Die vom Angeklagten L***** allein gegen diesen Schuldspruch (A/3) aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten L***** allein gegen diesen Schuldspruch (A/3) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Dem Einwand der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung, wonach Helmut L***** am 31.Oktober 1990 den Auftrag zur Überweisung von 3,5 Mio S vom (eben eröffneten) Konto der T***** GmbH auf das Konto der D***** GmbH gegen Herausgabe (des Realisates) der zwei Sparbücher (2,2 Mio S) erteilte, mängelfrei auf die als glaubwürdig beurteilten Aussagen der Bankangestellten Wilhelm J***** und Sabine S***** iVm der Kopie des Überweisungsauftrages (ON 40, Beil./14 in Band VI) gegründet, wobei angesichts der örtlichen und zeitlichen Tatmodalitäten ersichtlich weder der Verwendung zweier Schreibmaschinen bei Ausfüllung der Belege noch der Buchungsverzögerung von drei Arbeitstagen die von der Beschwerde reklamierte entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Urkunden und der Richtigkeit der durch sie gestützten Zeugenaussagen zukommt, weshalb die Erörterung dieser Umstände sanktionslos unterbleiben konnte. Die mittlerweilige Vernichtung des Originals des Überweisungsauftrages hingegen wurde mit dem Hinweis auf die "Automatismen" in einer großen Bank (US 49) ohnedies in die Urteilserwägungen mit einbezogen.Dem Einwand der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung, wonach Helmut L***** am 31.Oktober 1990 den Auftrag zur Überweisung von 3,5 Mio S vom (eben eröffneten) Konto der T***** GmbH auf das Konto der D***** GmbH gegen Herausgabe (des Realisates) der zwei Sparbücher (2,2 Mio S) erteilte, mängelfrei auf die als glaubwürdig beurteilten Aussagen der Bankangestellten Wilhelm J***** und Sabine S***** in Verbindung mit der Kopie des Überweisungsauftrages (ON 40, Beil./14 in Band römisch sechs) gegründet, wobei angesichts der örtlichen und zeitlichen Tatmodalitäten ersichtlich weder der Verwendung zweier Schreibmaschinen bei Ausfüllung der Belege noch der Buchungsverzögerung von drei Arbeitstagen die von der Beschwerde reklamierte entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Urkunden und der Richtigkeit der durch sie gestützten Zeugenaussagen zukommt, weshalb die Erörterung dieser Umstände sanktionslos unterbleiben konnte. Die mittlerweilige Vernichtung des Originals des Überweisungsauftrages hingegen wurde mit dem Hinweis auf die "Automatismen" in einer großen Bank (US 49) ohnedies in die Urteilserwägungen mit einbezogen.
Mit der bloß spekulativen Problematisierung des in der Überlassung eines Unterschriftenprobeblattes (zur Unterfertigung fernab der Bank) gelegenen "immensen Vertrauens" wird keine Widersprüchlichkeit der Urteilsgründe releviert, sondern bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) gelingt es - angesichts der andernfalls unmotivierten Ausfolgung des Realisates der zur Sicherung des Kredits übernommenen Sparbücher - nicht, Zweifel erheblichen Gewichtes gegen die Annahme der Erteilung des Überweisungsauftrages durch den Beschwerdeführer zu erwecken.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gelingt es - angesichts der andernfalls unmotivierten Ausfolgung des Realisates der zur Sicherung des Kredits übernommenen Sparbücher - nicht, Zweifel erheblichen Gewichtes gegen die Annahme der Erteilung des Überweisungsauftrages durch den Beschwerdeführer zu erwecken.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO). Über die außerdem von beiden Angeklagten ergriffenen Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO). Über die außerdem von beiden Angeklagten ergriffenen Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.