Der dagegen - zu Unrecht an das Oberlandesgericht Graz (§§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 - jeweils vorletzter Satz - StPO) - erhobenen Beschwerde des Angeklagten D***** ist entgegenzuhalten:Der dagegen - zu Unrecht an das Oberlandesgericht Graz (Paragraphen 270, Absatz 3, 271, Absatz 7, - jeweils vorletzter Satz - StPO) - erhobenen Beschwerde des Angeklagten D***** ist entgegenzuhalten:
Gemäß § 271 Abs 7 StPO hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes das Hauptverhandlungsprotokoll von Amts wegen oder über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei - abgesehen von Schreib- oder Rechenfehlern - dann zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn erhebliche, das sind entscheidungswesentliche Umstände oder Vorgänge zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden.Gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes das Hauptverhandlungsprotokoll von Amts wegen oder über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei - abgesehen von Schreib- oder Rechenfehlern - dann zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn erhebliche, das sind entscheidungswesentliche Umstände oder Vorgänge zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden.
Die ersichtlich generell an der Anklageschrift ON 200 der Hv-Akten orientierte Verkündung des Urteiles (vgl dazu Danek, WK-StPO § 268 Rz 7) enthielt laut ursprünglichem Protokollsinhalt - weil der erkennende Schöffensenat durch Teilfreispruch freiwerdende Gliederungsbegriffe des Anklagetenors in Ansehung der Schuldsprüche gleichsam „auffüllte" (vgl S 93/VII) - „zu A.I.1.a" einen Schuldspruch (S 360/VI) und einen Freispruch (S 362/VI). Die bekämpfte Ergänzung stellte ohne inhaltliche Änderung des verkündeten Urteiles klar, dass sich der Freispruch auf das unter A.I.1.a angeklagte Faktum (vgl ON 200), der Schuldspruch A.I.1.a aber auf jenen Tatvorwurf bezog, der in der Anklageschrift ON 200 mit A.I.1.b bezeichnet worden war.Die ersichtlich generell an der Anklageschrift ON 200 der Hv-Akten orientierte Verkündung des Urteiles vergleiche dazu Danek, WK-StPO Paragraph 268, Rz 7) enthielt laut ursprünglichem Protokollsinhalt - weil der erkennende Schöffensenat durch Teilfreispruch freiwerdende Gliederungsbegriffe des Anklagetenors in Ansehung der Schuldsprüche gleichsam „auffüllte" vergleiche S 93/VII) - „zu A.I.1.a" einen Schuldspruch (S 360/VI) und einen Freispruch (S 362/VI). Die bekämpfte Ergänzung stellte ohne inhaltliche Änderung des verkündeten Urteiles klar, dass sich der Freispruch auf das unter A.I.1.a angeklagte Faktum vergleiche ON 200), der Schuldspruch A.I.1.a aber auf jenen Tatvorwurf bezog, der in der Anklageschrift ON 200 mit A.I.1.b bezeichnet worden war.
Dies ist jedoch - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - aus § 271 Abs 7 StPO zulässig.Dies ist jedoch - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - aus Paragraph 271, Absatz 7, StPO zulässig.
Unter Zugrundelegung des ergänzten Protokolles über die Entscheidungsverkündung erweist sich auch die entsprechende Urteilsangleichung (vgl Danek, WK-StPO § 270 Rz 56 f) frei von Rechtsfehlern.Unter Zugrundelegung des ergänzten Protokolles über die Entscheidungsverkündung erweist sich auch die entsprechende Urteilsangleichung vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 56 f) frei von Rechtsfehlern.
Die gänzlich unberechtigte Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.