Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf Urteilsaufhebung im bezeichneten Umfang lautenden Rechtsmittelantrags damit auch den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG erfaßt, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf Urteilsaufhebung im bezeichneten Umfang lautenden Rechtsmittelantrags damit auch den Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG erfaßt, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Gleiches gilt für die einen Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO monierende Beschwerdeargumentation (nominell Z 2, sachlich Z 3), die den unbekannten Aufenthalt des Zeugen W***** (109/I) übergeht; damit waren aber dessen Angaben nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO - trotz Widerspruchs des Angeklagten - zwingend zu verlesen.Gleiches gilt für die einen Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz eins, StPO monierende Beschwerdeargumentation (nominell Ziffer 2,, sachlich Ziffer 3,), die den unbekannten Aufenthalt des Zeugen W***** (109/I) übergeht; damit waren aber dessen Angaben nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO - trotz Widerspruchs des Angeklagten - zwingend zu verlesen.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 17.Juli 1997 gestellten Anträge auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie "um die Aussagefähigkeit und den Aussagewert der Zeugen W***** und G***** zu überprüfen", auf Vernehmung des Sozialarbeiters des Jugendamtes Linz Johann St***** "zum Beweis dafür, daß die Kontakte des Angeklagten zum Zeugen S***** fürsorglicher Natur und keineswegs sexuell und wirtschaftlich motiviert waren" und auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen "aus dem Suchtgiftbereich" zum Beweis dafür, "daß sich Rohypnol in einem Rotwein nicht auf eine Weise auflösen kann, daß es nicht mehr gesehen wird" (163 f/II - mit ON 52 wurde die Journalisierung der Aktenseiten wieder mit 1 begonnen).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 17.Juli 1997 gestellten Anträge auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie "um die Aussagefähigkeit und den Aussagewert der Zeugen W***** und G***** zu überprüfen", auf Vernehmung des Sozialarbeiters des Jugendamtes Linz Johann St***** "zum Beweis dafür, daß die Kontakte des Angeklagten zum Zeugen S***** fürsorglicher Natur und keineswegs sexuell und wirtschaftlich motiviert waren" und auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen "aus dem Suchtgiftbereich" zum Beweis dafür, "daß sich Rohypnol in einem Rotwein nicht auf eine Weise auflösen kann, daß es nicht mehr gesehen wird" (163 f/II - mit ON 52 wurde die Journalisierung der Aktenseiten wieder mit 1 begonnen).
Sie geht indes ins Leere: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person - gleich ob ihr die prozessuale Stellung eines Beschuldigten oder Zeugen eingeräumt ist, obliegt ausschließlich dem erkennenden Gericht in freier, an keine Regeln gebundener Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). Das Gutachten eines Psychiaters zur Beurteilung der Aussagen jugendlicher Zeugen kommt nur in besonders gelagerten Fällen solcher (hier nicht einmal konkret behaupteter, vom Erstgericht vielmehr unmißverständlich verneinter und nach den Verfahrensergebnissen auch nicht spezifisch faßbarer) psychischer und charakterlicher Defektsymptome in Betracht, die sich zur Problematisierung der Aussagezuverlässigkeit eignen.Sie geht indes ins Leere: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person - gleich ob ihr die prozessuale Stellung eines Beschuldigten oder Zeugen eingeräumt ist, obliegt ausschließlich dem erkennenden Gericht in freier, an keine Regeln gebundener Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Das Gutachten eines Psychiaters zur Beurteilung der Aussagen jugendlicher Zeugen kommt nur in besonders gelagerten Fällen solcher (hier nicht einmal konkret behaupteter, vom Erstgericht vielmehr unmißverständlich verneinter und nach den Verfahrensergebnissen auch nicht spezifisch faßbarer) psychischer und charakterlicher Defektsymptome in Betracht, die sich zur Problematisierung der Aussagezuverlässigkeit eignen.
Die beantragte Vernehmung des in Linz Dienst versehenden Sozialarbeiters St***** läßt hingegen die gebotene (hier nicht von selbst einsichtige) Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquelle für den (hier allein relevanten) Negativbeweis und damit jenes Mindestmaß an sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 ENr 19 c ff).Die beantragte Vernehmung des in Linz Dienst versehenden Sozialarbeiters St***** läßt hingegen die gebotene (hier nicht von selbst einsichtige) Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquelle für den (hier allein relevanten) Negativbeweis und damit jenes Mindestmaß an sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 19 c ff).
Schließlich entbehrt das letztangeführte Beweisbegehren schon vom Ansatz her jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz, weil - im Sinne des dazu ergangenen vom Beschwerdeführer bekämpften Zwischenerkenntnisses - selbst im Falle des angestrebten Ergebnisses der Beweisaufnahme für die hier entscheidende Frage, ob der hochgradig alkoholisierte (165/II) Zeuge D***** Rohypnol in seinem Getränk wahrgenommen hat, nichts gewonnen wäre.
Die behauptete, auch unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Z 5) gerügte Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten liegt somit nicht vor.Die behauptete, auch unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Ziffer 5,) gerügte Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten liegt somit nicht vor.
Die Feststellungsmängel zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen der zu C/, D/, E/ und F/ des Urteilssatzes ergangenen Schuldsprüche relevierenden Beschwerdeausführungen (nominell Z 5, sachlich Z 9 lit a) vernachlässigen durchwegs die bezüglichen Konstatierungen des Erstgerichtes (US 14, 15, 17 und 20) und erweisen sich (einmal mehr) als nicht prozeßordnungskonform.Die Feststellungsmängel zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen der zu C/, D/, E/ und F/ des Urteilssatzes ergangenen Schuldsprüche relevierenden Beschwerdeausführungen (nominell Ziffer 5,, sachlich Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigen durchwegs die bezüglichen Konstatierungen des Erstgerichtes (US 14, 15, 17 und 20) und erweisen sich (einmal mehr) als nicht prozeßordnungskonform.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) läßt mit der Behauptung, der Zeuge Walter S***** (Schuldspruchfaktum F/2.) habe den Angeklagten in der Hauptverhandlung am 6.Februar 1997 ausdrücklich entlastet, weshalb, "da andere belastende Beweise zu diesem Faktum nicht vorliegen, das Erstgericht nicht mit einem Schuldspruch hätte vorgehen dürfen", sowohl die tatrichterlichen Ausführungen auf US 8 und US 20 als auch die von S***** in der genannten Hauptverhandlung berichtigten und den Beschwerdeführer (erneut) belastenden Angaben (25/II) unberücksichtigt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) läßt mit der Behauptung, der Zeuge Walter S***** (Schuldspruchfaktum F/2.) habe den Angeklagten in der Hauptverhandlung am 6.Februar 1997 ausdrücklich entlastet, weshalb, "da andere belastende Beweise zu diesem Faktum nicht vorliegen, das Erstgericht nicht mit einem Schuldspruch hätte vorgehen dürfen", sowohl die tatrichterlichen Ausführungen auf US 8 und US 20 als auch die von S***** in der genannten Hauptverhandlung berichtigten und den Beschwerdeführer (erneut) belastenden Angaben (25/II) unberücksichtigt.
Auf ähnlich prozeßordnungswidrige Weise problematisiert der Angeklagte die Berechnung der zum Schuldspruchfaktum H/ festgestellten Suchtgiftmenge, indem er - von einem Bedarf an Haschisch für 150 (damit präparierte) Zigaretten ausgehend -, darauf abstellt, daß eine solche Zigarette im Normalfall ein halbes Gramm Haschisch enthalte, in verfälschender Verkürzung aber die weitere Aussage des Zeugen S*****, wonach er Zigaretten jeweils mit 2 Gramm Haschisch zu versehen pflegt (152/II), übergeht.
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Tatsachenrüge wendet sich, indem es die Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers und die Unglaubwürdigkeit der Angaben von Zeugen betont, in (hier) unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung gegen die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter.
Auch die Rechtsrüge verfehlt mangels Orientierung an den erstgerichtlichen Feststellungen eine gesetzmäßige Darstellung:
Die - nach Beschwerdeauffassung - die subjektive Tatseite des dem Angeklagten zur Last gelegten Raubes (A/) berührende Urteilspassage, "daß S***** den D***** ablenken sollte, damit der Angeklagte diesen ""abstieren"" könne" (US 10), enthält lediglich die Wiedergabe eines von Beamten des Sicherheitsbüros verfaßten Berichtes über die Angaben des Zeugen S***** (277/I), findet sich aber weder in dessen niederschriftlichen Angaben noch in den diesen Schuldspruch tragenden tatrichterlichen Konstatierungen.
Der gegen die angenommene Qualifikation gewerbsmäßig erpresserischen Handelns (§ 145 Abs 2 Z 1 StGB - Schuldspruchfaktum B/) gerichtete Einwand (bloß) gelegentlicher und fallweiser Tatbegehung (Z 10) schließlich vernachlässigt (einmal mehr prozeßordnungswidrig) mehrere dazu angenommene entscheidungsrelevante Tatkomponenten (anhaltende finanzielle Notlage des Angeklagten, Vielzahl von Angriffen während eines Zeitraumes von mehr als einem Jahr - US 1, 4, 16). Der zum selben Schuldspruchfaktum erhobene Einwand der Subsumtionsrüge, der Angeklagte habe "sein Wissen darüber, daß D***** peinlich berührt sein werde, über diesen Teil seines Privatlebens niemanden wissen zu lassen, festgestellterweise nicht zum Gegenstand seiner Drohung gemacht, weshalb die Qualifikation des Erpressungsvorwurfs (auch) nach § 145 Abs 1 Z 1 StGB nach dem festgestellten Sachverhalt somit auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe", ist denklogisch nicht nachvollziehbar und damit einer sachbezogenen Erörterung entzogen.Der gegen die angenommene Qualifikation gewerbsmäßig erpresserischen Handelns (Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer eins, StGB - Schuldspruchfaktum B/) gerichtete Einwand (bloß) gelegentlicher und fallweiser Tatbegehung (Ziffer 10,) schließlich vernachlässigt (einmal mehr prozeßordnungswidrig) mehrere dazu angenommene entscheidungsrelevante Tatkomponenten (anhaltende finanzielle Notlage des Angeklagten, Vielzahl von Angriffen während eines Zeitraumes von mehr als einem Jahr - US 1, 4, 16). Der zum selben Schuldspruchfaktum erhobene Einwand der Subsumtionsrüge, der Angeklagte habe "sein Wissen darüber, daß D***** peinlich berührt sein werde, über diesen Teil seines Privatlebens niemanden wissen zu lassen, festgestellterweise nicht zum Gegenstand seiner Drohung gemacht, weshalb die Qualifikation des Erpressungsvorwurfs (auch) nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nach dem festgestellten Sachverhalt somit auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe", ist denklogisch nicht nachvollziehbar und damit einer sachbezogenen Erörterung entzogen.
Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.