Das im Spruch bezeichnete Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan, soweit es den Beschuldigten Johann B betrifft, sowie das ebenfalls dort bezeichnete Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht, mit welchem (ua) über die Nichtigkeitsberufung des genannten Beschuldigten erkannt wurde, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Beide Unterinstanzen gingen in Ansehung des Beschuldigten Johann B ersichtlich von der Rechtsauffassung aus, daß Notwehr bzw Nothilfe gemäß § 3 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn der Notwehr- (bzw Nothilfe-)übende ausschließlich mit dem Vorsatz handelt, den (rechtswidrigen) Angriff abzuwehren, während eine Berufung auf Notwehr (bzw Nothilfe) schon dann ausgeschlossen sei, wenn die zu einer Körperverletzung des Angreifers führenden Abwehrhandlungen (auch) mit Mißhandlungs- (oder mit Verletzungs-)vorsatz gesetzt werden, mag auch im Zeitpunkt dieser Handlungen der rechtswidrige Angriff auf ein notwehrfähiges Gut an sich noch andauern. Dieser Rechtsauffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen (oder unmittelbar drohenden) rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Voraussetzung für die Rechtfertigung ist somit das Vorliegen einer Notwehrsituation und einer angemessenen Notwehrhandlung, wobei es keinen Unterschied macht, ob Notwehr im engeren Sinn oder Nothilfe, das heißt Abwehr eines gegen einen anderen gerichteten Angriffs, vorliegt. Nur wenn der Abwehrende das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient, ist er strafbar, und zwar dann, wenn dies aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht und die überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht, wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikts, andernfalls, also bei überschreitung aus anderen Gründen, wegen vorsätzlicher Tatbegehung (§ 3 Abs. 2 StGB). Wird hingegen das gerechtfertigte Maß der Verteidigung nicht überschritten (oder bedient sich der Abwehrende nicht einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung), so spielt seine innere Einstellung in bezug auf die Verteidigungshandlung für die Rechtfertigung keine Rolle; insbesondere vermag sie das Bestehen (oder weitere Bestehen) der Notwehrsituation nicht zu beeinflussen. Bei objektiv gegebener Notwehrsituation schließt daher ein allenfalls bei Setzung der Abwehrhandlung vorliegender Mißhandlungs- oder Verletzungsvorsatz des Abwehrenden die Annahme gerechter Notwehr nicht generell aus, betrifft dieser doch die Tatbestandsmäßigkeit, nämlich den subjektiven Tatbestand, der durch die Abwehrhandlung gegebenenfalls erfüllt ist, nicht jedoch die Rechtswidrigkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens, deren Fehlen ausschließlich nach § 3 StGB zu prüfen ist.Beide Unterinstanzen gingen in Ansehung des Beschuldigten Johann B ersichtlich von der Rechtsauffassung aus, daß Notwehr bzw Nothilfe gemäß Paragraph 3, StGB nur dann in Betracht kommt, wenn der Notwehr- (bzw Nothilfe-)übende ausschließlich mit dem Vorsatz handelt, den (rechtswidrigen) Angriff abzuwehren, während eine Berufung auf Notwehr (bzw Nothilfe) schon dann ausgeschlossen sei, wenn die zu einer Körperverletzung des Angreifers führenden Abwehrhandlungen (auch) mit Mißhandlungs- (oder mit Verletzungs-)vorsatz gesetzt werden, mag auch im Zeitpunkt dieser Handlungen der rechtswidrige Angriff auf ein notwehrfähiges Gut an sich noch andauern. Dieser Rechtsauffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, StGB handelt nicht rechtswidrig, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen (oder unmittelbar drohenden) rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Voraussetzung für die Rechtfertigung ist somit das Vorliegen einer Notwehrsituation und einer angemessenen Notwehrhandlung, wobei es keinen Unterschied macht, ob Notwehr im engeren Sinn oder Nothilfe, das heißt Abwehr eines gegen einen anderen gerichteten Angriffs, vorliegt. Nur wenn der Abwehrende das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient, ist er strafbar, und zwar dann, wenn dies aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht und die überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht, wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikts, andernfalls, also bei überschreitung aus anderen Gründen, wegen vorsätzlicher Tatbegehung (Paragraph 3, Absatz 2, StGB). Wird hingegen das gerechtfertigte Maß der Verteidigung nicht überschritten (oder bedient sich der Abwehrende nicht einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung), so spielt seine innere Einstellung in bezug auf die Verteidigungshandlung für die Rechtfertigung keine Rolle; insbesondere vermag sie das Bestehen (oder weitere Bestehen) der Notwehrsituation nicht zu beeinflussen. Bei objektiv gegebener Notwehrsituation schließt daher ein allenfalls bei Setzung der Abwehrhandlung vorliegender Mißhandlungs- oder Verletzungsvorsatz des Abwehrenden die Annahme gerechter Notwehr nicht generell aus, betrifft dieser doch die Tatbestandsmäßigkeit, nämlich den subjektiven Tatbestand, der durch die Abwehrhandlung gegebenenfalls erfüllt ist, nicht jedoch die Rechtswidrigkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens, deren Fehlen ausschließlich nach Paragraph 3, StGB zu prüfen ist.
Vorliegend haben die Unterinstanzen festgestellt, daß (jedenfalls zunächst) eine Notwehrsituation vorlag, weil Oswald A den Gottfried C rechtswidrig am Körper angegriffen hat, und daß Johann B deshalb aktiv in das Geschehen eingriff, um C zu helfen (S 67). Anlaß für das Eingreifen des B war daher der rechtswidrige Angriff des A gegen C, sohin eine Situation, die B zur Nothilfe berechtigte. Ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht hat es aber das Erstgericht - ebenso wie sodann das Berufungsgericht - unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Notwehr-(Nothilfe-)situation auch noch in jenem Zeitpunkt bestanden hat, als B dem Oswald A jenen Fußtritt versetzte, der zur inkriminierten Verletzung des Letztgenannten führte, und ob es sich bei dieser Vorgangsweise um eine angemessene Verteidigungs-(Nothilfe-)handlung des B gehandelt oder B dadurch die Grenzen gerechter Notwehr (Nothilfe) überschritten hat und aus welchen Beweggründen dies allenfalls der Fall war. Insoweit ist daher das Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan in Ansehung des Beschuldigten B mit Feststellungsmängeln und somit mit Nichtigkeit (§ 468 Abs. 1 Z 4, 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO) behaftet und verletzt deshalb - wie die Generalprokuratur im Ergebnis zu Recht geltend macht - das Gesetz in der Bestimmung des § 3 StGB Das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht hinwieder hätte bei der gegebenen Sach- und Rechtslage, da es von der ihm offenstehenden Möglichkeit einer Aufhebung des Ersturteils zur Verfahrenserneuerung gemäß § 470 Z 3 StPO nicht Gebrauch gemacht hatte (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO, Nr 4 zu § 473 StPO), in der mündlichen Berufungsverhandlung nach Wiederholung des Beweisverfahrens entsprechende Feststellungen treffen müssen, um seinerseits zu einer abschließenden und rechtsrichtigen Entscheidung in der Lage zu sein. Durch die Zurückweisung der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten B verstieß es gegen § 474 StPO Die von der Generalprokuratur aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren somit festzustellen und gemäß § 292Vorliegend haben die Unterinstanzen festgestellt, daß (jedenfalls zunächst) eine Notwehrsituation vorlag, weil Oswald A den Gottfried C rechtswidrig am Körper angegriffen hat, und daß Johann B deshalb aktiv in das Geschehen eingriff, um C zu helfen (S 67). Anlaß für das Eingreifen des B war daher der rechtswidrige Angriff des A gegen C, sohin eine Situation, die B zur Nothilfe berechtigte. Ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht hat es aber das Erstgericht - ebenso wie sodann das Berufungsgericht - unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Notwehr-(Nothilfe-)situation auch noch in jenem Zeitpunkt bestanden hat, als B dem Oswald A jenen Fußtritt versetzte, der zur inkriminierten Verletzung des Letztgenannten führte, und ob es sich bei dieser Vorgangsweise um eine angemessene Verteidigungs-(Nothilfe-)handlung des B gehandelt oder B dadurch die Grenzen gerechter Notwehr (Nothilfe) überschritten hat und aus welchen Beweggründen dies allenfalls der Fall war. Insoweit ist daher das Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan in Ansehung des Beschuldigten B mit Feststellungsmängeln und somit mit Nichtigkeit (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) behaftet und verletzt deshalb - wie die Generalprokuratur im Ergebnis zu Recht geltend macht - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 3, StGB Das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht hinwieder hätte bei der gegebenen Sach- und Rechtslage, da es von der ihm offenstehenden Möglichkeit einer Aufhebung des Ersturteils zur Verfahrenserneuerung gemäß Paragraph 470, Ziffer 3, StPO nicht Gebrauch gemacht hatte vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO, Nr 4 zu Paragraph 473, StPO), in der mündlichen Berufungsverhandlung nach Wiederholung des Beweisverfahrens entsprechende Feststellungen treffen müssen, um seinerseits zu einer abschließenden und rechtsrichtigen Entscheidung in der Lage zu sein. Durch die Zurückweisung der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten B verstieß es gegen Paragraph 474, StPO Die von der Generalprokuratur aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren somit festzustellen und gemäß Paragraph 292
letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben, wobei - entgegen der Auffassung der Generalprokuratur - nicht dem Landesgericht Klagenfurt die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Johann B aufzutragen war, sondern (im Hinblick auf die Aufhebung auch des Ersturteils in Ansehung dieses Beschuldigten) die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen war.