Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich in keiner Richtung als begründet:
Soweit zunächst der Beschwerdeführer in seiner gegen den Schuldspruch zu Punkt I des Urteilssatzes gerichteten Rechtsrüge seine durch wiederkehrende Begehung der Diebstähle auf Erzielung einer fortlaufenden Einnahme gerichtete Absicht verneint, setzt er sich über die entgegenstehende, durch die Beweisergebnisse gedeckte und auch ausreichend begründete (vgl. Band II, S. 324/325 d.A.) Urteilsannahme hinweg, derzufolge er die ihm zur Last liegenden zahlreichen Einbruchsdiebstähle in der Absicht verübte, sich dadurch ein fortlaufendes Nebeneinkommen zu verschaffen (vgl. Band II, S. 323, 324/325, 331/332 d.A.).Soweit zunächst der Beschwerdeführer in seiner gegen den Schuldspruch zu Punkt römisch eins des Urteilssatzes gerichteten Rechtsrüge seine durch wiederkehrende Begehung der Diebstähle auf Erzielung einer fortlaufenden Einnahme gerichtete Absicht verneint, setzt er sich über die entgegenstehende, durch die Beweisergebnisse gedeckte und auch ausreichend begründete vergleiche Band römisch zwei, S. 324/325 d.A.) Urteilsannahme hinweg, derzufolge er die ihm zur Last liegenden zahlreichen Einbruchsdiebstähle in der Absicht verübte, sich dadurch ein fortlaufendes Nebeneinkommen zu verschaffen vergleiche Band römisch zwei, S. 323, 324/325, 331/332 d.A.).
Er bringt somit insoweit die Rechtsrüge, deren prozeßordnungsgemäße Ausführung ein Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraussetzt, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schließt jedoch der (vom Erstgericht als erwiesen angenommene) Umstand (vgl. Band II, S. 323 und 333 d.A.), daß er die Diebstähle unter dem Einfluß der ihm intellektuell weit überlegenen (abgesondert verfolgten) Mittäter B und C verübt hatte, die rechtliche Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle durch ihn keineswegs aus.Er bringt somit insoweit die Rechtsrüge, deren prozeßordnungsgemäße Ausführung ein Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraussetzt, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schließt jedoch der (vom Erstgericht als erwiesen angenommene) Umstand vergleiche Band römisch zwei, S. 323 und 333 d.A.), daß er die Diebstähle unter dem Einfluß der ihm intellektuell weit überlegenen (abgesondert verfolgten) Mittäter B und C verübt hatte, die rechtliche Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle durch ihn keineswegs aus.
Es kann aber auch angesichts des im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Gesamtwerts der Diebsbeute von rund 145.900 S, die zwischen dem Angeklagten und seinen Mittätern jeweils etwa zu gleichen Teilen aufgeteilt worden war (Band II, S. 325 d.A.), sodaß auf den Angeklagten wertmäßig ein Anteil von nahezu 50.000 S entfiel, seinem weiteren Beschwerdevorbringen nicht beigepflichtet werden, die Annahme der von ihm bekämpften Qualifikation sei deshalb rechtsirrig, weil das auf diese Weise von ihm zusätzlich erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der zwischen den einzelnen Diebstählen liegenden Zeiträume infolge der Geringwertigkeit der jeweiligen Beute zur Erzielung einer regelmäßigen und ständigen Einnahme und zur Verschaffung des notwendigen Lebensunterhalts nicht geeignet gewesen sei.Es kann aber auch angesichts des im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Gesamtwerts der Diebsbeute von rund 145.900 S, die zwischen dem Angeklagten und seinen Mittätern jeweils etwa zu gleichen Teilen aufgeteilt worden war (Band römisch zwei, S. 325 d.A.), sodaß auf den Angeklagten wertmäßig ein Anteil von nahezu 50.000 S entfiel, seinem weiteren Beschwerdevorbringen nicht beigepflichtet werden, die Annahme der von ihm bekämpften Qualifikation sei deshalb rechtsirrig, weil das auf diese Weise von ihm zusätzlich erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der zwischen den einzelnen Diebstählen liegenden Zeiträume infolge der Geringwertigkeit der jeweiligen Beute zur Erzielung einer regelmäßigen und ständigen Einnahme und zur Verschaffung des notwendigen Lebensunterhalts nicht geeignet gewesen sei.
Für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung im Sinne des § 70 StGB. ist nämlich erforderlich (aber auch ausreichend), daß der Täter darauf abzielt, sich durch wiederholte strafbare Handlungen des gleichen Deliktstypus während längerer Zeit eine wirksame Einnahme zu verschaffen. Vorliegend gelangte das Erstgericht bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, der bei den zahlreichen von ihm (jeweils unter Mitwirkung weiterer Mittäter) verübten Einbruchsdiebstählen keineswegs bloß geringwertige Gegenstände erbeutete, zur überzeugung, daß er sich durch die wiederkehrende Begehung solcher (durch Einbruch qualifizierter) schwerer Diebstähle ein fortlaufendes Nebeneinkommen verschaffen wollte. Hiebei kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der erstrebten Einnahme im Rahmen der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zukommt, vor allem ist es nicht erforderlich, daß die dadurch erschlossene Einnahmequelle vom Täter nur für den (reinen) Lebensunterhalt verwendet wird (ÖJZ-LSK. 1977/37). Gewerbsmäßig handelt demnach auch derjenige, der zwar zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes über redlich erworbene Mittel verfügt, sich aber aus seinem deliktischen Verhalten ein zusätzliches (fortlaufendes) Einkommen verschaffen will. Das Verhältnis zwischen den sonstigen (redlichen) Einkünften des Täters und dem aus den Straftaten angestrebten Nebeneinkommen ist daher nicht entscheidend, soferne nur - wie hier - letzteres nicht völlig unbedeutend ist und die Bagatellgrenze übersteigt (ÖJZ-LSK. 1975/139, 1976/191). Daß im vorliegenden Fall nach der bezüglichen Urteilsfeststellung die Absicht des Beschwerdeführers bei Verübung der zahlreichen Einbruchsdiebstähle bloß auf die Erzielung eines fortlaufenden (wenn auch zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts nicht erforderlichen) Nebeneinkommens gerichtet war (Band II, S. 323 d.A.), steht demnach der Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung keineswegs entgegen. Da aber auch nach dem vom Erstgericht festgestellten Wert der Diebsbeute und dem davon dem Beschwerdeführer zugekommenen Anteil von einer Geringwertigkeit desselben und demnach von einem völlig unbedeutenden, die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Nebeneinkommen, das der Angeklagte durch die wiederkehrende Begehung der Einbruchsdiebstähle anstrebte, keine Rede sein kann, ist dem Erstgericht bei der Annahme der Qualifikation des gewerbsmäßigen Diebstahls (durch Einbruch) im Sinne des § 130 zweiter Satz StGB. kein Rechtsirrtum unterlaufen. Es liegen aber auch die vom Beschwerdeführer zum Urteilsfaktum II behaupteten Begründungs- und Feststellungsmängel nicht vor:Für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung im Sinne des Paragraph 70, StGB. ist nämlich erforderlich (aber auch ausreichend), daß der Täter darauf abzielt, sich durch wiederholte strafbare Handlungen des gleichen Deliktstypus während längerer Zeit eine wirksame Einnahme zu verschaffen. Vorliegend gelangte das Erstgericht bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, der bei den zahlreichen von ihm (jeweils unter Mitwirkung weiterer Mittäter) verübten Einbruchsdiebstählen keineswegs bloß geringwertige Gegenstände erbeutete, zur überzeugung, daß er sich durch die wiederkehrende Begehung solcher (durch Einbruch qualifizierter) schwerer Diebstähle ein fortlaufendes Nebeneinkommen verschaffen wollte. Hiebei kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der erstrebten Einnahme im Rahmen der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zukommt, vor allem ist es nicht erforderlich, daß die dadurch erschlossene Einnahmequelle vom Täter nur für den (reinen) Lebensunterhalt verwendet wird (ÖJZ-LSK. 1977/37). Gewerbsmäßig handelt demnach auch derjenige, der zwar zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes über redlich erworbene Mittel verfügt, sich aber aus seinem deliktischen Verhalten ein zusätzliches (fortlaufendes) Einkommen verschaffen will. Das Verhältnis zwischen den sonstigen (redlichen) Einkünften des Täters und dem aus den Straftaten angestrebten Nebeneinkommen ist daher nicht entscheidend, soferne nur - wie hier - letzteres nicht völlig unbedeutend ist und die Bagatellgrenze übersteigt (ÖJZ-LSK. 1975/139, 1976/191). Daß im vorliegenden Fall nach der bezüglichen Urteilsfeststellung die Absicht des Beschwerdeführers bei Verübung der zahlreichen Einbruchsdiebstähle bloß auf die Erzielung eines fortlaufenden (wenn auch zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts nicht erforderlichen) Nebeneinkommens gerichtet war (Band römisch zwei, S. 323 d.A.), steht demnach der Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung keineswegs entgegen. Da aber auch nach dem vom Erstgericht festgestellten Wert der Diebsbeute und dem davon dem Beschwerdeführer zugekommenen Anteil von einer Geringwertigkeit desselben und demnach von einem völlig unbedeutenden, die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Nebeneinkommen, das der Angeklagte durch die wiederkehrende Begehung der Einbruchsdiebstähle anstrebte, keine Rede sein kann, ist dem Erstgericht bei der Annahme der Qualifikation des gewerbsmäßigen Diebstahls (durch Einbruch) im Sinne des Paragraph 130, zweiter Satz StGB. kein Rechtsirrtum unterlaufen. Es liegen aber auch die vom Beschwerdeführer zum Urteilsfaktum römisch zwei behaupteten Begründungs- und Feststellungsmängel nicht vor:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen überging das Erstgericht die dem Beschwerdeführer zu dem ihm treffenden Vorwurf der (versuchten) Begünstigung entlastenden Aussagen der Zeugen B und C in der Hauptverhandlung keineswegs mit Stillschweigen, sondern es bezeichnete deren Darstellung in freier Beweiswürdigung nach näherer Erörterung ausdrücklich als unglaubwürdig (vgl. Band II, S. 330 d. A.). Es stützte die für den Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Begünstigung nach den § 15, 299 Abs. 1 StGB. entscheidenden Feststellungen, wonach der Angeklagte schon am Abend des 16.März 1976 beim Verwahren der drei Gewehre im Kofferraum seines PKWs. und insbesondere bei seiner Mitwirkung am Verbergen dieser Waffen durch Josef B am nächsten Tag in der 'Tullner Au' von der Verwendung derselben bei dem (am 16.März 1976) von Josef B und Manfred C auf Margarethe D verübten Raubüberfall (mit tödlichem Ausgang) und demnach (auch) von dem von den Vorgenannten begangenen Verbrechen des schweren Raubes (§ 143 StGB.) wußte, vor allem auf das Geständnis des Angeklagten vor der Polizei (vgl. Band II, S. 195 und 197 sowie S. 327 d.A.) und verwarf dessen damit im Widerspruch stehende Verantwortung in der Hauptverhandlung, von diesem Raubüberfall erst nach dem Vergraben der Waffen bei der Rückfahrt von Tulln Kenntnis erlangt zu haben, mit eingehender und durchaus schlüssiger Begründung als unglaubwürdig (vgl. Band II, S. 328 bis 331 d.A.). Von einer offenbar unzureichenden Begründung des Schuldspruchs wegen Vergehens der versuchten Begünstigung und somit von einer Urteilsnichtigkeit im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs. 1Entgegen dem Beschwerdevorbringen überging das Erstgericht die dem Beschwerdeführer zu dem ihm treffenden Vorwurf der (versuchten) Begünstigung entlastenden Aussagen der Zeugen B und C in der Hauptverhandlung keineswegs mit Stillschweigen, sondern es bezeichnete deren Darstellung in freier Beweiswürdigung nach näherer Erörterung ausdrücklich als unglaubwürdig vergleiche Band römisch zwei, S. 330 d. A.). Es stützte die für den Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Begünstigung nach den Paragraph 15, 299, Absatz eins, StGB. entscheidenden Feststellungen, wonach der Angeklagte schon am Abend des 16.März 1976 beim Verwahren der drei Gewehre im Kofferraum seines PKWs. und insbesondere bei seiner Mitwirkung am Verbergen dieser Waffen durch Josef B am nächsten Tag in der 'Tullner Au' von der Verwendung derselben bei dem (am 16.März 1976) von Josef B und Manfred C auf Margarethe D verübten Raubüberfall (mit tödlichem Ausgang) und demnach (auch) von dem von den Vorgenannten begangenen Verbrechen des schweren Raubes (Paragraph 143, StGB.) wußte, vor allem auf das Geständnis des Angeklagten vor der Polizei vergleiche Band römisch zwei, S. 195 und 197 sowie S. 327 d.A.) und verwarf dessen damit im Widerspruch stehende Verantwortung in der Hauptverhandlung, von diesem Raubüberfall erst nach dem Vergraben der Waffen bei der Rückfahrt von Tulln Kenntnis erlangt zu haben, mit eingehender und durchaus schlüssiger Begründung als unglaubwürdig vergleiche Band römisch zwei, S. 328 bis 331 d.A.). Von einer offenbar unzureichenden Begründung des Schuldspruchs wegen Vergehens der versuchten Begünstigung und somit von einer Urteilsnichtigkeit im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. kann demnach keine Rede sein. Da im übrigen das Erstgericht aber auch ausdrücklich eine beim Verwahren und Verbergen der Waffen vorgelegene Begünstigungsabsicht des Angeklagten, die darauf gerichtet war, die Aufdeckung der Raubtat des Josef B und Manfred C zu verhindern und die Genannten somit der Strafverfolgung wegen dieser Tat zu entziehen, als erwiesen annahm (Band II, S. 326, 331, 332 d.A.), ist das angefochtene Urteil dem Beschwerdevorbringen zuwider im Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Vergehens der versuchten Begünstigung (Urteilsfaktum II) weder in objektiver noch in subjektiver Beziehung mit einem Feststellungsmangel behaftet. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.StPO. kann demnach keine Rede sein. Da im übrigen das Erstgericht aber auch ausdrücklich eine beim Verwahren und Verbergen der Waffen vorgelegene Begünstigungsabsicht des Angeklagten, die darauf gerichtet war, die Aufdeckung der Raubtat des Josef B und Manfred C zu verhindern und die Genannten somit der Strafverfolgung wegen dieser Tat zu entziehen, als erwiesen annahm (Band römisch zwei, S. 326, 331, 332 d.A.), ist das angefochtene Urteil dem Beschwerdevorbringen zuwider im Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Vergehens der versuchten Begünstigung (Urteilsfaktum römisch zwei) weder in objektiver noch in subjektiver Beziehung mit einem Feststellungsmangel behaftet. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 130 2. Strafsatz, 28 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren. Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend das Zusammentreffen von verschiedenartigen Straftaten, als mildernd das reumütige Geständnis des Angeklagten bezüglich der Diebstähle, die teilweise objektive Schadensgutmachung, den Einfluß der intellektuell dominierenden Mittäter B und C, die Tatsache, daß ein Teil der Diebstähle vor Vollendung des 21. Lebensjahres verübt wurde und schließlich, daß es bei der Begünstigung beim Versuch geblieben ist.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 130, 2. Strafsatz, 28 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren. Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend das Zusammentreffen von verschiedenartigen Straftaten, als mildernd das reumütige Geständnis des Angeklagten bezüglich der Diebstähle, die teilweise objektive Schadensgutmachung, den Einfluß der intellektuell dominierenden Mittäter B und C, die Tatsache, daß ein Teil der Diebstähle vor Vollendung des 21. Lebensjahres verübt wurde und schließlich, daß es bei der Begünstigung beim Versuch geblieben ist.
Der Strafausspruch wird vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft. Der Angeklagte begehrt mit dem Hinweis auf die gewichtigen Milderungsgründe eine Herabsetzung der Strafe, die Anklagebehörde eine Erhöhung und führt diesbezüglich aus, daß das Erstgericht den Umstand des raschen Rückfalls, der einschlägigen Vorstrafen und der Wiederholung strafbarer Handlungen derselben Art zu Unrecht nicht als erschwerend gewertet hat. Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Zwar sind einschlägige Vorstrafen, rascher Rückfall und Wiederholung strafbarer Handlungen derselben Art keine Kriterien der Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB.), daher als Erschwerungsumstände zu berücksichtigen. Sie fallen aber bei der Strafbemessung nicht besonders ins Gewicht, weil diese Umstände erfahrungsgemäß bei gewerbsmäßg handelnden Tätern in der Regel gegeben sind (in diesem Sinne auch 10 Os 51/78 u.a.). Als erschwerend war auch noch die mehrfache Qualifikation der Tat zu werten. Demnach erweist sich bei den, vom Erstgericht im übrigen zutreffend aufgezählten Milderungsgründen, vor allem mit Rücksicht auf die starke Beeinflussung des 1954 geborenen Angeklagten durch die intellektuell überlegenen Mittäter, eine Erhöhung der Strafe nicht erforderlich. Aber auch eine Herabsetzung des Strafausmaßes wäre keineswegs gerechtfertigt, denn der Angeklagte war unter anderem an der gewerbsmäßigen Begehung von Diebstählen mit einem Gesamtschaden von fast 150.000 S beteiligt.Zwar sind einschlägige Vorstrafen, rascher Rückfall und Wiederholung strafbarer Handlungen derselben Art keine Kriterien der Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 70, StGB.), daher als Erschwerungsumstände zu berücksichtigen. Sie fallen aber bei der Strafbemessung nicht besonders ins Gewicht, weil diese Umstände erfahrungsgemäß bei gewerbsmäßg handelnden Tätern in der Regel gegeben sind (in diesem Sinne auch 10 Os 51/78 u.a.). Als erschwerend war auch noch die mehrfache Qualifikation der Tat zu werten. Demnach erweist sich bei den, vom Erstgericht im übrigen zutreffend aufgezählten Milderungsgründen, vor allem mit Rücksicht auf die starke Beeinflussung des 1954 geborenen Angeklagten durch die intellektuell überlegenen Mittäter, eine Erhöhung der Strafe nicht erforderlich. Aber auch eine Herabsetzung des Strafausmaßes wäre keineswegs gerechtfertigt, denn der Angeklagte war unter anderem an der gewerbsmäßigen Begehung von Diebstählen mit einem Gesamtschaden von fast 150.000 S beteiligt.
Den Berufungen war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.