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Entscheidung 12 Os 158/95×

Entscheidung 12 Os 158/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os158/95

Entscheidungsdatum

18.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wietrzyk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Helmut L***** sowie die Berufung des Alfred P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 24.Mai 1995, GZ 29 römisch fünf r 2.283/91-92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten L***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Helmut L***** und Alfred P***** des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB - L***** als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter (im Urteil unrichtig: erster) Fall StGB (A/1 bzw B/1), ferner des Verbrechens des - bei L***** teils versuchten (Paragraph 15, StGB) - schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB - P***** als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter (im Urteil unrichtig: zweiter) Fall StGB (A/2, 3 und B/2), L***** weiters des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (A/4) schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat Helmut L***** am 31.Oktober 1990 und an den folgenden Tagen in Linz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten die D***** GmbH - deren Gesellschafter er war (US 12) - unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der Bank ***** durch Täuschung hinsichtlich seiner Verfügungsberechtigung über ein zur Abdeckung des Debetsaldos der genannten GmbH herangezogenes Konto der T***** GmbH zur Rücküberweisung des Betrages von 3,5 Mio S auf das T*****-Konto (US 153) nach Herausgabe der zur Besicherung des - bereits fällig gestellten - Kredits hinterlegten Sparbücher zu verleiten versucht, wodurch die Bank um 2,2 Mio S (Gesamteinlagestand der beiden Sparbücher) geschädigt werden sollte (A/3).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten L***** allein gegen diesen Schuldspruch (A/3) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Dem Einwand der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung, wonach Helmut L***** am 31.Oktober 1990 den Auftrag zur Überweisung von 3,5 Mio S vom (eben eröffneten) Konto der T***** GmbH auf das Konto der D***** GmbH gegen Herausgabe (des Realisates) der zwei Sparbücher (2,2 Mio S) erteilte, mängelfrei auf die als glaubwürdig beurteilten Aussagen der Bankangestellten Wilhelm J***** und Sabine S***** in Verbindung mit der Kopie des Überweisungsauftrages (ON 40, Beil./14 in Band römisch sechs) gegründet, wobei angesichts der örtlichen und zeitlichen Tatmodalitäten ersichtlich weder der Verwendung zweier Schreibmaschinen bei Ausfüllung der Belege noch der Buchungsverzögerung von drei Arbeitstagen die von der Beschwerde reklamierte entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Urkunden und der Richtigkeit der durch sie gestützten Zeugenaussagen zukommt, weshalb die Erörterung dieser Umstände sanktionslos unterbleiben konnte. Die mittlerweilige Vernichtung des Originals des Überweisungsauftrages hingegen wurde mit dem Hinweis auf die "Automatismen" in einer großen Bank (US 49) ohnedies in die Urteilserwägungen mit einbezogen.

Mit der bloß spekulativen Problematisierung des in der Überlassung eines Unterschriftenprobeblattes (zur Unterfertigung fernab der Bank) gelegenen "immensen Vertrauens" wird keine Widersprüchlichkeit der Urteilsgründe releviert, sondern bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.

Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gelingt es - angesichts der andernfalls unmotivierten Ausfolgung des Realisates der zur Sicherung des Kredits übernommenen Sparbücher - nicht, Zweifel erheblichen Gewichtes gegen die Annahme der Erteilung des Überweisungsauftrages durch den Beschwerdeführer zu erwecken.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO). Über die außerdem von beiden Angeklagten ergriffenen Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E41233 12D01585

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00158.95.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19960118_OGH0002_0120OS00158_9500000_000