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Entscheidung 12 Os 159/11s×

Entscheidung 12 Os 159/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os159/11s

Entscheidungsdatum

15.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Istvan B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2011, GZ 44 Hv 50/11k-24, sowie dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Istvan B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Istvan B***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Schuldspruch des Istvan C***** enthält, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Ziffer eins, StGB (zu ergänzen: zu römisch eins./B./I./) schuldig erkannt.

Danach haben (soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung) Istvan C***** und Istvan B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) am 14. April 2011 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz elektronische Geräte und andere Wertgegenstände Gewahrsamsträgern der H***** GmbH durch Einbruch in ein Geschäftslokal wegzunehmen versucht.

Die dagegen vom Angeklagten Istvan B***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317; RS0099413).

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f) leiteten die Tatrichter nicht nur daraus ab, dass der Beschwerdeführer vom Mitangeklagten vor der Tat von dessen Einbruchsvorhaben in Kenntnis gesetzt wurde (US 8). Sie bezogen in ihre Überlegungen vor allem auch das zunächst abgelegte Geständnis des Istvan C***** vor der Polizei ein, wonach beide versucht hätten, die Auslagenscheibe einzuschlagen (ON 2 S 27), wobei diese Angaben auch mit der gemeinsamen Flucht vom Tatort im Einklang standen (US 8). In der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) wurden diese Erwägungen übergangen (RIS-Justiz RS0119370).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00159.11S.1115.000

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111115_OGH0002_0120OS00159_11S0000_000