Das Erstgericht stützte den festgestellten unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz der Angeklagten unter ausdrücklicher Ablehnung ihrer Verantwortung, wonach die mittels unrichtiger Belege verschleierten laufenden Geldentnahmen als Entschädigung für geleistete Überstunden gedacht gewesen seien, auf das dieser Einlassung widersprechende Gesamtverhalten der Beschwerdeführer. Als maßgebende Faktoren sah es dabei im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung die durchgehend äußerst angespannte finanzielle Situation der Angeklagten als Folge von Lohnexekutionen auf alle offiziellen Einkünfte des Reinhard D***** bis zum Existenzminimum an; weiters den Umstand, dass Erbringung und Verrechnung von Überstunden gegenüber dem Dienstgeber verschwiegen und überdies durch Ausstellung falscher Belege getarnt worden war sowie die damit harmonierende Verantwortung beider Beschwerdeführer in Vorverfahren, im Bewusstsein gehandelt zu haben, dass Überstunden im Fall ihrer Deklarierung vom Dienstgeber nicht genehmigt und deshalb auch nicht bezahlt worden wären (79, 81, 99, 101, 124, 129/I). Unter Mitberücksichtigung der uneingeschränkten Vertrauensstellung der Angeklagten, die sie jedweder Kontrolle durch den Dienstgeber enthob, in Verbindung mit der objektiv feststehenden Tatsache, dass die angeblich geleisteten Überstunden großteils auf den Terminalbuchungen über die Arbeitszeiten nicht aufscheinen, sondern durch handschriftliche Korrekturen hinzugefügt wurden, kamen die Tatrichter formell mängelfrei fundiert zum Ergebnis, dass die Angeklagten im Zeitpunkt der Zueignung nicht nur keinen Aufrechnungswillen hatten, sondern einen Teil der "Überstunden" überhaupt nur als Ausgleich zu genehmigter Dienstfreistellung während der vereinbarten Arbeitszeit zum Zwecke der Mitarbeit bei einem privaten Hausbau, zum Teil aber auch zur Durchführung ihrer zeitaufwendigen verschleiernden Verrechnung geleistet haben (US 10 f).
Dass bei dieser Sachlage durch die theoretische Berechnung eines allfälligen Überstundenentgeltes auf Grund der in den Sicherungsdisketten gespeicherten Arbeitszeiten die Beweislage schon allein deshalb nicht zugunsten der Beschwerdeführer verändert werden konnte, weil die so ausgewiesenen Arbeitszeiten nach den - keinesfalls frei erfundenen, sondern mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Christian K***** (19 f/II) und die oben erwähnten handschriftlichen Korrekturen wohl begründeten - Urteilsannahmen der tatsächlichen Anwesenheit nicht entsprach, hat der Schöffensenat richtig erkannt und demnach den darauf gegründeten Beweisantrag der Angeklagten (17, 27/II) ohne die behauptete Verletzung ihrer Verteidigungsrechte (Z 4) zu Recht abgewiesen.Dass bei dieser Sachlage durch die theoretische Berechnung eines allfälligen Überstundenentgeltes auf Grund der in den Sicherungsdisketten gespeicherten Arbeitszeiten die Beweislage schon allein deshalb nicht zugunsten der Beschwerdeführer verändert werden konnte, weil die so ausgewiesenen Arbeitszeiten nach den - keinesfalls frei erfundenen, sondern mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Christian K***** (19 f/II) und die oben erwähnten handschriftlichen Korrekturen wohl begründeten - Urteilsannahmen der tatsächlichen Anwesenheit nicht entsprach, hat der Schöffensenat richtig erkannt und demnach den darauf gegründeten Beweisantrag der Angeklagten (17, 27/II) ohne die behauptete Verletzung ihrer Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) zu Recht abgewiesen.
Davon abgesehen hängt der fallbezogen allein strittige Aufrechnungswille entscheidend nicht vom objektiven Bestand einer Gegenforderung, sondern den darauf gerichteten subjektiven Voraussetzungen ab; diese hat das Erstgericht auf Grund der während des fünfjährigen Deliktszeitraumes penibel unterlassenen Bekanntgabe der Aufrechnung und des Fehlens sonstiger für einen Aufrechnungswillen sprechender Umstände zutreffend (Leukauf/Steininger Komm3 § 133 RN 23; Kienapfel BT II3 § 133 Rz 94) und ohne formellen Begründungsfehler (Z 5) verneint.Davon abgesehen hängt der fallbezogen allein strittige Aufrechnungswille entscheidend nicht vom objektiven Bestand einer Gegenforderung, sondern den darauf gerichteten subjektiven Voraussetzungen ab; diese hat das Erstgericht auf Grund der während des fünfjährigen Deliktszeitraumes penibel unterlassenen Bekanntgabe der Aufrechnung und des Fehlens sonstiger für einen Aufrechnungswillen sprechender Umstände zutreffend (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 133, RN 23; Kienapfel BT II3 Paragraph 133, Rz 94) und ohne formellen Begründungsfehler (Ziffer 5,) verneint.
Da es im gegebenen Zusammenhang somit - wie dargelegt - entscheidend auf die rechtzeitige Bekanntgabe der Aufrechnung als Manifestation des Aufrechnungswillens in der Außenwelt ankommt, kollidiert die Verneinung einer derartigen Intention (US 10) - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - nicht mit der insoweit nicht relevanten Konstatierung, dass Reinhard D*****, wenn auch im geringeren als dem verrechneten Ausmaß, tatsächlich Überstunden leistete (US 5 und 6).Da es im gegebenen Zusammenhang somit - wie dargelegt - entscheidend auf die rechtzeitige Bekanntgabe der Aufrechnung als Manifestation des Aufrechnungswillens in der Außenwelt ankommt, kollidiert die Verneinung einer derartigen Intention (US 10) - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - nicht mit der insoweit nicht relevanten Konstatierung, dass Reinhard D*****, wenn auch im geringeren als dem verrechneten Ausmaß, tatsächlich Überstunden leistete (US 5 und 6).
Gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegte entscheidende Tatsache, dass die beiden Angeklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Zueignung ohne Aufrechnungswillen handelten, vermag die Beschwerde auch keine erheblichen Bedenken (Z 5a) zu erwecken, und zwar weder mit dem Hinweis auf privat geführte Aufzeichnungen über angeblich geleistete Überstunden durch Reinhard D***** noch auf die Aussage des Dienstgebers Christian K*****, dies umsoweniger, als gerade die Behauptung dieses Zeugen, wonach Reinhard D***** vor Beginn eines Hausbaus Überstunden machte und ohne jede Diskussion bezahlt erhielt, danach zu dienstlichen Mehrleistungen aber gar keine Zeit mehr hatte (19/II), nicht nur dem behaupteten Aufrechnungswillen, sondern auch dem Bestehen einer Gegenforderung durch Erbringung von Überstunden widerspricht.Gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegte entscheidende Tatsache, dass die beiden Angeklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Zueignung ohne Aufrechnungswillen handelten, vermag die Beschwerde auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) zu erwecken, und zwar weder mit dem Hinweis auf privat geführte Aufzeichnungen über angeblich geleistete Überstunden durch Reinhard D***** noch auf die Aussage des Dienstgebers Christian K*****, dies umsoweniger, als gerade die Behauptung dieses Zeugen, wonach Reinhard D***** vor Beginn eines Hausbaus Überstunden machte und ohne jede Diskussion bezahlt erhielt, danach zu dienstlichen Mehrleistungen aber gar keine Zeit mehr hatte (19/II), nicht nur dem behaupteten Aufrechnungswillen, sondern auch dem Bestehen einer Gegenforderung durch Erbringung von Überstunden widerspricht.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Damit fällt die Entscheidung über die (gleichfalls gemeinsam ausgeführte) Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285i StPO).Damit fällt die Entscheidung über die (gleichfalls gemeinsam ausgeführte) Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.