Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haftet den tatrichterlichen Feststellungen zu der den schweren Verletzungserfolg einschließenden Täterabsicht keine Unvollständigkeit an. Abgesehen davon, daß sich im konkreten Fall die tatrichterlich festgestellten äußeren Tatmodalitäten (mehrere wuchtige Schläge mit einem ca. 30 cm langen Hammer jeweils gezielt gegen die Kopfregion der Tatopfer, wobei insbesondere Oskar N***** von zwei Angriffsphasen betroffen war) auch in subjektiver Hinsicht evidentermaßen als spezifisch im Sinn des bekämpften Schuldspruchs aussagekräftig erweisen, beinhaltet die als unzureichend begründete kritisierte Passage auf Seite 6 der Urteilsausfertigung keine Tatsachenfeststellung, vielmehr die bloße Wiedergabe der Täterverantwortung in Richtung einer angeblich von Oskar N***** ausgegangenen Angriffsinitiative mit einem Messer, welche Einlassungsvariante das Erstgericht unmißverständlich unter Hinweis auf die grundlegend divergierenden Aussagen der beiden Tatopfer nachvollziehbar für widerlegt erachtete. Eine Konkretisierung jener "im erstinstanzlichen Verfahren hervorgekommener" Widersprüche, deren Nichterörterung als weiterer formeller Begründungsmangel geltend gemacht wird, bleibt die Mängelrüge schuldig.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haftet den tatrichterlichen Feststellungen zu der den schweren Verletzungserfolg einschließenden Täterabsicht keine Unvollständigkeit an. Abgesehen davon, daß sich im konkreten Fall die tatrichterlich festgestellten äußeren Tatmodalitäten (mehrere wuchtige Schläge mit einem ca. 30 cm langen Hammer jeweils gezielt gegen die Kopfregion der Tatopfer, wobei insbesondere Oskar N***** von zwei Angriffsphasen betroffen war) auch in subjektiver Hinsicht evidentermaßen als spezifisch im Sinn des bekämpften Schuldspruchs aussagekräftig erweisen, beinhaltet die als unzureichend begründete kritisierte Passage auf Seite 6 der Urteilsausfertigung keine Tatsachenfeststellung, vielmehr die bloße Wiedergabe der Täterverantwortung in Richtung einer angeblich von Oskar N***** ausgegangenen Angriffsinitiative mit einem Messer, welche Einlassungsvariante das Erstgericht unmißverständlich unter Hinweis auf die grundlegend divergierenden Aussagen der beiden Tatopfer nachvollziehbar für widerlegt erachtete. Eine Konkretisierung jener "im erstinstanzlichen Verfahren hervorgekommener" Widersprüche, deren Nichterörterung als weiterer formeller Begründungsmangel geltend gemacht wird, bleibt die Mängelrüge schuldig.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich im wesentlichen auf den Versuch einer für den Angeklagten günstigen Aufwertung seiner vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung in Richtung einer streitbedingten Abwehrreaktion beschränkt, erweist sich gleichfalls als nicht geeignet, die wesentlichen Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs entscheidend zu problematisieren.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die sich im wesentlichen auf den Versuch einer für den Angeklagten günstigen Aufwertung seiner vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung in Richtung einer streitbedingten Abwehrreaktion beschränkt, erweist sich gleichfalls als nicht geeignet, die wesentlichen Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs entscheidend zu problematisieren.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) schließlich bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie die Reklamation vermeintlich gerechtfertigter Notwehr auf eine dem Zeugen Oskar N***** unterstellte Aggression und damit auf urteilsfremde Tatsachenprämissen stützt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) schließlich bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie die Reklamation vermeintlich gerechtfertigter Notwehr auf eine dem Zeugen Oskar N***** unterstellte Aggression und damit auf urteilsfremde Tatsachenprämissen stützt.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.