Soweit die Mängelrüge einleitend - durchwegs unter Außerachtlassung der Relevanzkriterien - in der Folge an anderer Stelle selbst in Zweifel gezogene Aktenwidrigkeiten behauptet, fußt sie ihrerseits zur Gänze auf aktenfremden Prämissen.
Denn die Feststellung, wonach der Angeklagte den Zeugen W***** am 15. Juli 1999 telefonisch damit bedrohte, er werde, falls seine Forderung nicht erfüllt werde, alle seine Besitzungen zerstören und Schriftstücke verteilen, in denen er vor den (angeblichen) pädophilen Neigungen dieses Zeugen warnen werde, stützte das Erstgericht auf die - von der Beschwerde konsequent übergangenen - Angaben dieses Zeugen vor der Polizei (17).
Gleiches gilt für die vermeintlich aktenmäßig nicht fundierte Annahme, wonach der Angeklagte die in Rede stehenden "Schriftstücke" in der Nähe des Arbeitsplatzes des Zeugen W***** verteilte. Ergibt sich doch aus dem Polizeibericht vom 28. August 1999 (35), dass der Beschwerdeführer vor der Einfahrt zur Theodor Körner-Kaserne, in der sich neben der "Hervis-Tennisanlage" auch die Dienststelle des Zeugen befindet (116, 171, 175), bei der Verteilung von schriftlichen Warnungen, worin Kurt W***** "als Kinderschänder hingestellt wird" (US 5), betreten wurde.
Im Kontext mit der Erörterung der zuletzt genannten Tatkomponente stellte das Erstgericht ferner fest, dass der Beschwerdeführer Briefe und Postkarten "desselben Inhalts" an den Zeugen W***** richtete, "alles mit dem Vorsatz, ihn dazu zu bewegen, ihm S 200.000 zu bezahlen" (US 5), keineswegs aber - wie die Beschwerde vermeint - in Briefen oder Postkarten mit schriftlichen Geldforderungen an den Zeugen W***** herantrat.
Da - dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider - "Feststellungen des Erstgerichtes zum Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Martha B*****" gar nicht getroffen wurden, die Tatrichter vielmehr dieses Gutachten - den Angeklagten ohnehin favorisierend - der Beurteilung seines Verhaltens als partiell wahnhaft zugrunde legten (US 10), erledigt sich letztlich der diese Annahme problematisierende, überdies nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers dargelegte Einwand mangelhafter erstgerichtlicher Wiedergabe der Verfahrensergebnisse von selbst.
Auch der Einwand unzureichender Urteilsbegründung geht ins Leere. Das Schöffengericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer schon längere Zeit von der fixen Idee besessen ist, dass seine Tochter Simone vom Zeugen Kurt W***** sexuell missbraucht wurde (US 4).
Bei der Abwägung der widersprüchlichen Positionen des Zeugen Kurt W***** und des Beschwerdeführers zur (für die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als Erpressung allerdings irrelevanten - Steininger Komm3 § 144 RN 15 f) Frage, ob der Zeuge W***** sich vor einigen Jahren der damals vierzehn-oder fünfzehnjährigen Tochter des Angeklagten sexuell genähert hat, erachtete das Erstgericht die Aussage des Zeugen W*****, der dies bestritt, für verlässlich (US 6, 9) und lehnte die leugnende Verantwortung des Angeklagten, der lediglich zugab, "Zettel verteilt zu haben, um die Welt aufmerksam zu machen" (105) ab. Auf dieser Grundlage war es dem Erstgericht bei Lösung der Beweisfrage zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen keineswegs - wie die Beschwerde vermeint - verwehrt, die "Tatsache, dass derartige Geldforderungen bereits Gegenstand eines" (von der Tochter des Beschwerdeführers zur Durchsetzung aus sexuellem Missbrauch durch den Zeugen W***** resultierender Ansprüche anhängig gemachten) "Zivilprozesses waren", in seine Erörterungen einzubeziehen (vgl dazu ferner die Aussage des Zeugen W*****, wonach er bereits zu früheren Zeitpunkten von der Mutter der Simone L***** mit gleichartigen finanziellen Forderungen konfrontiert wurde - 114, 119).Bei der Abwägung der widersprüchlichen Positionen des Zeugen Kurt W***** und des Beschwerdeführers zur (für die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als Erpressung allerdings irrelevanten - Steininger Komm3 Paragraph 144, RN 15 f) Frage, ob der Zeuge W***** sich vor einigen Jahren der damals vierzehn-oder fünfzehnjährigen Tochter des Angeklagten sexuell genähert hat, erachtete das Erstgericht die Aussage des Zeugen W*****, der dies bestritt, für verlässlich (US 6, 9) und lehnte die leugnende Verantwortung des Angeklagten, der lediglich zugab, "Zettel verteilt zu haben, um die Welt aufmerksam zu machen" (105) ab. Auf dieser Grundlage war es dem Erstgericht bei Lösung der Beweisfrage zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen keineswegs - wie die Beschwerde vermeint - verwehrt, die "Tatsache, dass derartige Geldforderungen bereits Gegenstand eines" (von der Tochter des Beschwerdeführers zur Durchsetzung aus sexuellem Missbrauch durch den Zeugen W***** resultierender Ansprüche anhängig gemachten) "Zivilprozesses waren", in seine Erörterungen einzubeziehen vergleiche dazu ferner die Aussage des Zeugen W*****, wonach er bereits zu früheren Zeitpunkten von der Mutter der Simone L***** mit gleichartigen finanziellen Forderungen konfrontiert wurde - 114, 119).
Da die Frage, ob sich der Zeuge Kurt W***** der Tochter des Angeklagten seinerzeit sexuell genähert hatte, nach dem dazu Gesagten keine entscheidungsrelevante Tatsache berührt, kann das Beschwerdevorbringen zu den von den Tatrichtern allein zu dieser Frage erörterten Angaben der Zeugin Margarethe W***** (US 6) auf sich beruhen.
Im Hinblick darauf, dass die Eignung nach § 145 Abs 1 StGB qualifizierender Drohungen, beim Bedrohten den Eindruck zu erwecken, der Täter sei in der Lage und gewillt, die bezeichneten Folgen herbeizuführen, eine nach objektiven Gesichtspunkten zu lösende Rechtsfrage betrifft (Mayerhofer StGB5 § 74 EGr 37 ff), können dazu - unter Vernachlässigung der darauf abstellenden äußeren Tatmodalitäten - allein relevierte formelle Begründungsmängel nicht geltend gemacht werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 EGr 14, 110).Im Hinblick darauf, dass die Eignung nach Paragraph 145, Absatz eins, StGB qualifizierender Drohungen, beim Bedrohten den Eindruck zu erwecken, der Täter sei in der Lage und gewillt, die bezeichneten Folgen herbeizuführen, eine nach objektiven Gesichtspunkten zu lösende Rechtsfrage betrifft (Mayerhofer StGB5 Paragraph 74, EGr 37 ff), können dazu - unter Vernachlässigung der darauf abstellenden äußeren Tatmodalitäten - allein relevierte formelle Begründungsmängel nicht geltend gemacht werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, EGr 14, 110).
Entscheidende Bedeutung kommt nur solchen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. Da das Tätermotiv somit - von vorliegend nicht aktuellen Ausnahmekonstellationen abgesehen - grundsätzlich nicht zu den im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO entscheidenden Tatsachen zu zählen ist, entzieht sich das dazu erstattete Beschwerdevorbringen hier einer sachbezogenen Erörterung.Entscheidende Bedeutung kommt nur solchen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. Da das Tätermotiv somit - von vorliegend nicht aktuellen Ausnahmekonstellationen abgesehen - grundsätzlich nicht zu den im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entscheidenden Tatsachen zu zählen ist, entzieht sich das dazu erstattete Beschwerdevorbringen hier einer sachbezogenen Erörterung.
Indem sich die Rüge schließlich mit der Behauptung, Gutachten und Ergänzungsgutachten der psychiatrischen Sachverständigen seien unerörtert geblieben, über die bezüglichen Überlegungen des Erstgerichtes (US 7 f) hinwegsetzt, verfehlt sie (einmal mehr) eine prozessordnungsgemäße Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.