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Entscheidung 12 Os 157/99×

Entscheidung 12 Os 157/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os157/99 (12Os158/99)

Entscheidungsdatum

03.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Vasile Florin S***** und Florin Dumitru B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. August 1999, GZ 3c römisch fünf r 2377/99-70, sowie über die Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4,, Paragraph 498, Absatz 3, StPO des Angeklagten Florin Dumitru B***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Beschwerde des Angeklagten Florin B***** wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurden Vasile S***** und Florin B***** (A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und 15 StGB - Vasile S***** auch nach Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer 2, StGB - und (D) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt; darüberhinaus ergingen Schuldsprüche gegen Vasile S***** wegen der Vergehen (B) des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und (C) der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB sowie gegen Florin B***** wegen (E) des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und (F) des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, zweiter Satz StGB.

Demnach haben sie in Wien

(zu A) fremde bewegliche Sachen, Vasile S***** in einem 25.000 S übersteigenden Wert, anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

römisch eins weggenommen, und zwar

1. a-i) als Mittäter in der Zeit vom 21. bis 23. Jänner 1999 in insgesamt neun Angriffen jeweils durch Aufbrechen von Kraftfahrzeugen die im Urteilsspruch angeführten Gegenstände, unter anderem (1./b) ein GSM-Mobiltelefon, Marke Nokia und ein Mobiltelefon Marke Samsung,

2. a) und b) Vasile S***** allein am 7. Dezember 1998 dem Petar H***** einen Wandtresor mit Bargeld und Gutscheinen im Wert von rund 80.000

S durch Einsteigen in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses sowie zwischen 21. und 23. Jänner 1999 durch Einbruch in den PKW des Mag. Harald G***** ein Handy im Wert von rund 5.000 S;

3.) Florin B***** allein am 23. Dezember 1998 durch Einbruch in den PKW des Robert K***** ein Handy und einen Aktenkoffer nicht mehr feststellbaren Wertes sowie

römisch zwei./a-c) Vasile S***** und Florin B***** als Mittäter am 23. Jänner 1999 in drei weiteren Angriffen den im Urteilsspruch bezeichneten Geschädigten durch Aufbrechen von Kraftfahrzeugen Fahrnisse wegzunehmen versucht;

(zu B und C) Vasile S***** am 23. Jänner 1999 Rev. Insp. Franz R***** an seiner Festnahme zu hindern versucht, in dem er gegen ihn eine Kampfposition einnahm, die Fäuste ballte, auf den Beamten lossprang, ihm am Hals erfasste und ihn durch diese Tätlichkeiten während der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt;

(zu D) Vasile S***** und Florin B***** nachts zum 23. Jänner 1999 den Zulassungs- und Führerschein des Marco P***** (A/II/a), somit Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, durch Ansichnehmen und Behalten mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt;

(zu E) Florin B***** am 23. Jänner 1999 ein Fenster im Gasthaus der Adolfine L***** vorsätzlich beschädigt, sowie

(zu F) Florin B***** zwischen 20. und 23. Jänner 1999 den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat durch Ankauf eines Mobiltelefons im Wert von ca 6.000 S unterstützt, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden war (Diebstahl durch Einbruch) mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedroht ist und Florin B***** die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen.

Den dagegen von Vasile S***** aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a und von Florin B***** aus jenen der Ziffer 5, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vasile S*****:

Rechtliche Beurteilung

Dass die Anschaffung eines Mobiltelefons um rund 3.000 S bei einem behaupteten Monatseinkommen von nur 6.000 bis 8.000 S unter Mitberücksichtigung der insoweit bestehenden gegenwärtigen Preissituation nahezu auszuschließen ist (US 21), ist ein logisch einwandfreier Wahrscheinlichkeitsschluß (zu A/I/b), zu dem das Erstgericht unter weiterer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer während kürzester Zeit begangenen gleichgelagerten Diebstähle berechtigt war, ohne den behaupteten Begründungsfehler (Ziffer 5,) zu begehen.

Als tragfähige Basis erweisen sich aber auch jene Prämissen, die das Schöffengericht zur Untermauerung der festgestellten Täterschaft dieses Angeklagten (US 25) beim Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Petar H***** (A/I/2a) heranzog. Der Umstand, dass die Tatrichter in diesem Zusammenhang den - auch in Ansehung der Ortskenntnis - belastenden Angaben sowohl des Angeklagten B***** als auch des Zeugen Marcel U***** (163, 167 in ON 2) Glaubwürdigkeit zubilligten, ist dabei einer Anfechtung im schöffengerichtlichen Nichtigkeitsverfahren entzogen. Die dagegen gerichteten Beschwerdeeinwände (Ziffer 5,) haben daher als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung auf sich zu beruhen.

Die subjektiven Tatbestandskomponenten zu den Urteilsfakten B und C hat das Schöffengericht vollständig festgestellt (US 15 und 16) und mit der Art des von den Beamten Rev. Insp. Franz R***** und Rev. Insp. Wolfgang Sch***** konkretisierten Angriffs (US 30; ON 51/II, S 111 f) mängelfrei begründet. Dem Einwand, das Urteil lasse die Annahmen zur inneren Tatseite "nicht deutlich erkennen", ist damit in jeder Richtung (Ziffer 5, bzw Ziffer 9, Litera a,) der Boden entzogen.

Aber auch die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie mit der Behauptung, bei "zutreffender rechtlichen Beurteilung" hätte sowohl die gewerbsmäßige Absicht (zu A) als auch der Gebrauchsverhinderungsvorsatz (zu D) verneint werden müssen, keinen Rechtsfehler aufzeigt sondern die insoweit getroffenen Konstatierungen (US 15 und 16) lapidar bestreitet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Florin B*****:

Die Argumentationslinie dieses Angeklagten, die sich ausnahmslos (Ziffer 5, 5 a und 11) und ausschließlich gegen die Konstatierung richtet, dass Florin B***** entgegen der vorgelegten Geburtsurkunde und seiner Verantwortung zur Tatzeit nicht jugendlich sondern jedenfalls über 21 Jahre alt war (US 14, 18 und 19), geht sowohl von falschen Sachverhalts- als auch Urteilsprämissen aus. Damit ist die Beschwerde, teils als unzulässiger Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung (Ziffer 5, 5 a,), teils infolge Missachtung bindender konträrer Urteilsannahmen (Ziffer 11,), prozessordnungswidrig ausgeführt und demnach unbeachtlich.

Zunächst setzt sie sich darüber hinweg, dass das Schöffengericht trotz angenommener Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde davon ausging, dass es sich dabei nicht um jene des Beschwerdeführers handelt (US 19). Damit kann vom behaupteten Widerspruch (Ziffer 5,) zwischen dem festgestellten Erwachsenenalter und der angenommenen Urkundenechtheit keine Rede sein.

Es findet aber auch die Behauptung keine aktenmäßige Stütze, dass das anthropologische Sachverständigengutachten auf Grund unsicherer Untersuchungsmethoden lediglich eine solche Grobschätzung enthalte, dass es fallbezogen durch die ihm widerstreitende "unbedenkliche" Geburtsurkunde jeglichen Beweiswerts verlustig gehe. In Wahrheit wurde die auf einer am 16. Mai 1997 durchgeführten morphoskopischen und radiologischen Untersuchung beruhende gutachterliche Konklusion des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. J. S*****, dass Florin B***** zu diesem Zeitpunkt mindestens 22 Jahre alt war (Beilage A zu ON 51), vom Experten bei der mündlichen Gutachtenserläuterung in keiner Weise relativiert, vielmehr ausführlich dahin begründet, dass dieses Ergebnis auf einer exakten und durch weltweite Untersuchungen belegten Methode beruht, die fallbezogen eine Fehlerquelle von nicht mehr als einem Jahr zulässt (ON 69, 179 f).

Dieses Gutachten als alleinige Basis des festgestellten Alters von Florin B***** heranzuziehen, ist demnach ein zulässiger Akt freier richterlicher Beweiswürdigung und als solcher hier unbekämpfbar.

Genau dagegen richtet sich aber die Beschwerdekritik, was nicht zuletzt darin deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Beschwerdeführer die Erwägungen der Tatrichter zur Diskrepanz zwischen dem Geburtsdatum laut seinen Angaben und jenem der vorgelegten Urkunde nach Art einer Schuldberufung durch eigene, für ihn günstigere Erklärungsversuche substituiert.

Für die behaupteten erheblichen Bedenken gegen die kritisierte Konstatierung bleibt bei der ausführlichen wissenschaftlichen Begründung der oben bezeichneten Expertise, welcher der Beschwerdeführer absolut nichts als die Bestreitung ihres Kalküls entgegenzusetzen hat, kein RaumL; dies umso weniger, als der Beschwerdeversuch, das angebliche Alter von unter 19 Jahren unter anderem mit einem im Jahr 1998 gegenüber der Fremdenpolizei vorgelegten Reisepass zu untermauern (ON 51, S 117, 118), in unlösbarem Widerspruch zur Tatsache steht, dass in diesem Reisepass eine Körpergröße des Urkundsträgers vermerkt ist, welche von der des Angeklagten um fast 20 cm abweicht (ON 65).

Die teilweise offenbar unbegründeten, überwiegend jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren demnach ebenso in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) wie ihre trotz unterlassener Anmeldung (ON 69/II, S 183 in Verbindung mit ON 79/II) ausgeführten Berufungen (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).

Die unter einem vom Obersten Gerichtshof zu treffende Sachentscheidung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 498, E 12) über die von Florin B***** gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) angemeldete Beschwerde (ON 69/II, S 183) fällt zu seinem Nachteil aus.

Da dieser Angeklagte trotz einer Haftverbüßung von sechs Monaten innerhalb der Probezeit wiederholt massiv und überwiegend einschlägig rückfällig wurde, reicht die neuerliche Verurteilung nicht aus, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Widerruf des gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StPO mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. August 1997, GZ 3c EVr 3638/97-82, bedingt nachgesehenen Strafteils von 12 Monaten ist demnach geboten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E56907 12D01579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00157.99.0203.000

Dokumentnummer

JJT_20000203_OGH0002_0120OS00157_9900000_000