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Entscheidung 12 Os 158/90×

Entscheidung 12 Os 158/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os158/90

Entscheidungsdatum

31.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef P***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 sowie 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 15.Oktober 1990, GZ 33 römisch fünf r 1279/90-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 23.Jänner 1967 geborene Josef P***** wurde des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 sowie 15 StGB schuldig erkannt.

Von den ihm angelasteten zwölf Fakten bekämpft der Angeklagte aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO lediglich den Diebstahl von 2.000 S Bargeld und eines Schlüsselbundes zum Nachteil des Manfred L***** (1 und teilweise 2) sowie den Diebstahl von 2.800 S Bargeld und einer Geldtasche zum Nachteil der Uschi S***** (teilweise 3.).

Die Beschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnte die Täterschaft des Angeklagten auch in Ansehung der bezeichneten Gegenstände aus den vom Schöffengericht angeführten Prämissen (S 193 f) denkrichtig und lebensnah erschlossen werden, wobei allein schon dem Umstand hinreichend tragende Bedeutung zukommt, daß der Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum aus der Wohnung des L***** zugestandenermaßen weitere Sachen (die teilweise beim Angeklagten sichergestellt werden konnten) gestohlen hatte. Dem verschlägt auch nichts der im Urteil ohnedies erwähnte (sohin bei der Beweiswürdigung solcherart ersichtlich mitberücksichtigte) Umstand, daß das Fehlen der Barschaft von 2.000 S (1) erst zwei oder drei Tage nach der Tat entdeckt wurde (S 191).

Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist zusammenfassend zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhang geeignet waren, im Senat Bedenken gegen die die bekämpften Schuldsprüche tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit der Behauptung, es mangelte an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, den mit den Gründen eine Einheit bildenden Urteilsspruch (S 185) ignoriert und überdies außer Betracht läßt, daß das in den tatrichterlichen Konstatierungen zur Beschreibung des Verhaltens des Angeklagten (der sich ja der übrigen Diebstähle ausdrücklich schuldig bekannt hatte; S 175) wiederholt verwendete Zeitwort "stehlen" auch eine subjektive, den unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz einschließende Komponente enthält.

Rechtliche Beurteilung

Es war mithin die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten (punkto Strafe und punkto Privatbeteiligtenzuspruch) der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E25090

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:012OS000158.9005.0131.0

Dokumentnummer

JJT_19910131_OGH0002_012OS000158_9000500_000