Entscheidung 12 Os 156/18k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stanley O***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. August 2018, GZ 23 Hv 29/17a-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stanley O***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. August 2018, GZ 23 Hv 29/17a-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stanley O***** je eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 erster Fall StGB (1./) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stanley O***** je eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, erster Fall StGB (1./) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 20. Februar 2015 in W***** Mariam E*****,
1./ die aufgrund ihrer starken Alkoholisierung und ihres tiefen Schlafes wehrlos war, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm, indem er sich auf die Schlafende legte und einen Vaginalverkehr durchführte;
2./ mit Gewalt zur weiteren Duldung des Beischlafs genötigt, indem er nach ihrem Erwachen auf Mariam E***** liegen blieb, sie an den Armen niederdrückte und gegen ihren körperlichen Widerstand weiter mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, bis Marie H***** das Zimmer betrat.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen meldete der Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung „volle Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ an (ON 62 S 34).
Da er keine Ausführung seiner Beschwerdegründe überreichte und auch bei der Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO), war die Beschwerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Da er keine Ausführung seiner Beschwerdegründe überreichte und auch bei der Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO), war die Beschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die – im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war als unzulässig zurückzuweisen (§ 283 Abs 1 StPO).Die – im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00156.18K.0124.000
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019
Dokumentnummer
JJT_20190124_OGH0002_0120OS00156_18K0000_000