Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 60-jährige Herbert S*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 130 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er (unter anderem) in LinzMit dem angefochtenen Urteil wurde der 60-jährige Herbert S*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 130, 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er (unter anderem) in Linz
I/ (zu ergänzen: gewerbsmäßig) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S (richtig: nicht) übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern:
1) am 8.Mai 1987 2.000 S Bargeld der Petra F*** sowie eine Geldbörse im Wert von ca 150 S, eine Packung Zigaretten im Wert von 35 S und 600 S Bargeld der Michaela W***;
2) am 25.Mai 1987 1.200 S Bargeld der Erika K***.
II/ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte,
unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw Rechtsverhältnisses gebraucht werden,
1) am 8.Mai 1987 eine Bankomatkarte der Michaela
W***;
2)...
III/...
Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil nur in den Punkten I/ 1 und 2 (gewerbsmäßiger Diebstahl) und II/1 (Urkundenunterdrückung zum Nachteil der Michaela W***) mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a (sachlich Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil nur in den Punkten I/ 1 und 2 (gewerbsmäßiger Diebstahl) und II/1 (Urkundenunterdrückung zum Nachteil der Michaela W***) mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, (sachlich Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung darin erblickt, daß einzelne (teils Korrekturen früherer Aussagen enthaltende) Angaben der Zeuginnen Petra F*** und Michaela W*** zur Frage des Orts und des Zeitpunkts des jeweils erstmaligen Vermissens der Tatobjekte unerörtert geblieben seien, verfehlt er eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes. Der (ersichtlich auf die Negierung eines ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses ausgerichtete) Beschwerdeeinwand vernachlässigt nämlich, daß das Erstgericht ohnedies von der mangelnden Erweisbarkeit einer auf den Angeklagten beschränkten Tatgelegenheit ausging (US 6). Daß es dessenungeachtet die Täterschaft des Angeklagten mit Rücksicht auf seine Betretung im Aufenthaltsraum der Krankenschwestern, sein atypisches Folgeverhalten, die ihm nach seinem Vorleben vertraute Begehung sogenannter Einschleichdiebstähle in Krankenhäuser und letztlich sein Eingeständnis, das Krankenhaus auch im vorliegenden Zusammenhang mit Diebstahlsvorsatz aufgesucht zu haben, als erwiesen annahm, ist aber als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen.Soweit der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung darin erblickt, daß einzelne (teils Korrekturen früherer Aussagen enthaltende) Angaben der Zeuginnen Petra F*** und Michaela W*** zur Frage des Orts und des Zeitpunkts des jeweils erstmaligen Vermissens der Tatobjekte unerörtert geblieben seien, verfehlt er eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes. Der (ersichtlich auf die Negierung eines ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses ausgerichtete) Beschwerdeeinwand vernachlässigt nämlich, daß das Erstgericht ohnedies von der mangelnden Erweisbarkeit einer auf den Angeklagten beschränkten Tatgelegenheit ausging (US 6). Daß es dessenungeachtet die Täterschaft des Angeklagten mit Rücksicht auf seine Betretung im Aufenthaltsraum der Krankenschwestern, sein atypisches Folgeverhalten, die ihm nach seinem Vorleben vertraute Begehung sogenannter Einschleichdiebstähle in Krankenhäuser und letztlich sein Eingeständnis, das Krankenhaus auch im vorliegenden Zusammenhang mit Diebstahlsvorsatz aufgesucht zu haben, als erwiesen annahm, ist aber als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen.