Gründe:
Mit Beschluß der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 1.April 1997, GZ 31 Vr 428/97-5, wurde über Sener S***** wegen des Verdachtes des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen aus den Gründen der Flucht-, Verdunkelungs-, Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1, 2, 3 lit b und d StPO) die (in der Folge mehrfach verlängerte) Untersuchungshaft verhängt. Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 5.Juni 1997 (ON 38) wurde der Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge gegeben und die Dauer der Untersuchungshaft bis längstens 5.August 1997 für wirksam erklärt. Nach Schließung der Voruntersuchung am 3.Juli 1997 gemäß § 112 StPO brachte die Staatsanwaltschaft am 9.Juli 1997 beim Landesgericht Wiener Neustadt einen Strafantrag gegen den Beschuldigten ein. Mit Verfügung vom 11.Juli 1997 beraumte der Einzelrichter die Hauptverhandlung für den 30.Juli 1997 an, in der der Staatsanwalt den Verfolgungsantrag auf das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB ausdehnte (365 f). Darauf sprach der Einzelrichter seine Unzuständigkeit aus (§ 488 Z 6 StPO); dieses Urteil erwuchs am 5.August 1997 in Rechtskraft. Am selben Tag wurde der Akt der Staatsanwaltschaft zur weiteren Antragstellung übermittelt. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 13.August 1997 die Anklageschrift vom 7.August 1997 eingebracht hatte, faßte die Untersuchungsrichterin am 18.August 1997 nach Durchführung einer Haftverhandlung den bis längstens 18.September wirksamen Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1, 3 lit b und c StPO - ON 51).Mit Beschluß der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 1.April 1997, GZ 31 römisch fünf r 428/97-5, wurde über Sener S***** wegen des Verdachtes des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen aus den Gründen der Flucht-, Verdunkelungs-, Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, Litera b und d StPO) die (in der Folge mehrfach verlängerte) Untersuchungshaft verhängt. Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 5.Juni 1997 (ON 38) wurde der Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge gegeben und die Dauer der Untersuchungshaft bis längstens 5.August 1997 für wirksam erklärt. Nach Schließung der Voruntersuchung am 3.Juli 1997 gemäß Paragraph 112, StPO brachte die Staatsanwaltschaft am 9.Juli 1997 beim Landesgericht Wiener Neustadt einen Strafantrag gegen den Beschuldigten ein. Mit Verfügung vom 11.Juli 1997 beraumte der Einzelrichter die Hauptverhandlung für den 30.Juli 1997 an, in der der Staatsanwalt den Verfolgungsantrag auf das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB ausdehnte (365 f). Darauf sprach der Einzelrichter seine Unzuständigkeit aus (Paragraph 488, Ziffer 6, StPO); dieses Urteil erwuchs am 5.August 1997 in Rechtskraft. Am selben Tag wurde der Akt der Staatsanwaltschaft zur weiteren Antragstellung übermittelt. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 13.August 1997 die Anklageschrift vom 7.August 1997 eingebracht hatte, faßte die Untersuchungsrichterin am 18.August 1997 nach Durchführung einer Haftverhandlung den bis längstens 18.September wirksamen Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 3, Litera b und c StPO - ON 51).
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 2.September 1997, AZ 23 Bs 340/97 (= GZ 31 Vr 428/97-54), Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und verfügte die Enthaftung des Beschuldigten.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 2.September 1997, AZ 23 Bs 340/97 (= GZ 31 römisch fünf r 428/97-54), Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und verfügte die Enthaftung des Beschuldigten.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien steht nach Ansicht des Generalprokurators aus folgenden Erwägungen mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Erachtet sich der Einzelrichter für unzuständig, weil die dem Strafantrag zugrundeliegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen die Zuständigkeit des Geschworenen- oder Schöffengerichtes begründen, so spricht er mit Urteil seine Unzuständigkeit aus. Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Ankläger binnen 14 Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (§ 488 Z 6 StPO). Im Fall einer in der Hauptverhandlung erfolgten Ausdehnung des Strafantrages auf Sachverhalte, welche im Zusammenhang mit den bislang inkriminierten strafbaren Handlungen die Zuständigkeit des Schöffengerichts bedingen, hat der Ankläger in einer iSd § 488 Z 6 StPO zweckentsprechenden Strafverfolgung - allenfalls nach zusätzlichen von ihm zu beantragenden Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung - eine Anklageschrift einzubringen. Mit dieser (neuen) Anklageschrift ist sodann in sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs 2 StPO nach Vorschrift des XVI.Hauptstücks vorzugehen. Befindet sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fällung des Unzuständigkeitsurteils in Untersuchungshaft, so wirkt sich diese geänderte Verfahrenssituation allerdings auch auf das Haftfristensystem des § 181 StPO aus:Erachtet sich der Einzelrichter für unzuständig, weil die dem Strafantrag zugrundeliegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen die Zuständigkeit des Geschworenen- oder Schöffengerichtes begründen, so spricht er mit Urteil seine Unzuständigkeit aus. Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Ankläger binnen 14 Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (Paragraph 488, Ziffer 6, StPO). Im Fall einer in der Hauptverhandlung erfolgten Ausdehnung des Strafantrages auf Sachverhalte, welche im Zusammenhang mit den bislang inkriminierten strafbaren Handlungen die Zuständigkeit des Schöffengerichts bedingen, hat der Ankläger in einer iSd Paragraph 488, Ziffer 6, StPO zweckentsprechenden Strafverfolgung - allenfalls nach zusätzlichen von ihm zu beantragenden Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung - eine Anklageschrift einzubringen. Mit dieser (neuen) Anklageschrift ist sodann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 227, Absatz 2, StPO nach Vorschrift des römisch sechzehn.Hauptstücks vorzugehen. Befindet sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fällung des Unzuständigkeitsurteils in Untersuchungshaft, so wirkt sich diese geänderte Verfahrenssituation allerdings auch auf das Haftfristensystem des Paragraph 181, StPO aus:
Nach § 181 Abs 6 StPO ist zwar die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ab Beginn der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht mehr begrenzt. Dessen ungeachtet beendet die Fällung eines Unzuständigkeitsurteils (hier des Einzelrichters) die Hauptverhandlung ohne Fortsetzungsmöglichkeit, liegt es doch nach Rechtskraft dieser Entscheidung beim Ankläger, entweder den Strafantrag gegen eine Anklageschrift auszutauschen oder zugleich mit der Wiedereröffnung der Voruntersuchung zusätzliche Erhebungen zu begehren (§§ 261 Abs 2 StPO; 488 Z 6 StPO iVm § 180 Abs 1 StPO. Da sich somit das künftige Verfahrensgeschehen nach der Fällung des Unzuständig- keitsurteils zeitlich (anders als bei der Vertagung der Hauptverhandlung und Fortsetzung innerhalb der Zweimonatefrist des § 276 a StPO) nicht eingrenzen läßt, wird die Strafsache in jenes Stadium der Ermittlungen zurückversetzt, welches zumindest bezüglich der Haftbefristung dem der Voruntersuchung gleichzuhalten ist. Denn selbst im Fall einer ohne weitere Erhebungen unverzüglich eingebrachten Anklageschrift besteht die Möglichkeit, daß der Gerichtshof II.Instanz nach einem Einspruch die Anklageschrift zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes vorläufig zurückweist (§ 211 Abs 1 StPO). In dieser prozessualen Phase lebt somit die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft trotz einer vorangegangenen Hauptverhandlung wieder auf, weshalb - entgegen der auf einen neu beginnenden Fristenlauf abstellenden Rechtsansicht der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (AS 3 h) - die Begrenzung der Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Haftbeschlusses zu beachten ist (15 Os 202/96 = ÖJZ-LSK 1997/95). Wäre diese zuletzt gesetzte Frist (etwa bei der Fortsetzung einer vertagten Hauptverhandlung) im Zeitpunkt der Fällung des Unzuständigkeitsurteiles bereits abgelaufen (oder stünde der Ablauf in Kürze bevor), so müßte das bis zum Ende des Tages der Rechtskraft des Unzuständigkeitsurteils auch für die Haftfrage zuständige (und über eine entsprechende Aktenkenntnis verfügende) erkennende Gericht unverzüglich nach Durchführung einer Haftverhandlung (falls nicht die Voraussetzungen des § 181 Abs 5 StPO vorliegen) über die Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheiden; mit Ablauf dieses Tages (§ 6 Abs 1 1. Halbsatz StPO per analogiam) hätte sodann der Untersuchungsrichter in der Haftfrage zu entscheiden, bei dem auch die vom Ankläger sonst zu stellenden Anträge einzubringen sind (§§ 261 Abs 2, 488 Z 6 StPO iVm §§ 88 f, 91 ff, 208 Abs 1 und 484 Abs 3 2.Fall StPO).Nach Paragraph 181, Absatz 6, StPO ist zwar die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ab Beginn der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht mehr begrenzt. Dessen ungeachtet beendet die Fällung eines Unzuständigkeitsurteils (hier des Einzelrichters) die Hauptverhandlung ohne Fortsetzungsmöglichkeit, liegt es doch nach Rechtskraft dieser Entscheidung beim Ankläger, entweder den Strafantrag gegen eine Anklageschrift auszutauschen oder zugleich mit der Wiedereröffnung der Voruntersuchung zusätzliche Erhebungen zu begehren (Paragraphen 261, Absatz 2, StPO; 488 Ziffer 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz eins, StPO. Da sich somit das künftige Verfahrensgeschehen nach der Fällung des Unzuständig- keitsurteils zeitlich (anders als bei der Vertagung der Hauptverhandlung und Fortsetzung innerhalb der Zweimonatefrist des Paragraph 276, a StPO) nicht eingrenzen läßt, wird die Strafsache in jenes Stadium der Ermittlungen zurückversetzt, welches zumindest bezüglich der Haftbefristung dem der Voruntersuchung gleichzuhalten ist. Denn selbst im Fall einer ohne weitere Erhebungen unverzüglich eingebrachten Anklageschrift besteht die Möglichkeit, daß der Gerichtshof römisch zwei.Instanz nach einem Einspruch die Anklageschrift zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes vorläufig zurückweist (Paragraph 211, Absatz eins, StPO). In dieser prozessualen Phase lebt somit die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft trotz einer vorangegangenen Hauptverhandlung wieder auf, weshalb - entgegen der auf einen neu beginnenden Fristenlauf abstellenden Rechtsansicht der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (AS 3 h) - die Begrenzung der Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Haftbeschlusses zu beachten ist (15 Os 202/96 = ÖJZ-LSK 1997/95). Wäre diese zuletzt gesetzte Frist (etwa bei der Fortsetzung einer vertagten Hauptverhandlung) im Zeitpunkt der Fällung des Unzuständigkeitsurteiles bereits abgelaufen (oder stünde der Ablauf in Kürze bevor), so müßte das bis zum Ende des Tages der Rechtskraft des Unzuständigkeitsurteils auch für die Haftfrage zuständige (und über eine entsprechende Aktenkenntnis verfügende) erkennende Gericht unverzüglich nach Durchführung einer Haftverhandlung (falls nicht die Voraussetzungen des Paragraph 181, Absatz 5, StPO vorliegen) über die Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheiden; mit Ablauf dieses Tages (Paragraph 6, Absatz eins, 1. Halbsatz StPO per analogiam) hätte sodann der Untersuchungsrichter in der Haftfrage zu entscheiden, bei dem auch die vom Ankläger sonst zu stellenden Anträge einzubringen sind (Paragraphen 261, Absatz 2, 488, Ziffer 6, StPO in Verbindung mit Paragraphen 88, f, 91 ff, 208 Absatz eins und 484 Absatz 3, 2.Fall StPO).
Im vorliegenden Fall wurde die mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 5.Juni 1997 (ON 38), mit 5.August 1997 limitierte Haftfrist durch die am 11.Juli 1997 vom Einzelrichter verfügte Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 181 Abs 3 1.Satz StPO bis 11.September 1997 verlängert. Die im Zeitpunkt der Fällung des Unzuständigkeitsurteils (30.Juli 1997) aktuelle Haftfrist endete daher entgegen der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien nicht schon am 5.August 1997, sondern erst am 11.September 1997, weshalb der von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wiener Neustadt am 18.August 1997 gefaßte Beschluß auf Verlängerung der Untersuchungshaft rechtzeitig erfolgte. Die Aufhebung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht wegen verspäteter Entscheidung über deren Fortsetzung verletzt daher das Gesetz im § 181 Abs 3 1.Satz StPO.Im vorliegenden Fall wurde die mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 5.Juni 1997 (ON 38), mit 5.August 1997 limitierte Haftfrist durch die am 11.Juli 1997 vom Einzelrichter verfügte Anordnung der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 181, Absatz 3, 1.Satz StPO bis 11.September 1997 verlängert. Die im Zeitpunkt der Fällung des Unzuständigkeitsurteils (30.Juli 1997) aktuelle Haftfrist endete daher entgegen der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien nicht schon am 5.August 1997, sondern erst am 11.September 1997, weshalb der von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wiener Neustadt am 18.August 1997 gefaßte Beschluß auf Verlängerung der Untersuchungshaft rechtzeitig erfolgte. Die Aufhebung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht wegen verspäteter Entscheidung über deren Fortsetzung verletzt daher das Gesetz im Paragraph 181, Absatz 3, 1.Satz StPO.
Die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtig- keitsbeschwerde ist nur im Ergebnis berechtigt.