Das bezeichnete Urteil steht, wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - im Schuldspruch wegen Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 StGB. (Punkt 2. des Schuldspruchs) mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Vergehen nach § 132 Abs. 1 StGB. begeht, wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzieht. Bei einem Kabelfernsehsystem handelt es sich aber nicht um eine solche Anlage. Ein derartiges System stellt vielmehr einen Teil einer Fernsehempfangseinrichtung dar, die als solche dem Begriff einer Funkanlage als einer Unterart der Fernmeldeanlagen im Sinne des FernmeldeG. (BGBl. 1949/170 i.d.g.F.) und der (auf Gesetzesstufe stehenden) Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (BGBl. 1965/333 i. d.g.F. in Verbindung mit dem Bundesgesetz BGBl. 1972/267; früher:Das bezeichnete Urteil steht, wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - im Schuldspruch wegen Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins, StGB. (Punkt 2. des Schuldspruchs) mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Vergehen nach Paragraph 132, Absatz eins, StGB. begeht, wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzieht. Bei einem Kabelfernsehsystem handelt es sich aber nicht um eine solche Anlage. Ein derartiges System stellt vielmehr einen Teil einer Fernsehempfangseinrichtung dar, die als solche dem Begriff einer Funkanlage als einer Unterart der Fernmeldeanlagen im Sinne des FernmeldeG. (BGBl. 1949/170 i.d.g.F.) und der (auf Gesetzesstufe stehenden) Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (BGBl. 1965/333 i. d.g.F. in Verbindung mit dem Bundesgesetz BGBl. 1972/267; früher:
Rundfunkverordnung; vgl. hiezu Art. I Abs. 2 des zuletzt bezeichneten Bundesgesetzes) entspricht. Gemäß § 1 FernmeldeG. sind Fernmeldeanlagen alle technischen Anlagen zur Übertragung, Aussendung oder zum Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern, Schallwellen oder Nachrichten jeder Art, sei es auf dem Draht- oder Funkweg, auf optischem Wege oder mittels anderer elektromagnetischer Systeme. Elektrische Einrichtungen dieser Art, bei denen die Elektrizität als Übertragungs-, Aussendungs- oder Empfangsmittel auf drahtlosem Wege oder unter Verwendung von Leitungsanlagen bei Anwendung von Frequenzen über 10 kHz (Hertzsche Wellen) dient, sind Funkanlagen (§ 4 Abs. 1 FernmeldeG.). Zu diesen zählen auch die Fernsehsende- und Fernsehempfangseinrichtungen (vgl. §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 2, 11 Z. 4, 26 Abs. 1 Z. 2 FernmeldeG.; § 1 Abs. 2, Abs. 3 ff. der Verordnung BGBl. 1965/333 i.d.g.F.).Rundfunkverordnung; vergleiche hiezu Artikel römisch eins, Absatz 2, des zuletzt bezeichneten Bundesgesetzes) entspricht. Gemäß Paragraph eins, FernmeldeG. sind Fernmeldeanlagen alle technischen Anlagen zur Übertragung, Aussendung oder zum Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern, Schallwellen oder Nachrichten jeder Art, sei es auf dem Draht- oder Funkweg, auf optischem Wege oder mittels anderer elektromagnetischer Systeme. Elektrische Einrichtungen dieser Art, bei denen die Elektrizität als Übertragungs-, Aussendungs- oder Empfangsmittel auf drahtlosem Wege oder unter Verwendung von Leitungsanlagen bei Anwendung von Frequenzen über 10 kHz (Hertzsche Wellen) dient, sind Funkanlagen (Paragraph 4, Absatz eins, FernmeldeG.). Zu diesen zählen auch die Fernsehsende- und Fernsehempfangseinrichtungen vergleiche Paragraphen 4, Absatz 2, 6, Absatz 2, 11, Ziffer 4, 26, Absatz eins, Ziffer 2, FernmeldeG.; Paragraph eins, Absatz 2,, Absatz 3, ff. der Verordnung BGBl. 1965/333 i.d.g.F.).
Auch wenn für eine Funk- und damit auch eine Fernsehanlage zur Übertragung, Aussendung oder zum Empfang (Verstärker-)Impulse in Form elektrischer Energie nötig sind, so zählt eine derartige Anlage dennoch nicht zu jenen Anlagen, auf die § 132 Abs. 1 StGB. abstellt, weil sie nicht ihrem Wesen nach der Umformung oder Zuführung von Energie dient. Anlagen im Sinne des § 132 Abs. 1 StGB. sind aber nur solche, deren Zweckbestimmung in der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie gelegen ist. Abgesehen davon ist der für eine Fernsehrundfunk-Empfangsanlage auch über lange Zeiträume erforderliche Strombedarf - der Richtwert für die Energieaufnahme aus einer Gemeinschaftsantennenanlage (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung BGBl. 1965/333 i.d.F. BGBl. 1977/345) beläuft sich auf ca. 0.0001 W, woraus sich ein Stromverbrauch in der Höhe etwa des 250.000.Teiles des Verbrauches einer 25 W-Glühbirne ergibt - derart unbedeutend, daß er als praktisch nicht meßbar und wirtschaftlich nicht aktuell außer Betracht bleiben kann (vgl. Kienapfel BT. II § 132 RN. 5, 6).Auch wenn für eine Funk- und damit auch eine Fernsehanlage zur Übertragung, Aussendung oder zum Empfang (Verstärker-)Impulse in Form elektrischer Energie nötig sind, so zählt eine derartige Anlage dennoch nicht zu jenen Anlagen, auf die Paragraph 132, Absatz eins, StGB. abstellt, weil sie nicht ihrem Wesen nach der Umformung oder Zuführung von Energie dient. Anlagen im Sinne des Paragraph 132, Absatz eins, StGB. sind aber nur solche, deren Zweckbestimmung in der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie gelegen ist. Abgesehen davon ist der für eine Fernsehrundfunk-Empfangsanlage auch über lange Zeiträume erforderliche Strombedarf - der Richtwert für die Energieaufnahme aus einer Gemeinschaftsantennenanlage vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, der Verordnung BGBl. 1965/333 in der Fassung BGBl. 1977/345) beläuft sich auf ca. 0.0001 W, woraus sich ein Stromverbrauch in der Höhe etwa des 250.000.Teiles des Verbrauches einer 25 W-Glühbirne ergibt - derart unbedeutend, daß er als praktisch nicht meßbar und wirtschaftlich nicht aktuell außer Betracht bleiben kann vergleiche Kienapfel BT. römisch zwei Paragraph 132, RN. 5, 6).
Aus dem Gesagten folgt, daß der unberechtigte Empfang von mittels eines Kabelfernsehsystems übertragener Fernsehsendungen nicht dem Tatbestand des § 132 Abs. 1 StGB. unterfällt. Ein solcher Empfang, der - ebensowenig wie etwa das "Schwarzsehen" oder das "Schwarzhören" - auch nicht eine Leistungserschleichung (im engeren Sinn) oder einen Mißbrauch eines Automaten (dessen Leistung man sich nur gegen vorheriges Entgelt verschaffen kann) im Sinne des § 149 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB. darstellt, ist vielmehr nicht gerichtlich strafbar.Aus dem Gesagten folgt, daß der unberechtigte Empfang von mittels eines Kabelfernsehsystems übertragener Fernsehsendungen nicht dem Tatbestand des Paragraph 132, Absatz eins, StGB. unterfällt. Ein solcher Empfang, der - ebensowenig wie etwa das "Schwarzsehen" oder das "Schwarzhören" - auch nicht eine Leistungserschleichung (im engeren Sinn) oder einen Mißbrauch eines Automaten (dessen Leistung man sich nur gegen vorheriges Entgelt verschaffen kann) im Sinne des Paragraph 149, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB. darstellt, ist vielmehr nicht gerichtlich strafbar.
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.
Bei der hiedurch erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen das Geständnis, die vollständige Schadensgutmachung und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten, dessen Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen ist eine Geldstrafe in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe tatschuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes war - wie schon in erster Instanz - mit 140 S zu bestimmen. Weiters war die Strafe - ebenfalls wie schon in erster Instanz - gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachzusehen. Dabei war auszusprechen, daß die Probezeit mit der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils beginnt (vgl. SSt. 47/53; 13 Os 102/76 u.a.).Bei der hiedurch erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen das Geständnis, die vollständige Schadensgutmachung und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten, dessen Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen ist eine Geldstrafe in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe tatschuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes war - wie schon in erster Instanz - mit 140 S zu bestimmen. Weiters war die Strafe - ebenfalls wie schon in erster Instanz - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachzusehen. Dabei war auszusprechen, daß die Probezeit mit der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils beginnt vergleiche SSt. 47/53; 13 Os 102/76 u.a.).