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Entscheidung 12 Os 157/17f×

Entscheidung 12 Os 157/17f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os157/17f

Entscheidungsdatum

15.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinksi und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eugen B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Oktober 2017, GZ 15 Hv 70/17k-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eugen B***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A./) und der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 202, Absatz eins, StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. Mai 2017 in G***** Maria P*****

A./ mit Gewalt zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich des Oralverkehrs sowie der vaginalen und analen Digitalpenetration genötigt, indem er mit massiver Gewalt trotz Gegenwehr ihren Kopf zu seinem Penis drückte, diesen tief in ihren Mund einführte und Vor- und Rückwärtsbewegungen tätigte, sodann unter Anwendung massiver Körpergewalt ihre Beine auseinanderdrückte, ihr Schläge auf die Vagina sowie ins Gesicht versetzte, sie mit beiden Händen am Hals erfasste und zudrückte und einen Zeigefinger wiederholt in ihre Vagina sowie überdies in ihren After einführte;

B. außer den Fällen des Paragraph 201, StGB durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Geschlechtsverkehr, zu nötigen versucht, indem er zu ihr nach der unter Punkt A./ geschilderten Tathandlung, nachdem sie sich wieder angekleidet hatte, zu ihr sagte: „Entweder du fickst mit mir oder ich nehme dir dein Geld weg!“, wobei es beim Versuch blieb, zumal sich Maria P***** auch durch diese Äußerung nicht zu freiwilligem Geschlechtsverkehr hinreißen ließ.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf das Vorbringen beschränkt es werde „auf die amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe verwiesen“.

Da der Angeklagte somit weder bei der Ausführung noch bei der Anmeldung (ON 51 S 9) die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete, war die Beschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Erledigung der Berufung kommt daher dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00157.17F.0215.000

Im RIS seit

06.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180215_OGH0002_0120OS00157_17F0000_000