Das Erstgericht stellte unmissverständlich fest, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt wusste, dass Simone S***** noch nicht 14 Jahre alt war (US 3). Schon im Hinblick darauf geht der Beschwerdeeinwand mangelhafter Begründung der subjektiven Tatbestandserfordernisse (Z 5, nominell auch Z 9 lit a) durch die - nach Erörterung der dazu vorliegenden Beweisergebnisse - (bloß) zusammenfassenden Urteilsannahme, wonach der Angeklagte am 11. Februar 1999 das tatsächliche (von der Rüge als begrifflich "ungenau" bezeichnete) Alter der Simone S***** bekannt war (US 4), ins Leere. Ob der Angeklagte die zwischen ihm und Simone S***** bestehende (von den Tatrichtern mit drei Jahren und vier Monaten festgestellte) Altersdifferenz kannte (Z 5, nominell auch Z 9 lit a und lit b), war als gesetzesfremde Tatkomponente - der Beschwerde zuwider - nicht zu erörtern, weil der persönliche Strafausschließungsgrund des § 206 Abs 4 StGB nur bei Vorliegen des objektiven Altersunterschiedes, dann aber unabhängig von den diesbezüglichen Vorstellungen des Täters zum Tragen kommt EB STRÄG 1988 22).Das Erstgericht stellte unmissverständlich fest, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt wusste, dass Simone S***** noch nicht 14 Jahre alt war (US 3). Schon im Hinblick darauf geht der Beschwerdeeinwand mangelhafter Begründung der subjektiven Tatbestandserfordernisse (Ziffer 5,, nominell auch Ziffer 9, Litera a,) durch die - nach Erörterung der dazu vorliegenden Beweisergebnisse - (bloß) zusammenfassenden Urteilsannahme, wonach der Angeklagte am 11. Februar 1999 das tatsächliche (von der Rüge als begrifflich "ungenau" bezeichnete) Alter der Simone S***** bekannt war (US 4), ins Leere. Ob der Angeklagte die zwischen ihm und Simone S***** bestehende (von den Tatrichtern mit drei Jahren und vier Monaten festgestellte) Altersdifferenz kannte (Ziffer 5,, nominell auch Ziffer 9, Litera a und Litera b,), war als gesetzesfremde Tatkomponente - der Beschwerde zuwider - nicht zu erörtern, weil der persönliche Strafausschließungsgrund des Paragraph 206, Absatz 4, StGB nur bei Vorliegen des objektiven Altersunterschiedes, dann aber unabhängig von den diesbezüglichen Vorstellungen des Täters zum Tragen kommt EB STRÄG 1988 22).
Gleiches gilt für die Urteilsannahme, wonach die Mutter des Angeklagten diesem das Alter des Mädchens mitteilte (US 4), die in der Verantwortung des Beschwerdeführers, der die Frage des Vorsitzenden, ob seine Mutter ihm mitgeteilt habe, wie alt Simone S***** sei, mit den Worten: "Sie hat gesagt, dass sie zwölf Jahre alt ist." (107) beantwortete, volle Deckung findet.
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich in einer durch Darlegung einzelner von jener der Tatrichter abweichender Interpretationsvarianten von Beweisergebnissen und durch Betonung der die subjektive Tatseite leugnenden Verantwortung des Angeklagten hier unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung.Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erschöpft sich in einer durch Darlegung einzelner von jener der Tatrichter abweichender Interpretationsvarianten von Beweisergebnissen und durch Betonung der die subjektive Tatseite leugnenden Verantwortung des Angeklagten hier unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 a, 285 d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, a, 285 d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.