Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten Nasir D***** und Aladdin B***** enthält, wurde Pascal K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten Nasir D***** und Aladdin B***** enthält, wurde Pascal K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 5. März 2011 in Graz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dazu beigetragen, dass Nasir D***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Patrick Ki***** 20 Euro abnötigte, indem er diesen als Opfer vorschlug und in Kenntnis, dass D***** eine Gaspistole verwenden würde, den Kontakt zum Opfer herstellte.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel.
Die gesetzmäßige Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Die gesetzmäßige Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers - das im Übrigen nicht klar erkennen lässt, ob es die subjektive Tatseite im Gesamten (Z 9 lit a) oder aber (bloß) die Qualifikation (Z 10) meint - übergeht die Konstatierungen des Erstgerichts (US 8 bis 10), indem nur einzelne kurze Passagen derselben isoliert betrachtet und kritisiert werden, sodass solcherart obigen Anforderungen nicht entsprochen wird.Das Vorbringen des Beschwerdeführers - das im Übrigen nicht klar erkennen lässt, ob es die subjektive Tatseite im Gesamten (Ziffer 9, Litera a,) oder aber (bloß) die Qualifikation (Ziffer 10,) meint - übergeht die Konstatierungen des Erstgerichts (US 8 bis 10), indem nur einzelne kurze Passagen derselben isoliert betrachtet und kritisiert werden, sodass solcherart obigen Anforderungen nicht entsprochen wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.