich bejaht hatte, zu entkräften.Dem Beschwerdevorbringen (der Sache nach allein Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers keinesfalls "lapidar" als unglaubwürdig abgelehnt, sondern unter Bedachtnahme auf das gesamte Beweisergebnis nach freier richterlicher Überzeugung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) als ungeeignet beurteilt, die mehrmalige, gegenteilig detaillierte Belastung identen Inhalts durch seine unmündige Tochter, deren Aussagetüchtigkeit der psychiatrische Sachverständige trotz der nur in zeitlicher Hinsicht bestehenden Divergenzen (49, 132) ausdrücklich bejaht hatte, zu entkräften.
Auf der Basis dieses Beweissubstrats vermag der Angeklagte gegen die tragenden Urteilsannahmen mit dem Hinweis auf die vom Unzuchtsopfer nur ungenau bezeichnete Tatzeit, dessen seelische Beeinträchtigung als Folge massiver sexueller Übergriffe durch eine andere Person und den Umstand, daß der Jugendpsychiater ungeachtet fehlender Hinweise für eine pseudologische Tendenz die Frage einer allfälligen Projektion offenließ (203, 205), keine erheblichen Bedenken zu erwecken (Z 5a).Auf der Basis dieses Beweissubstrats vermag der Angeklagte gegen die tragenden Urteilsannahmen mit dem Hinweis auf die vom Unzuchtsopfer nur ungenau bezeichnete Tatzeit, dessen seelische Beeinträchtigung als Folge massiver sexueller Übergriffe durch eine andere Person und den Umstand, daß der Jugendpsychiater ungeachtet fehlender Hinweise für eine pseudologische Tendenz die Frage einer allfälligen Projektion offenließ (203, 205), keine erheblichen Bedenken zu erwecken (Ziffer 5 a,).
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten Karl W***** läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, weil sie mit der Reklamation (trotz erwiesener Vaterschaft - § 212 Abs 1 erster Fall StGB) fehlender Feststellungen über das Autoritätsverhältnis zwischen ihm und seiner Tochter Jasmin M***** auf ein gesetzesfremdes Tatbestandskriterium abstellt und solcherart den im gegebenen Anfechtungsrahmen erforderlichen Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz verfehlt.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des Angeklagten Karl W***** läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, weil sie mit der Reklamation (trotz erwiesener Vaterschaft - Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB) fehlender Feststellungen über das Autoritätsverhältnis zwischen ihm und seiner Tochter Jasmin M***** auf ein gesetzesfremdes Tatbestandskriterium abstellt und solcherart den im gegebenen Anfechtungsrahmen erforderlichen Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz verfehlt.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufungen der Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§§ 285i StPO).Über die Berufungen der Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (Paragraphen 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.