Gründe:
Aus den Akten 11 E Vr 1011/83 und 9 d E Vr 273/84 des Kreisgerichtes Krems/Donau ergibt sich nachstehender Sachverhalt:Aus den Akten 11 E römisch fünf r 1011/83 und 9 d E römisch fünf r 273/84 des Kreisgerichtes Krems/Donau ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Am 30. Juli 1983 haben der am 26. Mai 1968 geborene und zur Tatzeit sohin noch jugendliche Friedrich A sowie sein am 13.Oktober 1959 geborener Bruder Konrad A in Groß-Harmanns zwei vor einer röm.kath. Kirche (Kapelle) aufgestellte Engelfiguren zum Nachteil der Maria C gestohlen.
Die am Tatort anwesende Ehefrau des Letztgenannten, die am 14. Oktober 1962
geborene Herta A, hat gegen die Tat nichts unternommen. Deswegen wurden beim Kreisgericht Krems an der Donau gegen die Genannten gesonderte Strafverfahren geführt und Hauptverhandlungen durchgeführt, und zwar gegen Friedrich A nach Anklageerhebung vor einem Jugendschöffengericht (8 Vr 1012/83 des Kreisgerichtes Krems an der Donau) und gegen Konrad A (11 E Vr 1011/83 des Kreisgerichtes Krems an der Donau) und Herta A (9 d E Vr 273/84 des Kreisgerichtes Krems an der Donau) nach der Einbringung von Strafanträgen vor Einzelrichtern.geborene Herta A, hat gegen die Tat nichts unternommen. Deswegen wurden beim Kreisgericht Krems an der Donau gegen die Genannten gesonderte Strafverfahren geführt und Hauptverhandlungen durchgeführt, und zwar gegen Friedrich A nach Anklageerhebung vor einem Jugendschöffengericht (8 römisch fünf r 1012/83 des Kreisgerichtes Krems an der Donau) und gegen Konrad A (11 E römisch fünf r 1011/83 des Kreisgerichtes Krems an der Donau) und Herta A (9 d E römisch fünf r 273/84 des Kreisgerichtes Krems an der Donau) nach der Einbringung von Strafanträgen vor Einzelrichtern.
In diesen Strafverfahren ergingen nachstehende Urteile:
1./ Konrad A wurde mit dem in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks (§§ 458 Abs.2, 488 Z 7 StPO) beurkundeten Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 5.Jänner 1984, GZ 11 E Vr 1011/83-4, des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs.1 und Abs.2 Z 1, 1281./ Konrad A wurde mit dem in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks (Paragraphen 458, Absatz 2, 488, Ziffer 7, StPO) beurkundeten Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 5.Jänner 1984, GZ 11 E römisch fünf r 1011/83-4, des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128
Abs.1 Z 2 StGB schuldig erkannt und gemäß § 128 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs.1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraph 128, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
2./ Herta A wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 3.Mai 1984, GZ 9 d E Vr 273/84-9, des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs.1 StGB schuldig gesprochen und nach der letztgenannten Gesetzesstelle unter Anwendung des § 37 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 100 S, im Nichteinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, deren Vollzug ebenfalls gemäß § 43 Abs.1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Auch dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.2./ Herta A wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 3.Mai 1984, GZ 9 d E römisch fünf r 273/84-9, des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und nach der letztgenannten Gesetzesstelle unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 100 S, im Nichteinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, deren Vollzug ebenfalls gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Auch dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
3./ Friedrich A wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8.Februar 1984, GZ 8 Vr 1012/83-12, von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe das Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs.13./ Friedrich A wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 8.Februar 1984, GZ 8 römisch fünf r 1012/83-12, von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe das Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins
und Abs.2 Z 1, 128 Abs.1 Z 2 StGB begangen, gemäß § 259 Z 4 StPO freigesprochen. Der Jugendschöffensenat verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die rechtliche Annahme der Diebstahlsqualifikation nach § 128 Abs.1 Z 2 StGB, nahm einen insgesamt 500 S übersteigenden Wert der gestohlenen Figuren nicht als erwiesen an und erachtete das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 42 Abs.1 StGB für gegeben.und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 2, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO freigesprochen. Der Jugendschöffensenat verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die rechtliche Annahme der Diebstahlsqualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, nahm einen insgesamt 500 S übersteigenden Wert der gestohlenen Figuren nicht als erwiesen an und erachtete das Vorliegen aller Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB für gegeben.
Diese Entscheidung hob der Oberste Gerichtshof in Stattgebung einer dagegen von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil vom 9.August 1984, 12 0s 63/84-13, auf; das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 42 Abs.1 StGB erachtete er nicht als gegeben, pflichtete aber der die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 128 Abs.1 Z 2 StGB negierenden Rechtsansicht des Erstgerichtes bei. Er erkannte den Angeklagten Friedrich A des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs.1 und Abs.2 Z 1 StGB schuldig und schob gemäß § 13 JGG den Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig auf.Diese Entscheidung hob der Oberste Gerichtshof in Stattgebung einer dagegen von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil vom 9.August 1984, 12 0s 63/84-13, auf; das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, StGB erachtete er nicht als gegeben, pflichtete aber der die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, StGB negierenden Rechtsansicht des Erstgerichtes bei. Er erkannte den Angeklagten Friedrich A des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig und schob gemäß Paragraph 13, JGG den Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig auf.