Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 156/08w×

Entscheidung 12 Os 156/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os156/08w

Entscheidungsdatum

11.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Lässig, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann Z***** und weitere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, StGB über die Beschwerde der Antragsteller Heinrich und Annemarie K***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. August 2008, AZ 12 Os 105/08w, und weitere Entscheidungen in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts St. Pölten vom 31. Dezember 2007, GZ 36 Rk 69/07h-3, wurde der Antrag von Heinrich und Annemarie K***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Johann Z***** und andere Personen wegen des Verdachts des schweren Betrugs abgewiesen.

Die von den Antragstellern dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 6. März 2008 zurück (ON 6). Die diese Rechtsmittelentscheidung bekämpfende Beschwerde von Heinrich und Annemarie K***** wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 15. Mai 2008, AZ 12 Os 60/08b, unter Hinweis auf die ausdrückliche Beschränkung des Rechtszuges nach Paragraph 89, Absatz 6, StPO zurück.

Eine gegen diese höchstgerichtliche Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2008, AZ 12 Os 105/08w, zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen die beiden genannten Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. März 2008 und die erstinstanzliche Entscheidung abermals eingebrachte Rechtsmittel ist einerseits wegen des auf zwei Instanzen beschränkten Rechtsmittelzugs und andererseits mit Blick auf Artikel 92, Absatz eins, B-VG unzulässig.

Anmerkung

E89735 12Os156.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00156.08W.1211.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20081211_OGH0002_0120OS00156_08W0000_000