Dass die Anschaffung eines Mobiltelefons um rund 3.000 S bei einem behaupteten Monatseinkommen von nur 6.000 bis 8.000 S unter Mitberücksichtigung der insoweit bestehenden gegenwärtigen Preissituation nahezu auszuschließen ist (US 21), ist ein logisch einwandfreier Wahrscheinlichkeitsschluß (zu A/I/b), zu dem das Erstgericht unter weiterer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer während kürzester Zeit begangenen gleichgelagerten Diebstähle berechtigt war, ohne den behaupteten Begründungsfehler (Z 5) zu begehen.Dass die Anschaffung eines Mobiltelefons um rund 3.000 S bei einem behaupteten Monatseinkommen von nur 6.000 bis 8.000 S unter Mitberücksichtigung der insoweit bestehenden gegenwärtigen Preissituation nahezu auszuschließen ist (US 21), ist ein logisch einwandfreier Wahrscheinlichkeitsschluß (zu A/I/b), zu dem das Erstgericht unter weiterer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer während kürzester Zeit begangenen gleichgelagerten Diebstähle berechtigt war, ohne den behaupteten Begründungsfehler (Ziffer 5,) zu begehen.
Als tragfähige Basis erweisen sich aber auch jene Prämissen, die das Schöffengericht zur Untermauerung der festgestellten Täterschaft dieses Angeklagten (US 25) beim Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Petar H***** (A/I/2a) heranzog. Der Umstand, dass die Tatrichter in diesem Zusammenhang den - auch in Ansehung der Ortskenntnis - belastenden Angaben sowohl des Angeklagten B***** als auch des Zeugen Marcel U***** (163, 167 in ON 2) Glaubwürdigkeit zubilligten, ist dabei einer Anfechtung im schöffengerichtlichen Nichtigkeitsverfahren entzogen. Die dagegen gerichteten Beschwerdeeinwände (Z 5) haben daher als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung auf sich zu beruhen.Als tragfähige Basis erweisen sich aber auch jene Prämissen, die das Schöffengericht zur Untermauerung der festgestellten Täterschaft dieses Angeklagten (US 25) beim Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Petar H***** (A/I/2a) heranzog. Der Umstand, dass die Tatrichter in diesem Zusammenhang den - auch in Ansehung der Ortskenntnis - belastenden Angaben sowohl des Angeklagten B***** als auch des Zeugen Marcel U***** (163, 167 in ON 2) Glaubwürdigkeit zubilligten, ist dabei einer Anfechtung im schöffengerichtlichen Nichtigkeitsverfahren entzogen. Die dagegen gerichteten Beschwerdeeinwände (Ziffer 5,) haben daher als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung auf sich zu beruhen.
Die subjektiven Tatbestandskomponenten zu den Urteilsfakten B und C hat das Schöffengericht vollständig festgestellt (US 15 und 16) und mit der Art des von den Beamten Rev. Insp. Franz R***** und Rev. Insp. Wolfgang Sch***** konkretisierten Angriffs (US 30; ON 51/II, S 111 f) mängelfrei begründet. Dem Einwand, das Urteil lasse die Annahmen zur inneren Tatseite "nicht deutlich erkennen", ist damit in jeder Richtung (Z 5 bzw Z 9 lit a) der Boden entzogen.Die subjektiven Tatbestandskomponenten zu den Urteilsfakten B und C hat das Schöffengericht vollständig festgestellt (US 15 und 16) und mit der Art des von den Beamten Rev. Insp. Franz R***** und Rev. Insp. Wolfgang Sch***** konkretisierten Angriffs (US 30; ON 51/II, S 111 f) mängelfrei begründet. Dem Einwand, das Urteil lasse die Annahmen zur inneren Tatseite "nicht deutlich erkennen", ist damit in jeder Richtung (Ziffer 5, bzw Ziffer 9, Litera a,) der Boden entzogen.
Aber auch die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie mit der Behauptung, bei "zutreffender rechtlichen Beurteilung" hätte sowohl die gewerbsmäßige Absicht (zu A) als auch der Gebrauchsverhinderungsvorsatz (zu D) verneint werden müssen, keinen Rechtsfehler aufzeigt sondern die insoweit getroffenen Konstatierungen (US 15 und 16) lapidar bestreitet.Aber auch die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie mit der Behauptung, bei "zutreffender rechtlichen Beurteilung" hätte sowohl die gewerbsmäßige Absicht (zu A) als auch der Gebrauchsverhinderungsvorsatz (zu D) verneint werden müssen, keinen Rechtsfehler aufzeigt sondern die insoweit getroffenen Konstatierungen (US 15 und 16) lapidar bestreitet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Florin B*****:
Die Argumentationslinie dieses Angeklagten, die sich ausnahmslos (Z 5, 5a und 11) und ausschließlich gegen die Konstatierung richtet, dass Florin B***** entgegen der vorgelegten Geburtsurkunde und seiner Verantwortung zur Tatzeit nicht jugendlich sondern jedenfalls über 21 Jahre alt war (US 14, 18 und 19), geht sowohl von falschen Sachverhalts- als auch Urteilsprämissen aus. Damit ist die Beschwerde, teils als unzulässiger Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung (Z 5, 5a), teils infolge Missachtung bindender konträrer Urteilsannahmen (Z 11), prozessordnungswidrig ausgeführt und demnach unbeachtlich.Die Argumentationslinie dieses Angeklagten, die sich ausnahmslos (Ziffer 5, 5 a und 11) und ausschließlich gegen die Konstatierung richtet, dass Florin B***** entgegen der vorgelegten Geburtsurkunde und seiner Verantwortung zur Tatzeit nicht jugendlich sondern jedenfalls über 21 Jahre alt war (US 14, 18 und 19), geht sowohl von falschen Sachverhalts- als auch Urteilsprämissen aus. Damit ist die Beschwerde, teils als unzulässiger Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung (Ziffer 5, 5 a,), teils infolge Missachtung bindender konträrer Urteilsannahmen (Ziffer 11,), prozessordnungswidrig ausgeführt und demnach unbeachtlich.
Zunächst setzt sie sich darüber hinweg, dass das Schöffengericht trotz angenommener Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde davon ausging, dass es sich dabei nicht um jene des Beschwerdeführers handelt (US 19). Damit kann vom behaupteten Widerspruch (Z 5) zwischen dem festgestellten Erwachsenenalter und der angenommenen Urkundenechtheit keine Rede sein.Zunächst setzt sie sich darüber hinweg, dass das Schöffengericht trotz angenommener Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde davon ausging, dass es sich dabei nicht um jene des Beschwerdeführers handelt (US 19). Damit kann vom behaupteten Widerspruch (Ziffer 5,) zwischen dem festgestellten Erwachsenenalter und der angenommenen Urkundenechtheit keine Rede sein.
Es findet aber auch die Behauptung keine aktenmäßige Stütze, dass das anthropologische Sachverständigengutachten auf Grund unsicherer Untersuchungsmethoden lediglich eine solche Grobschätzung enthalte, dass es fallbezogen durch die ihm widerstreitende "unbedenkliche" Geburtsurkunde jeglichen Beweiswerts verlustig gehe. In Wahrheit wurde die auf einer am 16. Mai 1997 durchgeführten morphoskopischen und radiologischen Untersuchung beruhende gutachterliche Konklusion des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. J. S*****, dass Florin B***** zu diesem Zeitpunkt mindestens 22 Jahre alt war (Beilage A zu ON 51), vom Experten bei der mündlichen Gutachtenserläuterung in keiner Weise relativiert, vielmehr ausführlich dahin begründet, dass dieses Ergebnis auf einer exakten und durch weltweite Untersuchungen belegten Methode beruht, die fallbezogen eine Fehlerquelle von nicht mehr als einem Jahr zulässt (ON 69, 179 f).
Dieses Gutachten als alleinige Basis des festgestellten Alters von Florin B***** heranzuziehen, ist demnach ein zulässiger Akt freier richterlicher Beweiswürdigung und als solcher hier unbekämpfbar.
Genau dagegen richtet sich aber die Beschwerdekritik, was nicht zuletzt darin deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Beschwerdeführer die Erwägungen der Tatrichter zur Diskrepanz zwischen dem Geburtsdatum laut seinen Angaben und jenem der vorgelegten Urkunde nach Art einer Schuldberufung durch eigene, für ihn günstigere Erklärungsversuche substituiert.
Für die behaupteten erheblichen Bedenken gegen die kritisierte Konstatierung bleibt bei der ausführlichen wissenschaftlichen Begründung der oben bezeichneten Expertise, welcher der Beschwerdeführer absolut nichts als die Bestreitung ihres Kalküls entgegenzusetzen hat, kein RaumL; dies umso weniger, als der Beschwerdeversuch, das angebliche Alter von unter 19 Jahren unter anderem mit einem im Jahr 1998 gegenüber der Fremdenpolizei vorgelegten Reisepass zu untermauern (ON 51, S 117, 118), in unlösbarem Widerspruch zur Tatsache steht, dass in diesem Reisepass eine Körpergröße des Urkundsträgers vermerkt ist, welche von der des Angeklagten um fast 20 cm abweicht (ON 65).
Die teilweise offenbar unbegründeten, überwiegend jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren demnach ebenso in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO) wie ihre trotz unterlassener Anmeldung (ON 69/II, S 183 iVm ON 79/II) ausgeführten Berufungen (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).Die teilweise offenbar unbegründeten, überwiegend jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren demnach ebenso in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) wie ihre trotz unterlassener Anmeldung (ON 69/II, S 183 in Verbindung mit ON 79/II) ausgeführten Berufungen (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).
Die unter einem vom Obersten Gerichtshof zu treffende Sachentscheidung (Mayerhofer StPO4 § 498 E 12) über die von Florin B***** gegen den Widerrufsbeschluss (§ 494a Abs 4 StPO) angemeldete Beschwerde (ON 69/II, S 183) fällt zu seinem Nachteil aus.Die unter einem vom Obersten Gerichtshof zu treffende Sachentscheidung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 498, E 12) über die von Florin B***** gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) angemeldete Beschwerde (ON 69/II, S 183) fällt zu seinem Nachteil aus.
Da dieser Angeklagte trotz einer Haftverbüßung von sechs Monaten innerhalb der Probezeit wiederholt massiv und überwiegend einschlägig rückfällig wurde, reicht die neuerliche Verurteilung nicht aus, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Widerruf des gemäß § 43a Abs 3 StPO mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. August 1997, GZ 3c EVr 3638/97-82, bedingt nachgesehenen Strafteils von 12 Monaten ist demnach geboten (§ 53 Abs 1 StGB).Da dieser Angeklagte trotz einer Haftverbüßung von sechs Monaten innerhalb der Probezeit wiederholt massiv und überwiegend einschlägig rückfällig wurde, reicht die neuerliche Verurteilung nicht aus, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Widerruf des gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StPO mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. August 1997, GZ 3c EVr 3638/97-82, bedingt nachgesehenen Strafteils von 12 Monaten ist demnach geboten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.