Dies jedoch nicht mit Recht.
Wie sich aus dem Akt ergibt, hatte der mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer für O§. vom 23.August 1985 bestellte Verteidiger (ON. 27) mit dem Beschwerdeführer eine Unterredung, was sodann zur Rückziehung des vom Angeklagten eingebrachten Einspruchs gegen Anklageschrift führte (siehe die Eingabe des Verteidigers vom 2. September 1985, ON. 28). Es ist somit geraume Zeit vor der Hauptverhandlung (16.September 1985) zu einer Kontaktaufnahme des Verteidigers mit dem Angeklagten und zu einer Aussprache zwischen den beiden gekommen. Der Angeklagte hätte unter diesen Umständen aber dartun müssen, warum er ungeachtet dieser Aussprache in seiner materiellen Verteidigung beeinträchtigt war. Die Behauptung in der Rüge, es sei jedenfalls nicht auszuschließen, daß ein gewählter Verteidiger die Interessen des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund des bestehenden Vertrauensverhältnisses besser vertreten hätte können, ist reine Spekulation. In diesem Umfange war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO.) zurückzuweisen.Wie sich aus dem Akt ergibt, hatte der mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer für O§. vom 23.August 1985 bestellte Verteidiger (ON. 27) mit dem Beschwerdeführer eine Unterredung, was sodann zur Rückziehung des vom Angeklagten eingebrachten Einspruchs gegen Anklageschrift führte (siehe die Eingabe des Verteidigers vom 2. September 1985, ON. 28). Es ist somit geraume Zeit vor der Hauptverhandlung (16.September 1985) zu einer Kontaktaufnahme des Verteidigers mit dem Angeklagten und zu einer Aussprache zwischen den beiden gekommen. Der Angeklagte hätte unter diesen Umständen aber dartun müssen, warum er ungeachtet dieser Aussprache in seiner materiellen Verteidigung beeinträchtigt war. Die Behauptung in der Rüge, es sei jedenfalls nicht auszuschließen, daß ein gewählter Verteidiger die Interessen des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund des bestehenden Vertrauensverhältnisses besser vertreten hätte können, ist reine Spekulation. In diesem Umfange war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.) zurückzuweisen.
Der gegen den Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle und die darauf gerichtete Qualifikation nach § 130 StGB. gestützten Rechtsrüge (Z. 10) des Angeklagten kommt insoferne Berechtigung zu, als das angefochtene Urteil tatsächlich die Feststellung einer jeweiligen vorgefaßten Absicht des Beschwerdeführers, in Hinkunft immer wieder Diebstähle zur Erzielung fortlaufender Einnahmen zu begehen, vermissen läßt. Der Urteilsspruch erschöpft sich in der Behauptung, daß der Angeklagte bei Begehung der Diebstähle gewerbsmäßig handelte und damit in der substanzlosen Wiedergabe der verba legalia. Auch aus den Ausführungen des Erstgerichts, die Gewerbsmäßigkeit ergebe sich aus der Verantwortung des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung dazu angegeben habe, er sei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gezwungen gewesen, Einbruchsdiebstähle zu begehen, durch das erbeutete Bargeld habe er sich Kleidung und Lebensmittel besorgen, durch den Verkauf der anderen Beutestücke seine selbstverschuldete Notlage mildern wollen (vgl. S. 265/266), kann nicht abgeleitet werden, daß das Erstgericht solcherart als erwiesen annahm, der Angeklagte hätte bereits zur Zeit jeder der ihm als gewerbsmäßig angelasteten Taten darauf abgezielt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen ein laufendes Einkommen zu sichern. Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie im Spruch zu entscheiden (§ 285 c StPO.).Der gegen den Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle und die darauf gerichtete Qualifikation nach Paragraph 130, StGB. gestützten Rechtsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten kommt insoferne Berechtigung zu, als das angefochtene Urteil tatsächlich die Feststellung einer jeweiligen vorgefaßten Absicht des Beschwerdeführers, in Hinkunft immer wieder Diebstähle zur Erzielung fortlaufender Einnahmen zu begehen, vermissen läßt. Der Urteilsspruch erschöpft sich in der Behauptung, daß der Angeklagte bei Begehung der Diebstähle gewerbsmäßig handelte und damit in der substanzlosen Wiedergabe der verba legalia. Auch aus den Ausführungen des Erstgerichts, die Gewerbsmäßigkeit ergebe sich aus der Verantwortung des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung dazu angegeben habe, er sei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gezwungen gewesen, Einbruchsdiebstähle zu begehen, durch das erbeutete Bargeld habe er sich Kleidung und Lebensmittel besorgen, durch den Verkauf der anderen Beutestücke seine selbstverschuldete Notlage mildern wollen vergleiche S. 265/266), kann nicht abgeleitet werden, daß das Erstgericht solcherart als erwiesen annahm, der Angeklagte hätte bereits zur Zeit jeder der ihm als gewerbsmäßig angelasteten Taten darauf abgezielt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen ein laufendes Einkommen zu sichern. Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie im Spruch zu entscheiden (Paragraph 285, c StPO.).