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Entscheidung 12 Os 158/87×

Entscheidung 12 Os 158/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os158/87

Entscheidungsdatum

30.06.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dietmar R*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 Litera a und b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10.November 1986, GZ 21 a römisch fünf r 2192/85-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Punkt 1 des Schuldspruchs und gemäß Paragraph 289, StPO auch im Punkt 2 des Schuldspruchs sowie im Strafausspruch, sohin zur Gänze aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Baumeister Dietmar R*** schuldig erkannt, er habe in Salzburg in den Jahren 1978 bis 1980 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung "verwirkt" (gemeint: bewirkt), und zwar

1. durch Nichterklärung von Erlösen an fertiggestellten Bauten eine Verkürzung an Umsatzsteuer von 1,681.891 S,

2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Lohnkonten gemäß dem Paragraph 76, des Einkommenssteuergesetzes eine Verkürzung der Lohnsteuer von 166.235 S und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von 52.402 S (zu ergänzen: wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielt; vergleiche US 5 zweiter Abs) und er habe hiedurch "das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz eins und 2 Litera a und b FinStrG" begangen (US 1, 2). Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Ziffer 4, 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der insoweit Berechtigung zukommt, als zu Punkt 1 des Urteilssatzes aus der Ziffer 5, der zitierten Gesetzesstelle eine (offenbar) unzureichende Begründung des Ausspruchs, wonach der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe, reklamiert wird.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist allerdings festzuhalten, daß das Gericht im Finanzstrafverfahren - was der Beschwerdeführer übersieht - vom Bestehen der sich aus dem Spruch eines gegen den Angeklagten ergangenen rechtskräftigen Bescheides über die endgültige Festsetzung von Abgaben der im Paragraph 55, FinStrG bezeichneten Art dem Grund und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen hat (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch FinStrG Paragraph 55, ENr 2, 3 12 ff). Angesichts dieser absoluten Präjudizialität der rechtskräftigen bescheidmäßigen endgültigen Abgabenfestsetzung können nachträgliche Einwendungen gegen die Errechnung und die Festsetzung des Abgabenbetrages im Finanzstrafverfahren nicht geltend gemacht werden, womit insbesondere auch die Überprüfung der Abgabenschuldigkeit durch einen Sachverständigen - wie sie das Erstgericht in Verkennung der Rechtslage angeordnet hat - unzulässig ist (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO ENr 4, 11); auch ist es für die Bindungsfrage unerheblich, ob die Finanzbehörde zu dem verkürzten Abgabenbetrag aufgrund eines weitwendigen Feststellungsverfahrens oder einer vom Beschwerdeführer nicht widersprochenen Schätzung gelangt ist (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO ENr 11). Demnach gehen alle jene Beschwerdeeinwände, mit welchen (aus den Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) die Abgabenschuldigkeit als solche, mithin die objektive Tatseite bekämpft wird, von vornherein fehl. Die Beurteilung der subjektiven Tatseite hingegen obliegt dem Strafgericht, das insoweit keiner Bindung an die Auffassung der Abgabenbehörde unterliegt (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO ENr 1, 5 ff, 18 d). Ob der Angeklagte auch den subjektiven Tatbestand des betreffenden Finanzvergehens erfüllt, mithin im Falle des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG vorsätzlich gehandelt hat, ist somit allein vom Strafgericht aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens zu entscheiden. Nun hat zwar das Erstgericht konstatiert, daß der Beschwerdeführer zu Punkt 1 des Urteilssatzes zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (US 4); die hiefür im Urteil angeführte Begründung erschöpft sich aber in der Ablehnung (als "Schutzbehauptung") rechtlich unmaßgeblicher Teile der (ein Verschulden in Abrede stellenden) Verantwortung des Beschwerdeführers, nämlich seiner Behauptung, die Abgabenbescheide beruhten auf Schätzungen, und seiner Angaben über eine ihm von Finanzbeamten gemachte - allerdings weder einen Strafaufhebungsgrund noch ein Verfolgungshindernis begründende - Zusage der Straflosigkeit. Aufgrund welcher konkreten Erwägungen das Gericht zur Überzeugung gelangt ist, daß der Beschwerdeführer mit Tatbestandsvorsatz gehandelt hat, kann - wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend geltend macht (S 294 vorl Abs) - den Urteilsgründen nicht entnommen werden, zumal der Hinweis des Gerichtes in diesem Zusammenhang darauf, daß der Angeklagte am 19. Oktober 1979 vor dem Finanzamt Salzburg-Land vergleiche dessen Strafakt Straflisten-Nr 139/79, BlZ 7 und 9) Schwarzzahlungen von Überstunden (sohin das ihm unter Punkt 2 des Urteilssatzes angelastete Verhalten) eingestanden habe, keine logisch nachvollziehbare Begründung der inneren Tatseite des ihm zu Punkt 1 des Urteilssatzes zur Last gelegten Verhaltens darstellt, da das Erstgericht eine zwischen den beiden Taten bestehende Verbindung tatsächlicher Natur (derart, daß Erlöse aus nicht erklärten Umsätzen zur Bezahlung von "Schwarzlöhnen" verwendet worden sein könnten) nicht erwogen hat vergleiche hiezu jedoch S 9 vso im bezeichneten Finanzstrafakt). Die anschließenden Ausführungen in den Urteilsgründen (US 5 letzter Abs), wonach die unrichtigen Steuererklärungen des Angeklagten auf seinen eigenen Angaben gegenüber der Buchhaltung seines Unternehmens beruhen, vermögen nur die Urteilsannahmen zur objektiven Tatseite, nicht jedoch die Feststellung zu begründen, daß diesen Angaben (auch) der Vorsatz des Angeklagten zugrundelag, hiedurch eine Festsetzung der Umsatzsteuer in zu geringer Höhe (und demnach eine Abgabenverkürzung) bewirken zu wollen (Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG in Verbindung mit Absatz eins, leg cit).

Dem Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilssatzes haftet daher in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der gerügte Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an, der zur Kassierung dieses Schuldspruchs zwingt. Wegen des nicht auszuschließenden beweismäßigen Zusammenhanges aller Urteilstaten war gemäß Paragraph 289, StPO jedoch auch der Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilssatzes (mit-)aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen (zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) eingegangen zu werden braucht. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß es für den Beginn der Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz FinStrG nicht auf den Zeitpunkt der letzten Tatbegehung ankommt vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO Paragraph 31, ENr 2, 7) und daß im Hinblick auf die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG normierte Kumulierungspflicht eine Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf eine Verurteilung wegen einer anderen strafbaren Handlung (hier: Paragraph 159, StGB) und demnach die Verhängung einer bloßen Zusatzstrafe, wie sie der Angeklagte begehrt, nicht in Betracht kommt (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO Paragraph 22, ENr 4; Mayerhofer-Rieder StGB2 Paragraph 31, ENr 4).

Im erneuerten Verfahren wird es angezeigt sein, die Umsatzsteuerakten des Einzelunternehmens des Angeklagten mit den in Rechtskraft erwachsenen (die Bindungswirkung gemäß Paragraph 55, FinStrG begründenden) Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1978 und 1979 beizuschaffen. Weiters wird in rechtlicher Hinsicht zu beachten sein, daß ein Schuldspruch (auch) wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG - unter welche Bestimmung das Erstgericht im angefochtenen Urteil das Verhalten des Angeklagten (ebenfalls) subsumiert hat (US 2) - von der vorliegenden Anklage (ON 3) nicht gedeckt ist, in welcher nur die Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG inkriminiert werden, wobei im übrigen das Urteil in Ansehung des Vergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG auch keinerlei Feststellungen enthält.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch erfassende kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E14545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00158.87.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19880630_OGH0002_0120OS00158_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0085988 Rechtssatz 26.01.1965Strafrecht
§ 22 Abs 1 FinStrG schreibt für den Fall der Realkonkurrenz von Finanzvergehen mit Straftaten anderer Art Kumulierungspflicht vor. § 21 Abs 3 FinStrG bezieht sich nur auf das Zusammentreffen zweier im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehender Finan …
RS0086391 Rechtssatz 12.01.1977Strafrecht
Der durch eine unrichtige Steuerklärung herbeigeführte Erfolg tritt mit (Erlassung und) Rechtskraft der entsprechenden Steuerbescheide ein (hier: Umsatzsteuer, Alkoholsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer).
RS0086462 Rechtssatz 14.05.1970Strafrecht
Die Verfolgungsverjährung der Abgabenverkürzung beginnt, wenn die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen ist, erst mit der Zustellung des (die Abgabe verkürzt festsetzenden) Steuerbescheides an den Abgabenpflichtigen.
RS0086714 Rechtssatz 21.04.1977Strafrecht
Für den Bereich der subjektiven Tatseite unterliegt daher auch die Rechtsmäßigkeit der Abgabenschuld einer selbständigen gerichtlichen Beurteilung.
RS0087033 Rechtssatz 18.09.1974Strafrecht
Das Strafgericht hat allein und ohne irgendwelche Bindungen an die Auffassung der Abgabenbehörde zu entscheiden, ob den Angeklagten an den festgestellten Abgabenverkürzungen ein strafrechtliches Verschulden trifft.
RS0087034 Rechtssatz 21.04.1977Zivilrecht; Strafrecht
Wohl besagt § 5 Abs 2 StPO, daß der Strafrichter, soweit es sich um die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten handelt, an das über eine strafrechtliche Vorfrage ergangene Erkenntnis des Zivilrichters nicht gebunden ist. Dies darf aber keineswegs da …
RS0087068 Rechtssatz 12.03.1963Strafrecht
Vor der Hauptverhandlung muß das Ergebnis der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung vorliegen. Die Überprüfung der Abgabenschuldigkeit, allenfalls durch einen Sachverständigen, ist daher unzulässig.
RS0087114 Rechtssatz 21.04.1977Strafrecht
Im übrigen ist jedoch das Strafgericht in der Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten völlig frei. Es hat selbständig und unabhängig die objektiven Tatbestandsmerkmale (wie die im § 35 Abs 1 FinStrG umschriebene Pflichtverletzung) und, …
RS0087190 Rechtssatz 01.02.1974Strafrecht
Die vorausgegangene rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung mit Bescheid ist in den von § 55 FinStrG umfaßten Fällen von absoluter Präjudizialität für das nachfolgende gerichtliche (oder verwaltungsbehördliche) Finanzstrafverfahren.
RS0087238 Rechtssatz 01.02.1974Strafrecht
Nachträgliche Einwendungen gegen die Errechnung und die Festsetzung des Abgabenbetrags können auf gar keinen Fall im Finanzstrafverfahren geltend gemacht werden.