Die nur gegen diesen Schuldspruch aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter H***** geht fehl.Die nur gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter H***** geht fehl.
Die Rechtsrüge vermisst Feststellungen zum Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zu den beschriebenen kriminellen Zwecken. Dabei unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Urteilsfeststellungen und des - zu deren Verdeutlichung heranzuziehenden - Urteilstenors (RIS-Justiz RS0117247), wonach sich der Beschwerdeführer mit Alois K*****, Zorica R*****, Milivoje J***** und Johann Ra***** sowie mehreren Vermittlern und Chauffeuren zur Durchführung der beschriebenen Schleppungen zusammenschloss und diese Personen mehrere Jahre hindurch ein kriminelles Netzwerk bildeten, in dessen Rahmen sie die illegale Einreise von insgesamt mehr als 3.000 Personen in den Schengenraum förderten (US 57, 77 f, 109 f, 123, 127), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge vermisst Feststellungen zum Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zu den beschriebenen kriminellen Zwecken. Dabei unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Urteilsfeststellungen und des - zu deren Verdeutlichung heranzuziehenden - Urteilstenors (RIS-Justiz RS0117247), wonach sich der Beschwerdeführer mit Alois K*****, Zorica R*****, Milivoje J***** und Johann Ra***** sowie mehreren Vermittlern und Chauffeuren zur Durchführung der beschriebenen Schleppungen zusammenschloss und diese Personen mehrere Jahre hindurch ein kriminelles Netzwerk bildeten, in dessen Rahmen sie die illegale Einreise von insgesamt mehr als 3.000 Personen in den Schengenraum förderten (US 57, 77 f, 109 f, 123, 127), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Rechtlich verfehlt ist die Subsumtion der von der Nichtigkeitsbeschwerde umfassten Taten unter den Tatbestand des § 278 Abs 1 StGB in den Fassungen BGBl I 2000/34 und BGBl I 2002/134, weil die geltende Gesetzesfassung dieselbe Strafdrohung enthält wie jene, womit die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Beschwerdeführer in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren als die nunmehrige Rechtslage (§ 61 StGB). Da der aufgezeigte Rechtsfehler dem Beschwerdeführer aber nicht zum Nachteil gereicht, hatte eine amtswegige Maßnahme iS des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO zu unterbleiben. Entsprechendes gilt für die (andere Angeklagte betreffenden) Schuldsprüche C/I und C/II wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 104 Abs 1, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 5 FrG (s § 114 Abs 2 und Abs 5 FPG).Rechtlich verfehlt ist die Subsumtion der von der Nichtigkeitsbeschwerde umfassten Taten unter den Tatbestand des Paragraph 278, Absatz eins, StGB in den Fassungen BGBl römisch eins 2000/34 und BGBl römisch eins 2002/134, weil die geltende Gesetzesfassung dieselbe Strafdrohung enthält wie jene, womit die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Beschwerdeführer in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren als die nunmehrige Rechtslage (Paragraph 61, StGB). Da der aufgezeigte Rechtsfehler dem Beschwerdeführer aber nicht zum Nachteil gereicht, hatte eine amtswegige Maßnahme iS des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO zu unterbleiben. Entsprechendes gilt für die (andere Angeklagte betreffenden) Schuldsprüche C/I und C/II wegen Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins,, Absatz 3, erster und zweiter Fall und Absatz 5, FrG (s Paragraph 114, Absatz 2 und Absatz 5, FPG).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.