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Entscheidung 12 Os 16/01×

Entscheidung 12 Os 16/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os16/01

Entscheidungsdatum

08.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian Sch***** wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB verwirklichten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 9. November 2000, GZ 16 römisch fünf r 326/00-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian Sch***** des in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB verwirklichten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (I/1) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (I/2) und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Darnach hat er

römisch eins. den bestehenden Vorschriften zuwider

1. im Frühjahr 1998 und im Jahr 1999 bis zum 9. September 1999 in Waiden Suchtgift, nämlich Cannabiskraut in einer großen Menge zu erzeugen versucht, indem er eine große Anzahl von Hanfpflanzen - die mindestens 17 Kilogramm Cannabiskraut mit einem THC-Gehalt von 49 Gramm ergeben hätten - ansetzte,

2. am 9. September 1999 und davor in Wien Haschisch und Marihuana besessen und "in einer nicht nachweisbar großen Menge" mindestens dem gesondert verfolgten Sascha R***** "durch Mitrauchen" überlassen;

römisch zwei. von 1995 bis 1998 in Waiden Friedrich H***** durch die wiederholte Ankündigung, er werde ihn umbringen, sich die Hände aber nicht schmutzig machen, weil er Leute in Wien kenne, die dies erledigen würden, sohin durch gefährliche Drohung zumindest mit Verletzungen zu einer Handlung, nämlich zur Unterfertigung eines Vertrages zu nötigen versucht.

Die vom Angeklagten gegen die Schuldsprüche zu den Punkten I/2 und römisch zwei aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist dem Urteil - ungeachtet der sprachlich missglückten Spruchformulierung zu I/2 - unmissverständlich zu entnehmen, dass das Schöffengericht, das die Tat richtig unter Paragraph 27, Absatz eins, SMG subsumierte, ohnedies davon ausging, dass der Angeklagte dem Sascha R***** eine insgesamt nicht große Suchtgiftmenge überließ (US 2, 7, 15).

Die der Beschwerde zuwider vom Nötigungsopfer (römisch zwei) Friedrich H***** nicht allein vor der Gendarmerie (S 141/III) aufgestellte, sondern auch in der Hauptverhandlung - vom Angeklagten übrigens unwidersprochen - wiederholte (S 239/III) Behauptung, wonach die Hälfte der ihm vom Täter überlassenen ca 200.000 S bereits zurückgezahlt wurde, musste mangels entscheidender Bedeutung (weil das Tatmotiv bei höherem Schuldenstand noch stärker auf der Hand liegt) bei der gesetzlich gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden.

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) einwendet, die unter Punkt römisch zwei bezeichneten Taten wären bloße milieubedingte Unmutsäußerungen gewesen, hält sie nicht an den anderslautenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 5, 9, 13) fest und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten ergriffenen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61024 12D00161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00016.01.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20010308_OGH0002_0120OS00016_0100000_000