Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner leugnenden Verantwortung im Sinne einer vorher getroffenen Verabredung mit dem unmittelbaren Täter "Hand in Hand zusammengewirkt" hat (US 5 und 7), begründete das Schöffengericht der Mängelrüge (Z 5) zuwider keineswegs lapidar mit der "Lebens- und Gerichtserfahrung", sondern - von der Beschwerde durchgehend ignoriert - mit zahlreichen anderen Faktoren. Dazu zählen nicht nur das zielgerichtete und in seinen Modalitäten für eine akkordierte Aktion sprechende Verhalten beider Angeklagter vor und nach der Tat, wie es nicht zuletzt im Gendarmeriebericht über die Observierung des Beschwerdeführers und in den die Mobiltelefone der Angeklagten betreffenden Rufdatenerhebungen sinnfällig zum Ausdruck kommt (53 f/I; ON 34/II), sondern auch die exakt damit harmonierenden Angaben des Arno H***** vor der Polizei (71, 73/I), die enge Freundschaft zwischen den beiden Angeklagten und schließlich die Beuteaufteilung zu gleichen Teilen (US 7 und 8).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner leugnenden Verantwortung im Sinne einer vorher getroffenen Verabredung mit dem unmittelbaren Täter "Hand in Hand zusammengewirkt" hat (US 5 und 7), begründete das Schöffengericht der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider keineswegs lapidar mit der "Lebens- und Gerichtserfahrung", sondern - von der Beschwerde durchgehend ignoriert - mit zahlreichen anderen Faktoren. Dazu zählen nicht nur das zielgerichtete und in seinen Modalitäten für eine akkordierte Aktion sprechende Verhalten beider Angeklagter vor und nach der Tat, wie es nicht zuletzt im Gendarmeriebericht über die Observierung des Beschwerdeführers und in den die Mobiltelefone der Angeklagten betreffenden Rufdatenerhebungen sinnfällig zum Ausdruck kommt (53 f/I; ON 34/II), sondern auch die exakt damit harmonierenden Angaben des Arno H***** vor der Polizei (71, 73/I), die enge Freundschaft zwischen den beiden Angeklagten und schließlich die Beuteaufteilung zu gleichen Teilen (US 7 und 8).
Unter Hinweis auf diese Verfahrensergebnisse hat das Erstgericht die vom Mitangeklagten H***** zwar stets dementierte (69/I; 51/III), inhaltlich durch seine Aussage vor der Polizei aber dennoch nahegelegte Mitwirkung des Beschwerdeführers am Raub nicht übergangen, sondern nach freier richterlicher Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) ausdrücklich als falsch abgelehnt (US 7), ohne diesen Angaben in irgendeiner Weise einen aktenwidrigen Sinn zu unterstellen.Unter Hinweis auf diese Verfahrensergebnisse hat das Erstgericht die vom Mitangeklagten H***** zwar stets dementierte (69/I; 51/III), inhaltlich durch seine Aussage vor der Polizei aber dennoch nahegelegte Mitwirkung des Beschwerdeführers am Raub nicht übergangen, sondern nach freier richterlicher Überzeugung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) ausdrücklich als falsch abgelehnt (US 7), ohne diesen Angaben in irgendeiner Weise einen aktenwidrigen Sinn zu unterstellen.
Dass Christine S***** (353 f/I) dem Beschwerdeführer die Tat nicht zutraute und er sie ihrer subjektiven Einschätzung nach vermutlich vorher eingeweiht hätte, ist kein Zeugnis über sinnlich wahrnehmbare Tatsachen und solcherart nicht erörterungsbedürftig (Z 5). Gleiches gilt für die dem Schuldspruch nicht entgegenstehende Behauptung dieser Zeugin, Siegfried S***** habe am Abend vor der Tat kein Zeichen von Nervösität gezeigt.Dass Christine S***** (353 f/I) dem Beschwerdeführer die Tat nicht zutraute und er sie ihrer subjektiven Einschätzung nach vermutlich vorher eingeweiht hätte, ist kein Zeugnis über sinnlich wahrnehmbare Tatsachen und solcherart nicht erörterungsbedürftig (Ziffer 5,). Gleiches gilt für die dem Schuldspruch nicht entgegenstehende Behauptung dieser Zeugin, Siegfried S***** habe am Abend vor der Tat kein Zeichen von Nervösität gezeigt.
Gegen die festgestellte absprachegemäße Förderung des Raubes vermag der Beschwerdeführer aber auch keine erheblichen Bedenken (Z 5a) zu erwecken, und zwar weder mit dem Hinweis auf die - seiner Verteidigungslinie vor der Gendarmerie (87, 95/I) und dem Untersuchungsrichter (115/I) widersprechende - Behauptung, er sei von der Observierung seiner Person durch die Gendarmerie informiert gewesen, noch mit dem Einwand, die Lebenserfahrung spreche dagegen, dass untereinander abgesprochene "Mittäter" zum Austausch von Informationen der hier in Rede stehenden Art ein Telefonat von mehreren Minuten benötigten.Gegen die festgestellte absprachegemäße Förderung des Raubes vermag der Beschwerdeführer aber auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) zu erwecken, und zwar weder mit dem Hinweis auf die - seiner Verteidigungslinie vor der Gendarmerie (87, 95/I) und dem Untersuchungsrichter (115/I) widersprechende - Behauptung, er sei von der Observierung seiner Person durch die Gendarmerie informiert gewesen, noch mit dem Einwand, die Lebenserfahrung spreche dagegen, dass untereinander abgesprochene "Mittäter" zum Austausch von Informationen der hier in Rede stehenden Art ein Telefonat von mehreren Minuten benötigten.
Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Damit ist zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten S***** das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285i StPO).Damit ist zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten S***** das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.