Der dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Dem Standpunkt des Beschwerdeführers zuwider zog das Oberlandesgericht Wien zu Recht den Security Exchange Act (U.S. Code Title 15 Chapter 2b § 78j) als Vergleichsnorm zur Bestimmung der Gesamtauswirkungen iSd § 65 Abs 2 StGB (und damit auch für die gemäß § 178 Abs 1 Z 2 StPO zu beachtenden Grenzen) heran. Denn das Vorbringen, dass diese in den Vereinigten Staaten fallbezogen anzuwendende Strafnorm keine Bereicherungstendenz voraussetzt, also von den Tatbestandsvoraussetzungen sogar weniger fordert, als der nach österreichischer Rechtslage nach der Verdachtslage heranzuziehende gewerbsmäßig schwere Betrug nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, vermag an der Anwendbarkeit der im Fall einer Verurteilung strafbestimmenden Qualifikation der §§ 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und damit an der maßgeblichen Strafobergrenze nichts zu ändern.Dem Standpunkt des Beschwerdeführers zuwider zog das Oberlandesgericht Wien zu Recht den Security Exchange Act (U.S. Code Title 15 Chapter 2b Paragraph 78 j,) als Vergleichsnorm zur Bestimmung der Gesamtauswirkungen iSd Paragraph 65, Absatz 2, StGB (und damit auch für die gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu beachtenden Grenzen) heran. Denn das Vorbringen, dass diese in den Vereinigten Staaten fallbezogen anzuwendende Strafnorm keine Bereicherungstendenz voraussetzt, also von den Tatbestandsvoraussetzungen sogar weniger fordert, als der nach österreichischer Rechtslage nach der Verdachtslage heranzuziehende gewerbsmäßig schwere Betrug nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB, vermag an der Anwendbarkeit der im Fall einer Verurteilung strafbestimmenden Qualifikation der Paragraphen 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und damit an der maßgeblichen Strafobergrenze nichts zu ändern.
Soweit der Beschwerdeführer die iSd § 65 Abs 2 StGB iVm § 178 Abs 1 Z 2 StPO maßgebliche Strafobergrenze aus einem in den Vereinigten Staaten abgeschlossenen plea agreement ableitet, ist ihm fallbezogen bereits entgegenzuhalten, dass die erwähnte Parteienvereinbarung ua festlegt, dass das Gericht an sie - auch hinsichtlich des Strafrahmens - nicht gebunden ist (vgl S 23/XLVI bzw S 153/XLVI). Die Einwände zur vom Beschwerdegericht angenommenen dringenden Verdachtslage übergehen die vom Oberlandesgericht Wien dargestellten Erwägungen zur vorgebrachten fehlenden Manipulation der Finanzberichte (BS 5 f), zur Argumentation betreffend ein angeblich falsches Geständnis (BS 6 f) und zur einen fehlenden Bereicherungsvorsatz und das Nichtvorliegen gewerbsmäßigen Handelns behauptenden Einlassung des Beschwerdeführers (BS 7 f). Mit Spekulationen des Beschuldigten über künftige Entwicklungen bei einem allfälligen Weiterbestehen der Hedgefonds musste sich hingegen das Beschwerdegericht nicht weiter auseinandersetzen, zumal sich diese fiktiven Überlegungen auf Zeitpunkte nach Schadenseintritt beziehen.Soweit der Beschwerdeführer die iSd Paragraph 65, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2, StPO maßgebliche Strafobergrenze aus einem in den Vereinigten Staaten abgeschlossenen plea agreement ableitet, ist ihm fallbezogen bereits entgegenzuhalten, dass die erwähnte Parteienvereinbarung ua festlegt, dass das Gericht an sie - auch hinsichtlich des Strafrahmens - nicht gebunden ist vergleiche S 23/XLVI bzw S 153/XLVI). Die Einwände zur vom Beschwerdegericht angenommenen dringenden Verdachtslage übergehen die vom Oberlandesgericht Wien dargestellten Erwägungen zur vorgebrachten fehlenden Manipulation der Finanzberichte (BS 5 f), zur Argumentation betreffend ein angeblich falsches Geständnis (BS 6 f) und zur einen fehlenden Bereicherungsvorsatz und das Nichtvorliegen gewerbsmäßigen Handelns behauptenden Einlassung des Beschwerdeführers (BS 7 f). Mit Spekulationen des Beschuldigten über künftige Entwicklungen bei einem allfälligen Weiterbestehen der Hedgefonds musste sich hingegen das Beschwerdegericht nicht weiter auseinandersetzen, zumal sich diese fiktiven Überlegungen auf Zeitpunkte nach Schadenseintritt beziehen.
Die Argumentation, wonach dem Beschleunigungsgebot jetzt bereits widersprochen würde, weil das erst zu erstellende Gutachten nach Auffassung des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der maximalen Untersuchungshaftdauer von zwei Jahren fertiggestellt werden könnte, bezieht sich auf keine aktuelle Verletzung des Gebots rascher Verfahrensführung gemäß § 9 StPO.Die Argumentation, wonach dem Beschleunigungsgebot jetzt bereits widersprochen würde, weil das erst zu erstellende Gutachten nach Auffassung des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der maximalen Untersuchungshaftdauer von zwei Jahren fertiggestellt werden könnte, bezieht sich auf keine aktuelle Verletzung des Gebots rascher Verfahrensführung gemäß Paragraph 9, StPO.
Die Einwände einer unverhältnismäßigen Haftdauer orientieren sich an einer Strafenprognose nach amerikanischem Recht. Insoweit ist auf die Ausführungen zu der iSd § 65 Abs 2 StGB anzuwendenden Strafobergrenze der §§ 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB zu verweisen. Zum Haftgrund der Fluchtgefahr erschöpft sich das Vorbringen in einer Prognose, dass das für die Erstellung eines Verfolgungsantrags notwendige Gutachten jedenfalls erst nach 2 Jahre andauernder Haft werde erstellt werden können. Damit bringt der Beschwerdeführer keine Kritik an den umfangreichen Ausführungen des Oberlandesgerichts zum angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr zum Ausdruck. Ein Eingehen auf das Vorbringen zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich, weil bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (vgl RIS-Justiz RS0061196).Die Einwände einer unverhältnismäßigen Haftdauer orientieren sich an einer Strafenprognose nach amerikanischem Recht. Insoweit ist auf die Ausführungen zu der iSd Paragraph 65, Absatz 2, StGB anzuwendenden Strafobergrenze der Paragraphen 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB zu verweisen. Zum Haftgrund der Fluchtgefahr erschöpft sich das Vorbringen in einer Prognose, dass das für die Erstellung eines Verfolgungsantrags notwendige Gutachten jedenfalls erst nach 2 Jahre andauernder Haft werde erstellt werden können. Damit bringt der Beschwerdeführer keine Kritik an den umfangreichen Ausführungen des Oberlandesgerichts zum angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr zum Ausdruck. Ein Eingehen auf das Vorbringen zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich, weil bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt vergleiche RIS-Justiz RS0061196).
Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.