Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 155/17m×

Entscheidung 12 Os 155/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os155/17m

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter W***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 58/17i des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 31. August 2017, GZ 38 Hv 58/17i-41, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 31. August 2017, GZ 38 Hv 58/17i-41, mit dem vom Widerruf der mit Urteil des genannten Gerichts vom 5. Februar 2014, GZ 38 Hv 7/14k-16, hinsichtlich eines Teils der ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und 3 StGB sowie Paragraph 56, StGB.

Der Beschluss wird im Umfang der Verlängerung der Probezeit ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit am selben Tag rechtskräftigem, in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. Februar 2014, GZ 38 Hv 7/14k-16, wurde (soweit verfahrensrelevant) der am genannten Tag um 16:10 Uhr enthaftete Peter W***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/154) schuldig erkannt und zu einer, – hinsichtlich eines Teils im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen (Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB) – Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Der Genannte wurde weiters mit seit 5. September 2017 rechtskräftigem, ebenfalls in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. August 2017, GZ 38 Hv 58/17i-41, wegen im Zeitraum von 3. bis 5. Juni 2017 begangener Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (1./ und 5./), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB (2./), der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (3./), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (4./ und 7./) sowie der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (6./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Mit unter einem ergangenen Beschluss wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der zu AZ 38 Hv 7/14k durch das Landesgericht Salzburg gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der ausgesprochenen Freiheitsstrafe abgesehen, jedoch nach Absatz 6, leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der zuletzt genannte Beschluss des Landesgerichts Salzburg mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Wird ein Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, liegen jedoch in Anbetracht der neuen Verurteilung die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht vor, so kann das Gericht aussprechen, dass vom Widerruf aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen wird; die Probezeit kann, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. Derartige in Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, StGB vorgesehene Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen (Paragraph 56, StGB; Jerabek in WK² StGB Paragraph 53, Rz 15, Paragraph 56, Rz 2).

Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der (fallbezogen) die bedingte Strafnachsicht (Paragraphen 43 bis 45 StGB) ausgesprochen worden ist, im vorliegenden Fall daher am 5. Februar 2014. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist und die nach Paragraph 49, erster und zweiter Satz StGB in die Probezeit nicht einzurechnen wären, sind nicht aktenkundig.

Die dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. August 2017, GZ 38 Hv 58/17i-41, zu Grunde liegenden, in der Zeit von 3. bis 5. Juni 2017 gesetzten strafbaren Handlungen wurden nicht während der zu AZ 38 Hv 7/14k des genannten Gerichts bestimmten, bis 5. Februar 2017 laufenden (Paragraphen 49, erster Satz, 68 StGB; Jerabek in WK2 StGB Paragraph 49, Rz 2, Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 68, Rz 3) dreijährigen Probezeit begangen (Jerabek in WK² StGB Paragraph 53, Rz 6), womit auch – mangels eines bei Ablauf der Probezeit gegen den Verurteilten anhängigen und in der Folge mit einer rechtskräftigen Verurteilung endenden (Jerabek in WK² StGB Paragraph 56, Rz 4) Strafverfahrens – eine Verlängerung der Frist für eine solche Entscheidung gemäß Paragraph 56, StGB ausscheidet.

Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 31. August 2017, GZ 38 Hv 58/17i-41, verletzt somit das Gesetz in Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, StGB sowie Paragraph 56, StGB.

Nur der Ausspruch der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre wirkt sich für den Verurteilten nachteilig aus vergleiche 12 Os 16/16v). Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung insoweit mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120588

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00155.17M.0118.000

Im RIS seit

12.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Dokumentnummer

JJT_20180118_OGH0002_0120OS00155_17M0000_000