Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der zuletzt genannte Beschluss des Landesgerichts Salzburg mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Wird ein Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, liegen jedoch in Anbetracht der neuen Verurteilung die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht vor, so kann das Gericht aussprechen, dass vom Widerruf aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen wird; die Probezeit kann, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. Derartige in § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB vorgesehene Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen (§ 56 StGB; Jerabek in WK² StGB § 53 Rz 15, § 56 Rz 2).Wird ein Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, liegen jedoch in Anbetracht der neuen Verurteilung die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht vor, so kann das Gericht aussprechen, dass vom Widerruf aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen wird; die Probezeit kann, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. Derartige in Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, StGB vorgesehene Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen (Paragraph 56, StGB; Jerabek in WK² StGB Paragraph 53, Rz 15, Paragraph 56, Rz 2).
Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der (fallbezogen) die bedingte Strafnachsicht (§§ 43 bis 45 StGB) ausgesprochen worden ist, im vorliegenden Fall daher am 5. Februar 2014. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist und die nach § 49 erster und zweiter Satz StGB in die Probezeit nicht einzurechnen wären, sind nicht aktenkundig.Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der (fallbezogen) die bedingte Strafnachsicht (Paragraphen 43 bis 45 StGB) ausgesprochen worden ist, im vorliegenden Fall daher am 5. Februar 2014. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist und die nach Paragraph 49, erster und zweiter Satz StGB in die Probezeit nicht einzurechnen wären, sind nicht aktenkundig.
Die dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. August 2017, GZ 38 Hv 58/17i-41, zu Grunde liegenden, in der Zeit von 3. bis 5. Juni 2017 gesetzten strafbaren Handlungen wurden nicht während der zu AZ 38 Hv 7/14k des genannten Gerichts bestimmten, bis 5. Februar 2017 laufenden (§§ 49 erster Satz, 68 StGB; Jerabek in WK2 StGB § 49 Rz 2, Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 68 Rz 3) dreijährigen Probezeit begangen (Jerabek in WK² StGB § 53 Rz 6), womit auch – mangels eines bei Ablauf der Probezeit gegen den Verurteilten anhängigen und in der Folge mit einer rechtskräftigen Verurteilung endenden (Jerabek in WK² StGB § 56 Rz 4) Strafverfahrens – eine Verlängerung der Frist für eine solche Entscheidung gemäß § 56 StGB ausscheidet.Die dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. August 2017, GZ 38 Hv 58/17i-41, zu Grunde liegenden, in der Zeit von 3. bis 5. Juni 2017 gesetzten strafbaren Handlungen wurden nicht während der zu AZ 38 Hv 7/14k des genannten Gerichts bestimmten, bis 5. Februar 2017 laufenden (Paragraphen 49, erster Satz, 68 StGB; Jerabek in WK2 StGB Paragraph 49, Rz 2, Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 68, Rz 3) dreijährigen Probezeit begangen (Jerabek in WK² StGB Paragraph 53, Rz 6), womit auch – mangels eines bei Ablauf der Probezeit gegen den Verurteilten anhängigen und in der Folge mit einer rechtskräftigen Verurteilung endenden (Jerabek in WK² StGB Paragraph 56, Rz 4) Strafverfahrens – eine Verlängerung der Frist für eine solche Entscheidung gemäß Paragraph 56, StGB ausscheidet.
Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 31. August 2017, GZ 38 Hv 58/17i-41, verletzt somit das Gesetz in § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB sowie § 56 StGB. Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 31. August 2017, GZ 38 Hv 58/17i-41, verletzt somit das Gesetz in Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, StGB sowie Paragraph 56, StGB.
Nur der Ausspruch der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre wirkt sich für den Verurteilten nachteilig aus (vgl 12 Os 16/16v). Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung insoweit mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).Nur der Ausspruch der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre wirkt sich für den Verurteilten nachteilig aus vergleiche 12 Os 16/16v). Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung insoweit mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).