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Entscheidung 12 Os 159/00×

Entscheidung 12 Os 159/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os159/00

Entscheidungsdatum

15.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard L***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 24. Oktober 2000, GZ 29 römisch fünf r 266/00-92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Erhard L***** wurde aufgrund des (stimmeneinhelligen) Wahrspruchs der Geschworenen der Verbrechen (a) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und (b) des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Wahrspruchs hat er am 9. Februar 2000 in Linz Nina S*****

a) mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von zahlreichen Faustschlägen gegen den gesamten Körper sowie durch Knieen auf den Oberschenkeln zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Analverkehrs genötigt;

b) nach dieser Tat durch Würgen und Erdrosseln mit einer Strumpfhose vorsätzlich getötet.

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen den Schuldspruch wegen Mordes aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Angesichts der durch das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten festgestellten Tatsache, dass Nina S***** nach Malträtierung ihres gesamten Körpers mit massiver stumpfer Gewalt (388 f/II) letztlich durch Würgen und eine über einen Zeitraum von mehreren Minuten hindurch mit erheblichem Kraftaufwand ausgeführte Erdrosselung (290 f/II, 199 f/IV), demnach auf eine Art und Weise getötet wurde, die vom Sachverständigen (217 f, 280/IV) im Einklang mit forensischer Erfahrung als klassische Form der Fremdtötung ohne empirischen Freiraum für ein Verletzungsdelikt bezeichnet wurde, vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine in subjektiver Hinsicht leugnende Verantwortung (495 ff/I, 39 ff, 123 ff/II, 131 ff/IV) die behaupteten erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen den im Wahrspruch festgestellten Tötungsvorsatz nicht zu erwecken.

Dabei ist ohne Belang, ob diese Verantwortung auf einem Verdrängungsmechanismus beruht, oder - wofür die Aktenlage spricht - auf der Strategie, sukzessive nur solche Tatmodalitäten zuzugeben, die eindeutig, etwa durch DNA-Analyse, bewiesen und damit sinnvollerweise nicht mehr zu bestreiten waren vergleiche 153, 155, 207/IV).

Die aktenkundige Begehungsweise der Tat wird in ihrem subjektiven Aussagewert auch durch die Tatsache nicht berührt, dass der Angeklagte nach der Tat zwar entgegen der Beschwerde nicht "wahllos", sondern durchaus gezielt und umfangreich (87, 165, 349 f/I), aber dennoch nicht vollständig die Spuren beseitigte, weil er einzelne übersah (103, 111/I) und die Entfernung teilweise, namentlich in Ansehung der Blut- und Spermaspuren am Opfer (301 f/I), mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre.

Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer einbekannte Zeitmanipulation am Computer seines Arbeitgebers (145v/II, 143 ff/IV), mag damit wegen der vergleichsweise leichten Erkennbarkeit auch kein wirklich sicheres Alibi zu erreichen gewesen sein (181/IV).

Inwieweit im Sinne der Beschwerde den Geschworenen durch die Vorführung der Videoaufzeichnung über den Lokalaugenschein (237, 239/IV) mit der damals behaupteten Erinnerungslücke (ON 32/II) ein falscher Eindruck über das Aussageverhalten des Angeklagten vermittelt worden sein könnte, ist angesichts der vorangegangenen umfangreichen Vernehmung des Beschwerdeführers, in welcher auch die früheren, mehrmals geänderten Verantwortungen im Detail zur Sprache kamen (139, 149, 151, 153/IV), nicht nachvollziehbar.

Dass sich der Angeklagte schließlich zur Videovorführung nicht erklären durfte, hat - abgesehen davon, dass damit kein Nichtigkeitsgrund dargestellt wird - als aktenwidrig (239/IV) auf sich zu beruhen.

Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).

Über die Berufung des Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E60781 12D01590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00159..0215.000

Dokumentnummer

JJT_20010215_OGH0002_0120OS00159_0000000_000