Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung (415) zum Schuldspruch II gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Christian R*****, Michael M***** und Rene R***** keine Beeinträchtigung entscheidungswesentlicher Verteidigungsinteressen. Der mit Gesprächseinlassungen zwischen dem Angeklagten und ehemaligen Zellengenossen angestrebte Nachweis dafür, daß Gerald G***** das zu II tatverfangene Suchtgift über Ersuchen des Manfred K***** in Sicherheit bringen und bis zu dessen Haftentlassung verwahren sollte, betraf vorweg nur jene objektiven Tatkomponenten, deren Vorliegen der Angeklagte ohnedies vorbehaltslos einbekannte. Die für die subjektive Tatbestandsverwirklichung nach § 14 a SuchtgiftG entscheidende Frage aber, ob der Angeklagte dabei mit dem Vorsatz handelte, daß das Suchtgift (von dem Claudia T***** unbestrittenermaßen in Gegenwart des Angeklagten eine Überdosis konsumierte) in Verkehr gesetzt werde, blieb von dem antragsgegenständlichen Beweisthema jedoch unberührt.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung (415) zum Schuldspruch römisch zwei gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Christian R*****, Michael M***** und Rene R***** keine Beeinträchtigung entscheidungswesentlicher Verteidigungsinteressen. Der mit Gesprächseinlassungen zwischen dem Angeklagten und ehemaligen Zellengenossen angestrebte Nachweis dafür, daß Gerald G***** das zu römisch zwei tatverfangene Suchtgift über Ersuchen des Manfred K***** in Sicherheit bringen und bis zu dessen Haftentlassung verwahren sollte, betraf vorweg nur jene objektiven Tatkomponenten, deren Vorliegen der Angeklagte ohnedies vorbehaltslos einbekannte. Die für die subjektive Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 14, a SuchtgiftG entscheidende Frage aber, ob der Angeklagte dabei mit dem Vorsatz handelte, daß das Suchtgift (von dem Claudia T***** unbestrittenermaßen in Gegenwart des Angeklagten eine Überdosis konsumierte) in Verkehr gesetzt werde, blieb von dem antragsgegenständlichen Beweisthema jedoch unberührt.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) dazu geltend macht, die tatrichterliche Bejahung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 14 a SuchtgiftG erschöpfe sich in einer bloßen Vermutung zu Lasten des Angeklagten, ist ihr mit den Urteilsgründen (439, 443) entgegenzuhalten, daß sich bereits die hier aktuellen quantitativen Aspekte der - selbst nach der Täterverantwortung auf eine Weitergabe des Heroins ausgerichteten - Tathandlungen als tragfähige Grundlage der bekämpften Tatsachenfeststellungen erweisen.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) dazu geltend macht, die tatrichterliche Bejahung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 14, a SuchtgiftG erschöpfe sich in einer bloßen Vermutung zu Lasten des Angeklagten, ist ihr mit den Urteilsgründen (439, 443) entgegenzuhalten, daß sich bereits die hier aktuellen quantitativen Aspekte der - selbst nach der Täterverantwortung auf eine Weitergabe des Heroins ausgerichteten - Tathandlungen als tragfähige Grundlage der bekämpften Tatsachenfeststellungen erweisen.
Auch die Undeutlichkeit und Unvollständigkeit, die der Beschwerdeführer in der Anführung von "Circa"-Angaben zur Zahl der Auslandsreisen zwecks Suchtgiftbeschaffung und zur Konkretisierung der dabei jeweils erworbenen Suchtgiftquanten erblickt, liegt nicht vor. Ergibt sich doch aus den relevierten Urteilspassagen durchwegs unmißverständlich die tatrichterliche Annahme einer den Kriterien der "großen Menge" nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG fraglos entsprechenden Mindestmenge (421, 429, 431 und 437). Daß der Zeuge Wolfgang P***** in seinen Angaben zur Häufigkeit der Akquisitionsfahrten des Angeklagten ins Ausland divergierende Angaben machte, fand in den Urteilsgründen, dem Beschwerdestandpunkt zuwider, ohne Verletzung der Denkgesetze entsprechende Berücksichtigung, weshalb sich die dagegen gerichtete Mängelrüge ebenso als zur Darlegung formeller Begründungsmängel ungeeignete Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erweist wie der Versuch, die Glaubwürdigkeit der (partiell) leugnenden Verantwortung des Angeklagten mit dem Hinweis auf vermeintliche oder unwesentliche Details betreffende Schwankungen in den Angaben des Hauptbelastungszeugen bzw. mit der Behauptung aufzuwerten, daß die erstgerichtliche Beurteilung der Aussage des Zeugen P***** als "durchaus glaubwürdig" solcherart aktenwidrig wäre.Auch die Undeutlichkeit und Unvollständigkeit, die der Beschwerdeführer in der Anführung von "Circa"-Angaben zur Zahl der Auslandsreisen zwecks Suchtgiftbeschaffung und zur Konkretisierung der dabei jeweils erworbenen Suchtgiftquanten erblickt, liegt nicht vor. Ergibt sich doch aus den relevierten Urteilspassagen durchwegs unmißverständlich die tatrichterliche Annahme einer den Kriterien der "großen Menge" nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG fraglos entsprechenden Mindestmenge (421, 429, 431 und 437). Daß der Zeuge Wolfgang P***** in seinen Angaben zur Häufigkeit der Akquisitionsfahrten des Angeklagten ins Ausland divergierende Angaben machte, fand in den Urteilsgründen, dem Beschwerdestandpunkt zuwider, ohne Verletzung der Denkgesetze entsprechende Berücksichtigung, weshalb sich die dagegen gerichtete Mängelrüge ebenso als zur Darlegung formeller Begründungsmängel ungeeignete Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erweist wie der Versuch, die Glaubwürdigkeit der (partiell) leugnenden Verantwortung des Angeklagten mit dem Hinweis auf vermeintliche oder unwesentliche Details betreffende Schwankungen in den Angaben des Hauptbelastungszeugen bzw. mit der Behauptung aufzuwerten, daß die erstgerichtliche Beurteilung der Aussage des Zeugen P***** als "durchaus glaubwürdig" solcherart aktenwidrig wäre.
Als gleichermaßen nicht stichhältig erweist sich auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen zum Faktenkomplex I. daraus abzuleiten sucht, daß der Zeuge P***** den Beweiswert seiner Angaben über die (vom Anklagevorwurf umfaßte) Weitergabe von Suchtgift an Norbert S***** und Fritz L***** selbst relativierte und dadurch die Grundlage für den (mit dem übrigen Urteilsinhalt denklogisch durchaus vereinbaren) Teilfreispruch schuf.Als gleichermaßen nicht stichhältig erweist sich auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen zum Faktenkomplex römisch eins. daraus abzuleiten sucht, daß der Zeuge P***** den Beweiswert seiner Angaben über die (vom Anklagevorwurf umfaßte) Weitergabe von Suchtgift an Norbert S***** und Fritz L***** selbst relativierte und dadurch die Grundlage für den (mit dem übrigen Urteilsinhalt denklogisch durchaus vereinbaren) Teilfreispruch schuf.
Der Schuldspruch IV wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, (richtig:) erster Deliktsfall, höherer Strafsatz StGB (siehe oben) hinwieder stützt sich auf das in diesem Punkt uneingeschränkte Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung (439 iVm 400), weshalb der Vorwurf formell mangelhafter (hier: unzureichender) Begründung auch in diesem Punkt scheitert. Dazu ist vollständigkeitshalber festzuhalten, daß der Angeklagte im Rahmen der inkriminierten Angaben vor dem Untersuchungsrichter die wissentlich wahrheitswidrigen Anschuldigungen gegen Wolfgang P***** auch aus subjektiver Sicht ausdrücklich in Richtung § 14 a SuchtgiftG formulierte (49 e verso = S 12 in ON 4).Der Schuldspruch römisch vier wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, (richtig:) erster Deliktsfall, höherer Strafsatz StGB (siehe oben) hinwieder stützt sich auf das in diesem Punkt uneingeschränkte Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung (439 in Verbindung mit 400), weshalb der Vorwurf formell mangelhafter (hier: unzureichender) Begründung auch in diesem Punkt scheitert. Dazu ist vollständigkeitshalber festzuhalten, daß der Angeklagte im Rahmen der inkriminierten Angaben vor dem Untersuchungsrichter die wissentlich wahrheitswidrigen Anschuldigungen gegen Wolfgang P***** auch aus subjektiver Sicht ausdrücklich in Richtung Paragraph 14, a SuchtgiftG formulierte (49 e verso = S 12 in ON 4).
Der gegen die Beurteilung der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, erster Deliktsfall, zweiter Strafsatz, StGB (siehe oben) gerichtete Subsumtionseinwand (sachlich nur Z 10), die dem Schuldspruch zugrunde liegende Falschbezichtigung erschöpfe sich in dem wahrheitswidrigen Vorwurf (bloß) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG, welches nach seiner gesetzlichen Strafdrohung als Qualifikationskriterium der Verleumdung ausscheide, erweist sich mangels Orientierung an sämtlichen Tatsachengrundlagen dieses (vom Geständnis des Angeklagten getragenen) Schuldspruchs, denen auch die zum Urteilsfaktum II festgestellte subjektive Indizwirkung des tatverfangenen Suchtgiftquantums zuzuordnen ist (439), als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Der gegen die Beurteilung der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, erster Deliktsfall, zweiter Strafsatz, StGB (siehe oben) gerichtete Subsumtionseinwand (sachlich nur Ziffer 10,), die dem Schuldspruch zugrunde liegende Falschbezichtigung erschöpfe sich in dem wahrheitswidrigen Vorwurf (bloß) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG, welches nach seiner gesetzlichen Strafdrohung als Qualifikationskriterium der Verleumdung ausscheide, erweist sich mangels Orientierung an sämtlichen Tatsachengrundlagen dieses (vom Geständnis des Angeklagten getragenen) Schuldspruchs, denen auch die zum Urteilsfaktum römisch zwei festgestellte subjektive Indizwirkung des tatverfangenen Suchtgiftquantums zuzuordnen ist (439), als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Nicht anders verhält es sich letztlich mit der weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit. b), die zu I abgeurteilten Tathandlungen wären zum Teil bereits Gegenstand des (rechtskräftigen) Schuldspruchs des Angeklagten wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 und 2 SuchtgiftG laut Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.Jänner 1991, GZ 35 E Vr 1317/90-30, gewesen. Lagen doch dieser Vorverurteilung weder der Verkauf (sondern nur die "kostenlose" Überlassung) von Heroin an Wolfgang P***** noch eine Heroinmenge zugrunde, die der Angeklagte - wie hier - in Holland (nicht in Zürich) erworben hatte (Akt 35 E Vr 1317/90 des Landesgerichtes Salzburg, 109 iVm 23 und 25, 34).Nicht anders verhält es sich letztlich mit der weiteren Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die zu römisch eins abgeurteilten Tathandlungen wären zum Teil bereits Gegenstand des (rechtskräftigen) Schuldspruchs des Angeklagten wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins und 2 SuchtgiftG laut Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.Jänner 1991, GZ 35 E römisch fünf r 1317/90-30, gewesen. Lagen doch dieser Vorverurteilung weder der Verkauf (sondern nur die "kostenlose" Überlassung) von Heroin an Wolfgang P***** noch eine Heroinmenge zugrunde, die der Angeklagte - wie hier - in Holland (nicht in Zürich) erworben hatte (Akt 35 E römisch fünf r 1317/90 des Landesgerichtes Salzburg, 109 in Verbindung mit 23 und 25, 34).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§§ 285 i, 498 Abs. 3 StPO).Über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).