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Entscheidung 12 Os 155/98×

Entscheidung 12 Os 155/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os155/98

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer in der beim Landesgericht Leoben zum AZ 16 römisch fünf r 744/98 anhängigen Strafsache (ua) gegen Mohamed El B***** wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde dieses Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 14. Oktober 1998, AZ 10 Bs 461,462/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Mohamed El B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen den Beschuldigten wurde im oben bezeichneten Verfahren am 20. August 1998 wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG die Voruntersuchung eingeleitet.

Am selben Tag wurde über ihn aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO die - seither mehrfach fortgesetzte - Untersuchungshaft verhängt.

Rechtliche Beurteilung

Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 10. November 1998, GZ 12 Os 145,146/98-7a, wurde die gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. September 1998, AZ 10 Bs 419,420,421,435, 436/98 (= GZ 16 römisch fünf r 744/98-119) gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten vom 16. Oktober 1998 abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Graz mit inhaltlicher Bezugnahme auf seine zitierte Entscheidung vom 24. September 1998 der gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 28. September 1998, GZ 16 römisch fünf r 744/98-111, gerichteten weiteren Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft an und sprach aus, daß dieser Haftbeschluß hinsichtlich des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr bis 20. Oktober 1998, im übrigen aber bis 14. Dezember 1998 wirksam ist.

Da die hier aktuelle Beschwerdeargumentation lediglich eine Wiederholung des Vorbringens der Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten vom 16. Oktober 1998 darstellt, ist - bei sonst unveränderter Sachlage - auf das dazu Gesagte zu verweisen; seine Beschwerde war somit aus den bereits in der Vorentscheidung dargelegten Erwägungen - abermals ohne Kostenausspruch - (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E52183 12D01558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00155.98.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19981124_OGH0002_0120OS00155_9800000_000