Gründe:
Mit den angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen die Angeklagten Roland A und Eduard B je des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. (Punkt I 1 des Schuldspruches) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 1, erster und zweiter Deliktsfall StGB. (Punkt I 2 des Schuldspruches) sowie der Angeklagte Roland A überdies des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. (Punkt II des Schuldspruches) schuldig erkannt und gemäß § 75 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. je zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.Mit den angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen die Angeklagten Roland A und Eduard B je des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB. (Punkt römisch eins 1 des Schuldspruches) und des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Satz 1, erster und zweiter Deliktsfall StGB. (Punkt römisch eins 2 des Schuldspruches) sowie der Angeklagte Roland A überdies des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB. (Punkt römisch zwei des Schuldspruches) schuldig erkannt und gemäß Paragraph 75, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. je zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Den von den Geschwornen einstimmig bejahten, für die beiden Angeklagten getrennt gestellten, Hauptfragen fortlaufende Zahl I und II (Roland A) sowie IV und V (Eduard B) zufolge liegt den Angeklagten zur Last, am 23.Juli 1980 im 'bewußt gemeinsamen' Zusammenwirken Josefine C durch drei Hiebe mit dem stumpfen Ende einer Holzhacke vorsätzlich getötet (Haupfragen fortlaufende Zahl I und IV) und in Gesellschaft als Beteiligte der Genannten durch diese Tat auch mit Bereicherungsvorsatz einen Geldbetrag von 7.000 S weggenommen zu haben (Hauptfragen fortlaufende Zahl II und V). In seiner Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte Eduard B zunächst unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z. 9 StPO. eine seiner Auffassung nach vorliegende Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit des Wahrspruches der Geschwornen, welche die nach einer rechtlichen Beurteilung der unter Anklage gestellten Mord- und Raubtat (Hauptfragen fortlaufende Zahl IV und V) in der Richtung des Verbrechens des schweren Raubes mit Todesfolge nach den §§ 142 Abs 1, 143Den von den Geschwornen einstimmig bejahten, für die beiden Angeklagten getrennt gestellten, Hauptfragen fortlaufende Zahl römisch eins und römisch zwei (Roland A) sowie römisch vier und römisch fünf (Eduard B) zufolge liegt den Angeklagten zur Last, am 23.Juli 1980 im 'bewußt gemeinsamen' Zusammenwirken Josefine C durch drei Hiebe mit dem stumpfen Ende einer Holzhacke vorsätzlich getötet (Haupfragen fortlaufende Zahl römisch eins und römisch vier) und in Gesellschaft als Beteiligte der Genannten durch diese Tat auch mit Bereicherungsvorsatz einen Geldbetrag von 7.000 S weggenommen zu haben (Hauptfragen fortlaufende Zahl römisch zwei und römisch fünf). In seiner Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte Eduard B zunächst unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO. eine seiner Auffassung nach vorliegende Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit des Wahrspruches der Geschwornen, welche die nach einer rechtlichen Beurteilung der unter Anklage gestellten Mord- und Raubtat (Hauptfragen fortlaufende Zahl römisch vier und römisch fünf) in der Richtung des Verbrechens des schweren Raubes mit Todesfolge nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143
Satz 1, erster und zweiter Deliktsfall, Satz 3, zweiter Fall StGB. an sie gestellte Eventualfrage fortlaufende Zahl VII trotz Bejahung der Hauptfragen fortlaufende Zahlen IV und V, ebenfalls einhellig, verneint haben, geltend. Diese überflüssige Verneinung der Eventualfrage stellt jedoch keinen Mangel dar, der Anlaß zu einer Verbesserung des Wahrspruches (§ 332 Abs 4 StPO.) hätte geben können bzw. Nichtigkeit nach dem § 345 Abs 1 Z. 9 StPO. bewirken würde (vgl. Mayerhofer-Rieder, E.Nr. 9, 18 zu § 332, Nr. 1 zu § 345 Abs 1 Z. 9 StPO.).Satz 1, erster und zweiter Deliktsfall, Satz 3, zweiter Fall StGB. an sie gestellte Eventualfrage fortlaufende Zahl römisch sieben trotz Bejahung der Hauptfragen fortlaufende Zahlen römisch vier und römisch fünf, ebenfalls einhellig, verneint haben, geltend. Diese überflüssige Verneinung der Eventualfrage stellt jedoch keinen Mangel dar, der Anlaß zu einer Verbesserung des Wahrspruches (Paragraph 332, Absatz 4, StPO.) hätte geben können bzw. Nichtigkeit nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO. bewirken würde vergleiche Mayerhofer-Rieder, E.Nr. 9, 18 zu Paragraph 332,, Nr. 1 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO.).