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Entscheidung 12 Os 155/90×

Entscheidung 12 Os 155/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os155/90

Entscheidungsdatum

10.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alex Georg F***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.August 1990, GZ 6 e römisch fünf r 5308/90-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.Dezember 1952 geborene Alex Georg F***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 16.Mai 1990 in Wien versucht hatte, mit Bereicherungsvorsatz mittels Einbruches in den Personenkraftwagen der Ingeborg ***** Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen, indem er die rechte Tür des Fahrzeugs mit einem Schraubenzieher aufzubrechen und bei der linken Tür die Gummidichtung herauszuziehen trachtete.

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer nur auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

Das Schöffengericht konstatierte unter Berufung auf die Zeugenaussage der beiden Polizeibeamten Michael J***** und Robert K*****, die den Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten hatten, daß der Angeklagte auffällig bei der Beifahrertür des geparkten Personenkraftwagens stand, als sie mit ihrem Streifenwagen vorbeifuhren. Um nicht bemerkt zu werden, bogen die Beamten in eine Seitengasse ein, hielten an und J***** begab sich zu Fuß in Richtung des Tatortes zurück. Er beobachtete hiebei den Angeklagten, als er sich anschickte, die Fahrertür gewaltsam zu öffnen, indem er den Dichtungsgummi herauszog. Hierauf wurde er perlustriert und es wurden Einbruchswerkzeuge sichergestellt und adäquate Beschädigungen am Fahrzeug festgestellt (S 94 bis 96 der ab dem Hauptverhandlungsprotokoll teilweise wiederholten Paginierung, ON 24).

In der von Michael J***** verfaßten Anzeige wird der Vorgang so dargestellt, daß der Angeklagte bei der Vorbeifahrt des Streifenwagens auffällig an der Beifahrertür hantierte, dann, als J***** zu Fuß zurückkehrte, aber zunächst sich am Fensterrahmen der Fahrertür zu schaffen machte und anschließed wieder auf den Gehsteig zur Beifahrertür wechselte, wo er schließlich von J***** gestellt wurde, während K***** mit dem Streifenwagen nachkam (S 17, 18). Diese Darstellung wiederholte J***** als Zeuge in der Hauptverhandlung und deponierte ausdrücklich, daß der Angeklagte (bei der Befragung nach der Anhaltung) bei der Beifahrertür am Gehsteig stand (S 96).

Mit seiner Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer, daß sich die Aussagen der beiden Polizeibeamten insofern widersprächen, als der Zeuge K***** angab, er habe den Täter beim zweiten Mal (beim Vorbeifahren hatte er ihn nicht gesehen) bei der Beifahrertür stehen gesehen, während J***** davon sprach, er sei (zunächst) bei der Fahrertür gewesen. Wie bereits dargestellt, übergeht der Beschwerdeführer hiebei

die übereinstimmende Sachverhaltsschilderung dieser Zeugen sowohl in der (in der Hauptverhandlung verlesenen) Anzeige als in ihren zeugenschaftlichen Depositionen und versucht lediglich aus der unpräzisen, entscheidungswesentliche Umstände aber nicht berührenden Formulierung der Urteilskonstatierungen Begründungsmängel zu konstruieren, die tatsächlich aber den Akten nicht zu entnehmen sind. Der Schluß auf den Vorsatz, den Personenkraftwagen aufzubrechen, wurde - der Beschwerde zuwider - auch nicht nur auf die Wahrnehmung des "Hantierens", sondern auch auf die Beschädigungen des Fahrzeuges und das Mitführen von Einbruchswerkzeug gegründet.

Rechtliche Beurteilung

Dem Urteil haften sohin formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die Berufung war damit dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E25102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:012OS000155.9006.0110.0

Dokumentnummer

JJT_19910110_OGH0002_012OS000155_9000600_000