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Entscheidung 12 Os 157/07s×

Entscheidung 12 Os 157/07s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os157/07s

Entscheidungsdatum

13.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander N***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, zweiter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Mamuka D***** gegen den gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO und zur Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil gefassten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6. November 2007, GZ 10 Hv 48/07y-368, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss ergänzte der Vorsitzende des Schöffengerichtes (unter anderem) das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 7. August 2007, ON 318 der Hv-Akten, dahin, dass im Rahmen der Urteilsverkündung nach „Freispruch ... des Siebtangeklagten Mamuka D***** zu A.I.1.a" der Klammerausdruck „der Anklage ON 200" angefügt wurde (S 91/VII und S 360/VI); im gleichen Sinn wurde das Urteil des Schöffengerichtes vom 7. August 2007, ON 319, an dessen derartige mündliche Verkündung angeglichen (S 91/VII und S 384/VI = US 20).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen - zu Unrecht an das Oberlandesgericht Graz (Paragraphen 270, Absatz 3, 271, Absatz 7, - jeweils vorletzter Satz - StPO) - erhobenen Beschwerde des Angeklagten D***** ist entgegenzuhalten:

Gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes das Hauptverhandlungsprotokoll von Amts wegen oder über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei - abgesehen von Schreib- oder Rechenfehlern - dann zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn erhebliche, das sind entscheidungswesentliche Umstände oder Vorgänge zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden.

Die ersichtlich generell an der Anklageschrift ON 200 der Hv-Akten orientierte Verkündung des Urteiles vergleiche dazu Danek, WK-StPO Paragraph 268, Rz 7) enthielt laut ursprünglichem Protokollsinhalt - weil der erkennende Schöffensenat durch Teilfreispruch freiwerdende Gliederungsbegriffe des Anklagetenors in Ansehung der Schuldsprüche gleichsam „auffüllte" vergleiche S 93/VII) - „zu A.I.1.a" einen Schuldspruch (S 360/VI) und einen Freispruch (S 362/VI). Die bekämpfte Ergänzung stellte ohne inhaltliche Änderung des verkündeten Urteiles klar, dass sich der Freispruch auf das unter A.I.1.a angeklagte Faktum vergleiche ON 200), der Schuldspruch A.I.1.a aber auf jenen Tatvorwurf bezog, der in der Anklageschrift ON 200 mit A.I.1.b bezeichnet worden war.

Dies ist jedoch - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - aus Paragraph 271, Absatz 7, StPO zulässig.

Unter Zugrundelegung des ergänzten Protokolles über die Entscheidungsverkündung erweist sich auch die entsprechende Urteilsangleichung vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 56 f) frei von Rechtsfehlern.

Die gänzlich unberechtigte Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

Anmerkung

E87062 12Os157.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00157.07S.1213.000

Dokumentnummer

JJT_20071213_OGH0002_0120OS00157_07S0000_000