Gründe:
Der am 29. März 1980 geborene Ramo I***** wurde am 12. September 1998 von der Bundespolizeidirektion Linz festgenommen und am Folgetag bei der Staatsanwaltschaft Linz wegen mehrerer Delikte angezeigt (ON 2). Am 15. September 1998 verhängte die Untersuchungsrichterin über ihn die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO wegen des dringenden Verdachtes, er habe die Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie die Vergehen "der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB" und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB dadurch begangen, dass er in der Zeit vom 27. Juni 1998 bis zum 5. Juli 1998 Bahrija R***** mit gegen sie gerichteter Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gewalt für Leib oder Leben, indem er sie ins Gesicht schlug und mit dem Umbringen bedrohte, zum Trinken von eineinhalb "Saftgläsern" voll "Schnapsmischung" und daran anschließend sowie an den folgenden Tagen wiederholt zur Duldung des Beischlafs, ferner zur Unterlassung der Mitteilung über diese Handlungen an andere Personen und zur Ausfolgung von Autoschlüsseln nötigte und den PKW ihres Vaters Sali R***** unbefugt in Gebrauch nahm (ON 5).Der am 29. März 1980 geborene Ramo I***** wurde am 12. September 1998 von der Bundespolizeidirektion Linz festgenommen und am Folgetag bei der Staatsanwaltschaft Linz wegen mehrerer Delikte angezeigt (ON 2). Am 15. September 1998 verhängte die Untersuchungsrichterin über ihn die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO wegen des dringenden Verdachtes, er habe die Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie die Vergehen "der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB" und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB dadurch begangen, dass er in der Zeit vom 27. Juni 1998 bis zum 5. Juli 1998 Bahrija R***** mit gegen sie gerichteter Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gewalt für Leib oder Leben, indem er sie ins Gesicht schlug und mit dem Umbringen bedrohte, zum Trinken von eineinhalb "Saftgläsern" voll "Schnapsmischung" und daran anschließend sowie an den folgenden Tagen wiederholt zur Duldung des Beischlafs, ferner zur Unterlassung der Mitteilung über diese Handlungen an andere Personen und zur Ausfolgung von Autoschlüsseln nötigte und den PKW ihres Vaters Sali R***** unbefugt in Gebrauch nahm (ON 5).
Zur Präzisierung des Vorwurfes des unbefugten Gebrauches des Kraftfahrzeuges ihres Vaters hatte sich Bahrija R***** auf ihr in serbokroatischer Sprache geschriebenes Tagebuch berufen, das sie im Verlauf ihrer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Linz aus eigenem Antrieb beischaffte (S 49).
Nachdem die von der Untersuchungsrichterin am 25. September 1998 angeordnete (S 3a) Übersetzung der den Tatzeitraum betreffenden Tagebucheintragungen ergab, dass das Mädchen darin keine Gewalt und keine Drohungen beschrieben hatte, wurde Ramo I***** am 30. September 1998 unverzüglich enthaftet. In der Folge wurde das Verfahren hinsichtlich der haftrelevanten Verbrechen und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (das schon im Haftbeschluss der Untersuchungsrichterin keinen entsprechenden Niederschlag fand) nach § 109 Abs 1 StPO eingestellt.Nachdem die von der Untersuchungsrichterin am 25. September 1998 angeordnete (S 3a) Übersetzung der den Tatzeitraum betreffenden Tagebucheintragungen ergab, dass das Mädchen darin keine Gewalt und keine Drohungen beschrieben hatte, wurde Ramo I***** am 30. September 1998 unverzüglich enthaftet. In der Folge wurde das Verfahren hinsichtlich der haftrelevanten Verbrechen und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (das schon im Haftbeschluss der Untersuchungsrichterin keinen entsprechenden Niederschlag fand) nach Paragraph 109, Absatz eins, StPO eingestellt.
Nach dem Schuldspruch (allein) wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (ON 34) begehrte Ramo I***** Haftentschädigung, worauf zunächst die Ratskammer des Landesgerichtes Linz (§ 6 Abs 3 letzter Satz StEG) mit Beschluss vom 24. Juni 1999 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG wegen des Fortbestandes von Verdachtsgründen verneinte. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz nicht Folge (8 Bs 156/99).Nach dem Schuldspruch (allein) wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (ON 34) begehrte Ramo I***** Haftentschädigung, worauf zunächst die Ratskammer des Landesgerichtes Linz (Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz StEG) mit Beschluss vom 24. Juni 1999 die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG wegen des Fortbestandes von Verdachtsgründen verneinte. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz nicht Folge (8 Bs 156/99).
Den auf § 2 Abs 1 lit a StEG gestützten Anspruch negierte das (insoweit nach § 6 Abs 1 StEG in erster Instanz zuständige) Oberlandesgericht mit der angefochtenen Entscheidung (AZ 8 Ns 56/99).Den auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG gestützten Anspruch negierte das (insoweit nach Paragraph 6, Absatz eins, StEG in erster Instanz zuständige) Oberlandesgericht mit der angefochtenen Entscheidung (AZ 8 Ns 56/99).
Die dagegen gerichtete Beschwerde geht fehl.