Die nur gegen den Schuldspruch wegen Mordes aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die nur gegen den Schuldspruch wegen Mordes aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Angesichts der durch das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten festgestellten Tatsache, dass Nina S***** nach Malträtierung ihres gesamten Körpers mit massiver stumpfer Gewalt (388 f/II) letztlich durch Würgen und eine über einen Zeitraum von mehreren Minuten hindurch mit erheblichem Kraftaufwand ausgeführte Erdrosselung (290 f/II, 199 f/IV), demnach auf eine Art und Weise getötet wurde, die vom Sachverständigen (217 f, 280/IV) im Einklang mit forensischer Erfahrung als klassische Form der Fremdtötung ohne empirischen Freiraum für ein Verletzungsdelikt bezeichnet wurde, vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine in subjektiver Hinsicht leugnende Verantwortung (495 ff/I, 39 ff, 123 ff/II, 131 ff/IV) die behaupteten erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen den im Wahrspruch festgestellten Tötungsvorsatz nicht zu erwecken.Angesichts der durch das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten festgestellten Tatsache, dass Nina S***** nach Malträtierung ihres gesamten Körpers mit massiver stumpfer Gewalt (388 f/II) letztlich durch Würgen und eine über einen Zeitraum von mehreren Minuten hindurch mit erheblichem Kraftaufwand ausgeführte Erdrosselung (290 f/II, 199 f/IV), demnach auf eine Art und Weise getötet wurde, die vom Sachverständigen (217 f, 280/IV) im Einklang mit forensischer Erfahrung als klassische Form der Fremdtötung ohne empirischen Freiraum für ein Verletzungsdelikt bezeichnet wurde, vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine in subjektiver Hinsicht leugnende Verantwortung (495 ff/I, 39 ff, 123 ff/II, 131 ff/IV) die behaupteten erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen den im Wahrspruch festgestellten Tötungsvorsatz nicht zu erwecken.
Dabei ist ohne Belang, ob diese Verantwortung auf einem Verdrängungsmechanismus beruht, oder - wofür die Aktenlage spricht - auf der Strategie, sukzessive nur solche Tatmodalitäten zuzugeben, die eindeutig, etwa durch DNA-Analyse, bewiesen und damit sinnvollerweise nicht mehr zu bestreiten waren (vgl 153, 155, 207/IV).Dabei ist ohne Belang, ob diese Verantwortung auf einem Verdrängungsmechanismus beruht, oder - wofür die Aktenlage spricht - auf der Strategie, sukzessive nur solche Tatmodalitäten zuzugeben, die eindeutig, etwa durch DNA-Analyse, bewiesen und damit sinnvollerweise nicht mehr zu bestreiten waren vergleiche 153, 155, 207/IV).
Die aktenkundige Begehungsweise der Tat wird in ihrem subjektiven Aussagewert auch durch die Tatsache nicht berührt, dass der Angeklagte nach der Tat zwar entgegen der Beschwerde nicht "wahllos", sondern durchaus gezielt und umfangreich (87, 165, 349 f/I), aber dennoch nicht vollständig die Spuren beseitigte, weil er einzelne übersah (103, 111/I) und die Entfernung teilweise, namentlich in Ansehung der Blut- und Spermaspuren am Opfer (301 f/I), mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre.
Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer einbekannte Zeitmanipulation am Computer seines Arbeitgebers (145v/II, 143 ff/IV), mag damit wegen der vergleichsweise leichten Erkennbarkeit auch kein wirklich sicheres Alibi zu erreichen gewesen sein (181/IV).
Inwieweit im Sinne der Beschwerde den Geschworenen durch die Vorführung der Videoaufzeichnung über den Lokalaugenschein (237, 239/IV) mit der damals behaupteten Erinnerungslücke (ON 32/II) ein falscher Eindruck über das Aussageverhalten des Angeklagten vermittelt worden sein könnte, ist angesichts der vorangegangenen umfangreichen Vernehmung des Beschwerdeführers, in welcher auch die früheren, mehrmals geänderten Verantwortungen im Detail zur Sprache kamen (139, 149, 151, 153/IV), nicht nachvollziehbar.
Dass sich der Angeklagte schließlich zur Videovorführung nicht erklären durfte, hat - abgesehen davon, dass damit kein Nichtigkeitsgrund dargestellt wird - als aktenwidrig (239/IV) auf sich zu beruhen.
Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO).Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§§ 285i, 344 StPO).Über die Berufung des Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.