Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer allerdings insoweit, als er aus dem Umstand, daß er an dem im Spiel verlorenen Geld angeblich nie sein Eigentum verloren habe, abzuleiten versucht, er hätte nur in Ausübung seines Notwehrrechtes gehandelt. Denn abgesehen davon, daß das Erstgericht weder über die Art noch über den Verlauf des erwähnten Spiels derart genaue Feststellungen treffen konnte, wie sie zur Klärung der Eigentumsverhältnisse am Spielgewinn erforderlich wären, ist den erstgerichtlichen Feststellungen auch nicht das Vorliegen eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs auf die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen 800 S zu entnehmen.
Das Erstgericht hat lediglich festgestellt, daß der Beschwerdeführer vermutete, es sei falsch gespielt worden, und daß er sich deshalb für berechtigt hielt, den nach seiner Meinung ungerechtfertigten Gewinn wieder an sich zu nehmen. Die Frage, ob er sich auch für berechtigt hielt, den Geldbetrag von 800 S zu behalten und ihn gegen allfällige Angriffe zu verteidigen, blieb jedoch - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - offen. Der im Urteil enthaltenen (als rechtliche Folgerung zu verstehende) allgemeinen Aussage, es sei weder Notwehr noch Putativnotwehr vorgelegen (vgl. S. 98), entsprechen keine tatsachenmäßigen Konstatierungen, die eine solche rechtliche Annahme erlauben würden. Das angefochtene Urteil - das insoweit auch mit einem (vom Beschwerdeführer der Sache nach gleichfalls geltend gemachten) Begründungsmangel behaftet ist - hätte sich insbesondere mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, daß er B und C nur deshalb bedrohte, weil er dachte, sie seien stärker als er und wollten ihm das Geld (gewaltsam) wegnehmen (vgl. S. 71 und 81 d.A.).Das Erstgericht hat lediglich festgestellt, daß der Beschwerdeführer vermutete, es sei falsch gespielt worden, und daß er sich deshalb für berechtigt hielt, den nach seiner Meinung ungerechtfertigten Gewinn wieder an sich zu nehmen. Die Frage, ob er sich auch für berechtigt hielt, den Geldbetrag von 800 S zu behalten und ihn gegen allfällige Angriffe zu verteidigen, blieb jedoch - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - offen. Der im Urteil enthaltenen (als rechtliche Folgerung zu verstehende) allgemeinen Aussage, es sei weder Notwehr noch Putativnotwehr vorgelegen vergleiche S. 98), entsprechen keine tatsachenmäßigen Konstatierungen, die eine solche rechtliche Annahme erlauben würden. Das angefochtene Urteil - das insoweit auch mit einem (vom Beschwerdeführer der Sache nach gleichfalls geltend gemachten) Begründungsmangel behaftet ist - hätte sich insbesondere mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, daß er B und C nur deshalb bedrohte, weil er dachte, sie seien stärker als er und wollten ihm das Geld (gewaltsam) wegnehmen vergleiche S. 71 und 81 d.A.).
Sollte der Beschwerdeführer nämlich im Sinne dieser - vom Erstgericht unerörterten - Verantwortung tatsächlich (wenn auch irrtümlich im Sinne des § 8 StGB) angenommen haben, es stehe ein unmittelbar drohender Angriff auf sein Vermögen, nämlich auf die - wenigstens seiner subjektiven Ansicht nach - ihm eigentümlich gehörigen 800 S bevor, dann wäre nicht auszuschließen, daß er zumindest in Putativnotwehr gehandelt hat.Sollte der Beschwerdeführer nämlich im Sinne dieser - vom Erstgericht unerörterten - Verantwortung tatsächlich (wenn auch irrtümlich im Sinne des Paragraph 8, StGB) angenommen haben, es stehe ein unmittelbar drohender Angriff auf sein Vermögen, nämlich auf die - wenigstens seiner subjektiven Ansicht nach - ihm eigentümlich gehörigen 800 S bevor, dann wäre nicht auszuschließen, daß er zumindest in Putativnotwehr gehandelt hat.
Da somit eine Erneuerung des Verfahrens zur Klärung der Frage und zur Feststellung, ob ein unmittelbar drohender Angriff auf den im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Geldbetrag vorlag, ob der Beschwerdeführer allenfalls irrtümlich einen solchen drohenden Angriff annahm und ob er die ihm angelastete Drohung nur gebrauchte, um diesen Angriff auf sein (vermeintliches) Eigentum abzuwehren, unumgänglich notwendig ist, war gemäß § 285 e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung mit Zustimmung der Generalprokuratur der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Da somit eine Erneuerung des Verfahrens zur Klärung der Frage und zur Feststellung, ob ein unmittelbar drohender Angriff auf den im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Geldbetrag vorlag, ob der Beschwerdeführer allenfalls irrtümlich einen solchen drohenden Angriff annahm und ob er die ihm angelastete Drohung nur gebrauchte, um diesen Angriff auf sein (vermeintliches) Eigentum abzuwehren, unumgänglich notwendig ist, war gemäß Paragraph 285, e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung mit Zustimmung der Generalprokuratur der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.