Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 6. März 1989, GZ 17 a U 61/89-26, auf Widerruf der im Verfahren AZ 20 a U 616/86 gewährten bedingten Strafnachsicht und das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 17. April 1997, GZ 2 E Vr 190/97-54, stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 6. März 1989, GZ 17 a U 61/89-26, auf Widerruf der im Verfahren AZ 20 a U 616/86 gewährten bedingten Strafnachsicht und das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 17. April 1997, GZ 2 E römisch fünf r 190/97-54, stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 494a Abs 3 StPO hat das Gericht vor der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) den Angeklagten zu hören.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO hat das Gericht vor der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) den Angeklagten zu hören.
Infolge Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils in Abwesenheit des (nach der Aktenlage nie zur Äußerung zum Widerruf aufgeforderten) Beschuldigten (§ 459 StPO) ist dessen Anhörung unterblieben, sodaß das Erstgericht eine Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nicht treffen durfte. Es hätte vielmehr in analoger Anwendung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO aussprechen müssen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, welchem sonst die Entscheidung zukäme (Foregger/Kodek StPO7 Erl IV zu § 494a; für Unterbleiben des Widerrufs ohne förmlichen Vorbehaltsbeschluß: SSt 60/17).Infolge Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils in Abwesenheit des (nach der Aktenlage nie zur Äußerung zum Widerruf aufgeforderten) Beschuldigten (Paragraph 459, StPO) ist dessen Anhörung unterblieben, sodaß das Erstgericht eine Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht treffen durfte. Es hätte vielmehr in analoger Anwendung des Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz StPO aussprechen müssen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, welchem sonst die Entscheidung zukäme (Foregger/Kodek StPO7 Erl römisch vier zu Paragraph 494 a,; für Unterbleiben des Widerrufs ohne förmlichen Vorbehaltsbeschluß: SSt 60/17).
Die gemäß § 292 letzter Satz StPO vorzunehmende Aufhebung des Widerrufsbeschlusses bewirkt auch die Gegenstandslosigkeit aller darauf beruhenden weiteren Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere des Widerrufsbeschlusses des Jugendgerichtshofes Wien vom 17. April 1997, GZ 2 E Vr 190/97-54.Die gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO vorzunehmende Aufhebung des Widerrufsbeschlusses bewirkt auch die Gegenstandslosigkeit aller darauf beruhenden weiteren Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere des Widerrufsbeschlusses des Jugendgerichtshofes Wien vom 17. April 1997, GZ 2 E römisch fünf r 190/97-54.
Eine Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO durch den Jugendgerichtshof im Verfahren AZ 20 a U 616/86 kommt nicht mehr in Betracht (§ 56 StGB); dieses Gericht wird sohin über die endgültige Nachsicht der dreimonatigen Freiheitsstrafe zu entscheiden haben (§ 43 Abs 2 StGB).Eine Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO durch den Jugendgerichtshof im Verfahren AZ 20 a U 616/86 kommt nicht mehr in Betracht (Paragraph 56, StGB); dieses Gericht wird sohin über die endgültige Nachsicht der dreimonatigen Freiheitsstrafe zu entscheiden haben (Paragraph 43, Absatz 2, StGB).
Die im Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 17. April 1997, GZ 2 E Vr 190/97-54, angenommenen - nach § 198 Abs 2 StGB qualifikationsbegründenden - Voraussetzungen des § 39 StGB lagen darüber hinaus schon deshalb nicht vor, weil der bis dahin erst zweimal wegen einschlägiger Delikte zu Freiheitsstrafen verurteilte Siegfried H***** infolge bedingter Begnadigung am Tage des Antritts der mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29. Dezember 1996, GZ 20 a U 616/86-4, ausgesprochenen dreimonatigen Freiheitsstrafe nur einen die gesetzliche Mindestdauer (§ 18 Abs 2 StGB) nicht erreichenden Teil verbüßte (S 67 in AZ 20 a U 616/86). Dieser teilweise Vollzug konnte daher nicht als - im Sinne einer Freiheitsstrafe erlittenes - Strafübel empfunden werden und demnach einen Rückfall nicht begründen (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 39 E 9; Leukauf/Steininger Komm3 § 39 RN 5).Die im Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 17. April 1997, GZ 2 E römisch fünf r 190/97-54, angenommenen - nach Paragraph 198, Absatz 2, StGB qualifikationsbegründenden - Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB lagen darüber hinaus schon deshalb nicht vor, weil der bis dahin erst zweimal wegen einschlägiger Delikte zu Freiheitsstrafen verurteilte Siegfried H***** infolge bedingter Begnadigung am Tage des Antritts der mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29. Dezember 1996, GZ 20 a U 616/86-4, ausgesprochenen dreimonatigen Freiheitsstrafe nur einen die gesetzliche Mindestdauer (Paragraph 18, Absatz 2, StGB) nicht erreichenden Teil verbüßte (S 67 in AZ 20 a U 616/86). Dieser teilweise Vollzug konnte daher nicht als - im Sinne einer Freiheitsstrafe erlittenes - Strafübel empfunden werden und demnach einen Rückfall nicht begründen (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 39, E 9; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 39, RN 5).
Die gesetzwidrige Annahme der (laut Aktenlage allein in Betracht kommenden) Qualifikation nach dem ersten Fall des § 198 Abs 2 StGB wirkte sich gleichfalls zum Nachteil des Verurteilten aus.Die gesetzwidrige Annahme der (laut Aktenlage allein in Betracht kommenden) Qualifikation nach dem ersten Fall des Paragraph 198, Absatz 2, StGB wirkte sich gleichfalls zum Nachteil des Verurteilten aus.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO war demnach spruchgemäß mit (Teil-)Kassierung der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidungen vorzugehen und dem Erstgericht zu AZ 2 E Vr 190/97 die partielle Erneuerung des Verfahrens aufzutragen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO war demnach spruchgemäß mit (Teil-)Kassierung der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidungen vorzugehen und dem Erstgericht zu AZ 2 E römisch fünf r 190/97 die partielle Erneuerung des Verfahrens aufzutragen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Der Jugendgerichtshof Wien wird dabei zu beachten haben, daß Siegfried H***** im erneuerten Verfahren im Vergleich zur Ausgangslage vor dieser Entscheidung nicht schlechter gestellt werden darf (wegen zuletzt umfassender bedingter Strafnachsicht scheidet unbedingte Freiheitsstrafe im neuen Rechtsgang aus). Im übrigen wird das Strafregisteramt von den gegenständlichen Maßnahmen und deren Auswirkungen (unter anderem auf den zitierten Beschluß auf nachträgliche Strafmilderung) zu verständigen sein.