Zwar kann den Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO (hilfsweise und unzutreffend auch Z. 10) nicht gefolgt werden, daß ein Beamter, der im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, tätig wird, nur dann nach § 304 StGB strafbar werden könnte, wenn er eine Verwaltungstätigkeit ausübt, die den spezifischen Aufgabenbereich der Gemeindeverwaltung zuzordnen ist, wozu das Bauen von Häusern nicht gehöre. Denn § 304 StGB stellt nicht auf die Vollziehung der Gesetze ab; daher sind - im Gegensatz zu § 302 StGB - sowohl Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung als auch solche im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfaßt. Privatwirtschaftsverwaltung liegt vor, wenn der Träger staatlicher Gewalt 'wie ein Privater handelt', er also den Bürgern gleichberechtigt gegenübertritt. Der Neubau von Wohnhäusern etc. durch die Gemeinde Wien fällt in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, wobei keineswegs erforderlich ist, daß die Tätigkeit zum spezifischen Aufgabenbereich der Gemeinde gehört. Die Tätigkeit der Auftragserteilung, Kontrolle der Bauführung und Abnahme der fertiggestellten Werke durch Beamte der Gemeinde sind Amtsgeschäfte im Sinne des § 304 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 12 bis 14 zu § 302 und RN. 10 zu § 304 StGB, LSK. 1982/160).Zwar kann den Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO (hilfsweise und unzutreffend auch Ziffer 10,) nicht gefolgt werden, daß ein Beamter, der im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, tätig wird, nur dann nach Paragraph 304, StGB strafbar werden könnte, wenn er eine Verwaltungstätigkeit ausübt, die den spezifischen Aufgabenbereich der Gemeindeverwaltung zuzordnen ist, wozu das Bauen von Häusern nicht gehöre. Denn Paragraph 304, StGB stellt nicht auf die Vollziehung der Gesetze ab; daher sind - im Gegensatz zu Paragraph 302, StGB - sowohl Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung als auch solche im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfaßt. Privatwirtschaftsverwaltung liegt vor, wenn der Träger staatlicher Gewalt 'wie ein Privater handelt', er also den Bürgern gleichberechtigt gegenübertritt. Der Neubau von Wohnhäusern etc. durch die Gemeinde Wien fällt in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, wobei keineswegs erforderlich ist, daß die Tätigkeit zum spezifischen Aufgabenbereich der Gemeinde gehört. Die Tätigkeit der Auftragserteilung, Kontrolle der Bauführung und Abnahme der fertiggestellten Werke durch Beamte der Gemeinde sind Amtsgeschäfte im Sinne des Paragraph 304, Absatz eins und 2 StGB vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 12 bis 14 zu Paragraph 302 und RN. 10 zu Paragraph 304, StGB, LSK. 1982/160).
Im Recht ist jedoch der Beschwerdeführer, wenn er im Rahmen der Rechtsrüge vermeint, daß die Hingabe von Geschenken, um sich ganz allgemein das Wohlwollen des Beamten zu sichern, zur Erfüllung der Tatbilder nach § 304 Abs. 1 und 2 StGB nicht hinreicht. Strafbar macht sich nur ein Beamter, der für die pflichtwidrige (§ 304 Abs. 1 StGB) oder für die pflichtgemäße (§ 304 Abs. 2 StGB) Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.Im Recht ist jedoch der Beschwerdeführer, wenn er im Rahmen der Rechtsrüge vermeint, daß die Hingabe von Geschenken, um sich ganz allgemein das Wohlwollen des Beamten zu sichern, zur Erfüllung der Tatbilder nach Paragraph 304, Absatz eins und 2 StGB nicht hinreicht. Strafbar macht sich nur ein Beamter, der für die pflichtwidrige (Paragraph 304, Absatz eins, StGB) oder für die pflichtgemäße (Paragraph 304, Absatz 2, StGB) Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.
Der Vermögensvorteil muß somit für die Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes gefordert etc. werden; es muß somit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ihm und dem Amtsgeschäft bestehen. Unter der Voraussetzung der Identität des Geschenkgebers mit einer Partei, deren Angelegenheiten vom geschenknehmenden Beamten zur selben Zeit dienstlich zu bearbeiten sind, sowie des Fehlens von Anhaltspunkten für eine andere Motivierung dieser Vorgänge, indiziert schon das Geben und das Annehmen von (keineswegs unterhalb der Schwelle der Rechtserheblichkeit bleibenden) Geschenken den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem gewährten Vermögensvorteil und der konkreten Amtsführung (SSt. 41/3). Der ursächliche Zusammenhang wird in der Regel dann nicht gegeben sein, wenn der Vermögensvorteil nur bei der Amtsführung, nicht aber für diese gewährt wird, um sich lediglich das allgemeine Wohlwollen des Beamten zu sichern (RZ. 1981/11, Leukauf-Steininger2, RN. 6 zu § 304 StGB).Der Vermögensvorteil muß somit für die Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes gefordert etc. werden; es muß somit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ihm und dem Amtsgeschäft bestehen. Unter der Voraussetzung der Identität des Geschenkgebers mit einer Partei, deren Angelegenheiten vom geschenknehmenden Beamten zur selben Zeit dienstlich zu bearbeiten sind, sowie des Fehlens von Anhaltspunkten für eine andere Motivierung dieser Vorgänge, indiziert schon das Geben und das Annehmen von (keineswegs unterhalb der Schwelle der Rechtserheblichkeit bleibenden) Geschenken den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem gewährten Vermögensvorteil und der konkreten Amtsführung (SSt. 41/3). Der ursächliche Zusammenhang wird in der Regel dann nicht gegeben sein, wenn der Vermögensvorteil nur bei der Amtsführung, nicht aber für diese gewährt wird, um sich lediglich das allgemeine Wohlwollen des Beamten zu sichern (RZ. 1981/11, Leukauf-Steininger2, RN. 6 zu Paragraph 304, StGB).
Dafür, daß auch das Erstgericht von dieser Rechtsansicht ausging, spricht die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angestellte Erwägung, daß die Geschenkgabe im Rahmen einer Geschäftsverbindung erfolgte, daher den ursächlichen Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit des Angeklagten indiziere (S. 119, 120). Eine Feststellung, daß der Angeklagte die Vermögensvorteile für die (pflichtgemäße) Vornahme von Amtsgeschäften angenommen hat, fehlt jedoch im angefochtenen Urteil. Die bloße Aufzählung der Tätigkeit des Angeklagten im Zusammenhang mit von der Firma Margarete B geleisteten Terrazzoarbeiten (S. 101), kann eine solche Feststellung nicht ersetzen. Gegen die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs sprechen sogar die Urteilsannahmen, B habe, um sich das Wohlwollen der Beamten zu sichern, zahlreichen Beamten ansehnliche Geldbeträge, darunter auch die im Spruche genannten Beträge, übergeben (S. 103) und auch die im Rahmen der Beweiswürdigung vom Erstgericht angestellte überlegung, daß es auffallend sei, wenn zwei Zahlungen kurz vor Weihnachten erfolgten, was ein weiteres Indiz dafür darstelle, daß man sich des Wohlwollens des Angeklagten versichern wollte, ohne auf bestimmte Bauvorhaben Bezug zu nehmen (S. 111). Das angefochtene Urteil leidet somit an einem Feststellungsmangel, der einen für die Beurteilung der Frage, ob sich der Angeklagte gerichtlich strafbar gemacht hat (§ 304 Abs. 2 StGB) entscheidenden Umstand betrifft, sodaß der auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO gestützten Beschwerde bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 e StPO Folge zu geben und das angefochtene Urteil aufzuheben war, ohne daß es eines Eingehens auf die noch weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf. Der Feststellungsmangel verhindert eine Entscheidung des Obersten Gerichtshof in der Sache selbst, sodaß die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war.Dafür, daß auch das Erstgericht von dieser Rechtsansicht ausging, spricht die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angestellte Erwägung, daß die Geschenkgabe im Rahmen einer Geschäftsverbindung erfolgte, daher den ursächlichen Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit des Angeklagten indiziere (S. 119, 120). Eine Feststellung, daß der Angeklagte die Vermögensvorteile für die (pflichtgemäße) Vornahme von Amtsgeschäften angenommen hat, fehlt jedoch im angefochtenen Urteil. Die bloße Aufzählung der Tätigkeit des Angeklagten im Zusammenhang mit von der Firma Margarete B geleisteten Terrazzoarbeiten (S. 101), kann eine solche Feststellung nicht ersetzen. Gegen die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs sprechen sogar die Urteilsannahmen, B habe, um sich das Wohlwollen der Beamten zu sichern, zahlreichen Beamten ansehnliche Geldbeträge, darunter auch die im Spruche genannten Beträge, übergeben (S. 103) und auch die im Rahmen der Beweiswürdigung vom Erstgericht angestellte überlegung, daß es auffallend sei, wenn zwei Zahlungen kurz vor Weihnachten erfolgten, was ein weiteres Indiz dafür darstelle, daß man sich des Wohlwollens des Angeklagten versichern wollte, ohne auf bestimmte Bauvorhaben Bezug zu nehmen (S. 111). Das angefochtene Urteil leidet somit an einem Feststellungsmangel, der einen für die Beurteilung der Frage, ob sich der Angeklagte gerichtlich strafbar gemacht hat (Paragraph 304, Absatz 2, StGB) entscheidenden Umstand betrifft, sodaß der auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Beschwerde bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, e StPO Folge zu geben und das angefochtene Urteil aufzuheben war, ohne daß es eines Eingehens auf die noch weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf. Der Feststellungsmangel verhindert eine Entscheidung des Obersten Gerichtshof in der Sache selbst, sodaß die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.