Istvan B***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Schuldspruch des Istvan C***** enthält, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Z 1 StGB (zu ergänzen: zu I./B./I./) schuldig erkannt.Istvan B***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Schuldspruch des Istvan C***** enthält, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Ziffer eins, StGB (zu ergänzen: zu römisch eins./B./I./) schuldig erkannt.
Danach haben (soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung) Istvan C***** und Istvan B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am 14. April 2011 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz elektronische Geräte und andere Wertgegenstände Gewahrsamsträgern der H***** GmbH durch Einbruch in ein Geschäftslokal wegzunehmen versucht.Danach haben (soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung) Istvan C***** und Istvan B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) am 14. April 2011 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz elektronische Geräte und andere Wertgegenstände Gewahrsamsträgern der H***** GmbH durch Einbruch in ein Geschäftslokal wegzunehmen versucht.
Die dagegen vom Angeklagten Istvan B***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten Istvan B***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317; RS0099413).Offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317; RS0099413).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f) leiteten die Tatrichter nicht nur daraus ab, dass der Beschwerdeführer vom Mitangeklagten vor der Tat von dessen Einbruchsvorhaben in Kenntnis gesetzt wurde (US 8). Sie bezogen in ihre Überlegungen vor allem auch das zunächst abgelegte Geständnis des Istvan C***** vor der Polizei ein, wonach beide versucht hätten, die Auslagenscheibe einzuschlagen (ON 2 S 27), wobei diese Angaben auch mit der gemeinsamen Flucht vom Tatort im Einklang standen (US 8). In der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurden diese Erwägungen übergangen (RIS-Justiz RS0119370).Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f) leiteten die Tatrichter nicht nur daraus ab, dass der Beschwerdeführer vom Mitangeklagten vor der Tat von dessen Einbruchsvorhaben in Kenntnis gesetzt wurde (US 8). Sie bezogen in ihre Überlegungen vor allem auch das zunächst abgelegte Geständnis des Istvan C***** vor der Polizei ein, wonach beide versucht hätten, die Auslagenscheibe einzuschlagen (ON 2 S 27), wobei diese Angaben auch mit der gemeinsamen Flucht vom Tatort im Einklang standen (US 8). In der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) wurden diese Erwägungen übergangen (RIS-Justiz RS0119370).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.