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Entscheidung 12 Os 158/11v×

Entscheidung 12 Os 158/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os158/11v

Entscheidungsdatum

15.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Nasir D***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Pascal K***** sowie über die Berufung des Angeklagten Nasir D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 23. Mai 2011, GZ 7 Hv 42/11z-53, weiters über die Beschwerden dieser Angeklagten gegen unter einem gefasste Beschlüsse (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten Nasir D***** und Aladdin B***** enthält, wurde Pascal K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. März 2011 in Graz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dazu beigetragen, dass Nasir D***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Patrick Ki***** 20 Euro abnötigte, indem er diesen als Opfer vorschlug und in Kenntnis, dass D***** eine Gaspistole verwenden würde, den Kontakt zum Opfer herstellte.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel.

Die gesetzmäßige Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers - das im Übrigen nicht klar erkennen lässt, ob es die subjektive Tatseite im Gesamten (Ziffer 9, Litera a,) oder aber (bloß) die Qualifikation (Ziffer 10,) meint - übergeht die Konstatierungen des Erstgerichts (US 8 bis 10), indem nur einzelne kurze Passagen derselben isoliert betrachtet und kritisiert werden, sodass solcherart obigen Anforderungen nicht entsprochen wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00158.11V.1115.000

Im RIS seit

29.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111115_OGH0002_0120OS00158_11V0000_000