Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist dem Urteil - ungeachtet der sprachlich missglückten Spruchformulierung zu I/2 - unmissverständlich zu entnehmen, dass das Schöffengericht, das die Tat richtig unter § 27 Abs 1 SMG subsumierte, ohnedies davon ausging, dass der Angeklagte dem Sascha R***** eine insgesamt nicht große Suchtgiftmenge überließ (US 2, 7, 15).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist dem Urteil - ungeachtet der sprachlich missglückten Spruchformulierung zu I/2 - unmissverständlich zu entnehmen, dass das Schöffengericht, das die Tat richtig unter Paragraph 27, Absatz eins, SMG subsumierte, ohnedies davon ausging, dass der Angeklagte dem Sascha R***** eine insgesamt nicht große Suchtgiftmenge überließ (US 2, 7, 15).
Die der Beschwerde zuwider vom Nötigungsopfer (II) Friedrich H***** nicht allein vor der Gendarmerie (S 141/III) aufgestellte, sondern auch in der Hauptverhandlung - vom Angeklagten übrigens unwidersprochen - wiederholte (S 239/III) Behauptung, wonach die Hälfte der ihm vom Täter überlassenen ca 200.000 S bereits zurückgezahlt wurde, musste mangels entscheidender Bedeutung (weil das Tatmotiv bei höherem Schuldenstand noch stärker auf der Hand liegt) bei der gesetzlich gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden.Die der Beschwerde zuwider vom Nötigungsopfer (römisch zwei) Friedrich H***** nicht allein vor der Gendarmerie (S 141/III) aufgestellte, sondern auch in der Hauptverhandlung - vom Angeklagten übrigens unwidersprochen - wiederholte (S 239/III) Behauptung, wonach die Hälfte der ihm vom Täter überlassenen ca 200.000 S bereits zurückgezahlt wurde, musste mangels entscheidender Bedeutung (weil das Tatmotiv bei höherem Schuldenstand noch stärker auf der Hand liegt) bei der gesetzlich gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einwendet, die unter Punkt II bezeichneten Taten wären bloße milieubedingte Unmutsäußerungen gewesen, hält sie nicht an den anderslautenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 5, 9, 13) fest und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) einwendet, die unter Punkt römisch zwei bezeichneten Taten wären bloße milieubedingte Unmutsäußerungen gewesen, hält sie nicht an den anderslautenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 5, 9, 13) fest und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten ergriffenen Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten ergriffenen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.