Die Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den privilegierten Raub nach § 142 Abs 2 StGB kumulativ gefordert sind (Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 27), kann angesichts der festgestellten und rechtsrichtig als erheblich beurteilten Gewaltanwendung (US 5, 6 und 8) der in der Mängelrüge (Z 5) ins Treffen geführte Umstand auf sich beruhen, dass zwischen der Bewertung der geraubten Jacke im Urteilsspruch (US 2) und jener der Urteilsgründe (US 9) ein nur bei isolierter Betrachtung entscheidender Widerspruch besteht.Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den privilegierten Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB kumulativ gefordert sind (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 27), kann angesichts der festgestellten und rechtsrichtig als erheblich beurteilten Gewaltanwendung (US 5, 6 und 8) der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) ins Treffen geführte Umstand auf sich beruhen, dass zwischen der Bewertung der geraubten Jacke im Urteilsspruch (US 2) und jener der Urteilsgründe (US 9) ein nur bei isolierter Betrachtung entscheidender Widerspruch besteht.
Der weiteren Mängelrüge (Z 5) zuwider findet die Urteilsannahme, dass der Angeklagte ein Anprobieren der Jacke gegenüber Rene H***** nur vortäuschte, weil er von Anfang an einen erforderlichenfalls gewaltsam durchzusetzenden Zueignungsvorsatz hatte (US 5), in den vom Raubopfer geschilderten Tatmodalitäten, vor allem der Art und Weise der Kontaktanbahnung, dem vom Angeklagten danach geforderten abseits gelegenen Ort der Jackenübergabe und den unmittelbar nach der Aufforderung zur Rückgabe derselben gesetzten Gewalthandlungen eine tragfähige Stütze.Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider findet die Urteilsannahme, dass der Angeklagte ein Anprobieren der Jacke gegenüber Rene H***** nur vortäuschte, weil er von Anfang an einen erforderlichenfalls gewaltsam durchzusetzenden Zueignungsvorsatz hatte (US 5), in den vom Raubopfer geschilderten Tatmodalitäten, vor allem der Art und Weise der Kontaktanbahnung, dem vom Angeklagten danach geforderten abseits gelegenen Ort der Jackenübergabe und den unmittelbar nach der Aufforderung zur Rückgabe derselben gesetzten Gewalthandlungen eine tragfähige Stütze.
Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer vor dem Untersuchungsrichter auch in diesem Umfang ein volles Geständnis abgelegt (99d), sodass die Aktenlage insgesamt keinerlei Anlass zu den insoweit weiters behaupteten erheblichen Bedenken (Z 5a) bietet.Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer vor dem Untersuchungsrichter auch in diesem Umfang ein volles Geständnis abgelegt (99d), sodass die Aktenlage insgesamt keinerlei Anlass zu den insoweit weiters behaupteten erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) bietet.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) entbehrt zur Gänze einer prozessordnungsgemäßen Darstellung:Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entbehrt zur Gänze einer prozessordnungsgemäßen Darstellung:
Mit ihren Einwänden gegen die Tatbeurteilung als Raub verabsäumt sie die Bezeichnung der angeblich rechtsrichtigen Alternative und missachtet in ihrer Argumentation überdies den darin gelegenen entscheidenden Urteilssachverhalt, dass dem Angeklagten die Jacke unter der unmittelbaren Kontrolle des Gewahrsamsinhabers nur zum Anprobieren, somit ohne Erlangung des Alleingewahrsams übergeben wurde (SSt 49/63, Eder-Rieder WK § 142 Rz 9).Mit ihren Einwänden gegen die Tatbeurteilung als Raub verabsäumt sie die Bezeichnung der angeblich rechtsrichtigen Alternative und missachtet in ihrer Argumentation überdies den darin gelegenen entscheidenden Urteilssachverhalt, dass dem Angeklagten die Jacke unter der unmittelbaren Kontrolle des Gewahrsamsinhabers nur zum Anprobieren, somit ohne Erlangung des Alleingewahrsams übergeben wurde (SSt 49/63, Eder-Rieder WK Paragraph 142, Rz 9).
Ebensowenig ist das Beschwerdevorbringen mit der Reklamation einer Unterstellung der Tat unter § 142 Abs 2 StGB umfassend an den Urteilsannahmen orientiert, weil es mit der Behauptung nicht erheblicher Gewaltanwendung die insoweit gebotene Berücksichtigung aller konkreten Fallgegebenheiten ignoriert, wozu neben den ins Treffen geführten Modalitäten hier vor allem der Umstand zählt, dass sich der Angeklagte bei der gewaltsamen Erlangung der Jacke vorsorglich von zwei Freunden unterstützen ließ und diese gemeinsam das gegenüber dieser Übermacht wehrlose Opfer nicht nur durch Würgen, sondern auch durch Versetzen von Fußtritten und Faustschlägen, somit mit massiver Gewalt attackierten (US 6 und 8).Ebensowenig ist das Beschwerdevorbringen mit der Reklamation einer Unterstellung der Tat unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB umfassend an den Urteilsannahmen orientiert, weil es mit der Behauptung nicht erheblicher Gewaltanwendung die insoweit gebotene Berücksichtigung aller konkreten Fallgegebenheiten ignoriert, wozu neben den ins Treffen geführten Modalitäten hier vor allem der Umstand zählt, dass sich der Angeklagte bei der gewaltsamen Erlangung der Jacke vorsorglich von zwei Freunden unterstützen ließ und diese gemeinsam das gegenüber dieser Übermacht wehrlose Opfer nicht nur durch Würgen, sondern auch durch Versetzen von Fußtritten und Faustschlägen, somit mit massiver Gewalt attackierten (US 6 und 8).
Die somit teils offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO) war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die somit teils offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung ist damit das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung ist damit das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.