Gegen den Freispruch der beiden Angeklagten richtet sich die allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck, der Berechtigung nicht zukommt.Gegen den Freispruch der beiden Angeklagten richtet sich die allein auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck, der Berechtigung nicht zukommt.
Der Vorwurf der Nichtberücksichtigung des im Zuge der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Umstands, daß in den Jahren 1986 bis 1988 mehrfache Exekutionsverfahren gegen das Unternehmen des Johann K***** anhängig waren bzw daß es wegen der Zahlungsverzögerungen ab 1986 zur Verrechnung von Säumniszuschlägen gekommen ist, betrifft kein für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebliches Beweisergebnis. Da die Tatsache, daß beide Angeklagte zum Zeitpunkt des inkriminierten Vertragsabschlusses Kenntnis von der schon seit geraumer Zeit bestehenden schlechten wirtschaftlichen Lage des in Rede stehenden Unternehmens hatten, ohnedies Eingang in die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter gefunden hat (US 11 f), bestand für die von der Anklagebehörde vermißte Erörterung kein Anlaß: Der Kenntnis von der Anhängigkeit von Exekutionsverfahren bzw der Verrechnung von Säumniszuschlägen infolge verspäteter Zahlung käme bei der gegebenen Fallgestaltung nur die Eignung zu, die laut Urteilssachverhalt ohnedies angenommene Kenntnis von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des davon Betroffenen zu indizieren.
Unberechtigt ist auch der Vorwurf widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen: Die bloße Wiedergabe des Urteilstenors zu dem im gesonderten Verfahren zu AZ 28 Vr 726/89 des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Schuldspruch gemäß §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 StGB, wonach Johann K***** als Geschäftsführer der Firma E*****-Brot K***** KG vom 1.Mai 1987 bis 3.Februar 1989 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit neue Schulden einging, andere Schulden bezahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte, läßt sich dem Beschwerdestandpunkt zuwider durchaus mit der Urteilsannahme in Einklang bringen, daß Johann K***** seinerzeit nur in fahrlässiger Unkenntnis der am 30.April 1987 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gehandelt habe. Dem österreichischen Prozeßsystem ist eine wechselseitige Präjudizialität von in gesonderten Verfahren gefällten Urteilen fremd (SSt 21/98, 28/87, EvBl 1976/152), sodaß es dem in der vorliegenden Strafsache erkennenden Schöffensenat nicht verwehrt war, die (für den damaligen Schuldspruch nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der beiden Alternativen im übrigen bedeutungslose) Frage der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf der Grundlage der ihm vorliegenden Verfahrensergebnisse eigenständig zu entscheiden.Unberechtigt ist auch der Vorwurf widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen: Die bloße Wiedergabe des Urteilstenors zu dem im gesonderten Verfahren zu AZ 28 römisch fünf r 726/89 des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Schuldspruch gemäß Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer 2, 161, Absatz eins, StGB, wonach Johann K***** als Geschäftsführer der Firma E*****-Brot K***** KG vom 1.Mai 1987 bis 3.Februar 1989 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit neue Schulden einging, andere Schulden bezahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte, läßt sich dem Beschwerdestandpunkt zuwider durchaus mit der Urteilsannahme in Einklang bringen, daß Johann K***** seinerzeit nur in fahrlässiger Unkenntnis der am 30.April 1987 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gehandelt habe. Dem österreichischen Prozeßsystem ist eine wechselseitige Präjudizialität von in gesonderten Verfahren gefällten Urteilen fremd (SSt 21/98, 28/87, EvBl 1976/152), sodaß es dem in der vorliegenden Strafsache erkennenden Schöffensenat nicht verwehrt war, die (für den damaligen Schuldspruch nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der beiden Alternativen im übrigen bedeutungslose) Frage der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf der Grundlage der ihm vorliegenden Verfahrensergebnisse eigenständig zu entscheiden.
Beizupflichten ist der Anklagebehörde allerdings, daß Überlegungen der Tatrichter, wonach ua die Tatsache erheblicher Investitionen des Heinz K***** in die Ausstattung des Fitneßstudios die Vereinbarung eines monatlichen Mietzinses von nur 3.000 S "durchaus verständlich erscheinen ließe" (US 13), einer Überprüfung auf ihre logische Stichhältigkeit nicht standhalten. Ein Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wird hiedurch aber nicht dargetan, handelt es sich bei den in Kritik gezogenen Urteilspassagen doch nur um illustrative, für die Entscheidungsfindung unmaßgebliche Urteilsausführungen: Auch die Tatrichter gingen letztlich davon aus, daß die beiden Angeklagten einen den Liegenschaftseigentümer zufolge unvertretbar niedriger Mietzinsvereinbarung belastenden Mietvertrag abgeschlossen haben, der eine Wertminderung der betroffenen Liegenschaft in der Höhe von mindestens einer Million Schilling bewirkte. Daß der Schöffensenat dessen ungeachtet einen in Richtung der Vermögensverringerung und Gläubigerbenachteiligung abzielenden Vorsatz der beiden Angeklagten im Zweifel (mit überzeugender, formell mängelfreier Begründung) für nicht erweisbar erachtet hat, ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung der Anfechtung im Wege der Mängelrüge entzogen.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.