Dieses Rechtsmittel, das der Angeklagte - unter erneuter Fehlbezeichnung als „Berufung wegen Nichtigkeit" - allein auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO stützt, geht fehl.Dieses Rechtsmittel, das der Angeklagte - unter erneuter Fehlbezeichnung als „Berufung wegen Nichtigkeit" - allein auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt, geht fehl.
Soweit die Mängelrüge die Fragen releviert, wie der Beschwerdeführer an den Haustorschlüssel der Maria G***** gelangt ist und ob er einige Wochen vor dem Tatzeitraum vor deren Badezimmerfenster onaniert hat, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Da es zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals der „längeren Zeit" (§§ 201 Abs 3, 202 Abs 2 StGB aF) jedenfalls hinreicht, das Opfer 20 bis 30 Minuten hindurch in einen qualvollen Zustand zu versetzen, kommt auch der (zutreffend) aufgezeigten Diskrepanz zwischen der dies feststellenden Urteilspassage (US 10) und der Konstatierung, das Opfer habe ca 1 ½ Stunden lang peinigende Beeinträchtigungen erlitten (US 11), keine entscheidende Bedeutung zu. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass letztere Feststellung - wie der Vergleich mit dem nach ständiger Judikatur (zuletzt 12 Os 42/04) zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehenden Urteilsspruch (US 2, 3) zeigt - auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurückzuführen ist.Da es zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals der „längeren Zeit" (Paragraphen 201, Absatz 3, 202, Absatz 2, StGB aF) jedenfalls hinreicht, das Opfer 20 bis 30 Minuten hindurch in einen qualvollen Zustand zu versetzen, kommt auch der (zutreffend) aufgezeigten Diskrepanz zwischen der dies feststellenden Urteilspassage (US 10) und der Konstatierung, das Opfer habe ca 1 ½ Stunden lang peinigende Beeinträchtigungen erlitten (US 11), keine entscheidende Bedeutung zu. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass letztere Feststellung - wie der Vergleich mit dem nach ständiger Judikatur (zuletzt 12 Os 42/04) zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehenden Urteilsspruch (US 2, 3) zeigt - auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurückzuführen ist.
Die Behauptung, die Urteilsannahme, Maria G***** habe den Beschwerdeführer (ua) aufgrund seiner Stimme als Täter identifiziert, sei unbegründet, entfernt sich von der Aktenlage, weil das Erstgericht beweiswürdigend (auch) auf die als glaubwürdig erachteten Depositionen jener Zeugin verweist (US 6, 13 f), die dies in der Hauptverhandlung ausdrücklich angegeben hat (S 331). Soweit die Rüge danach trachtet, diese Aussage - im Übrigen unter sinnentstellender Vernachlässigung des Gesamtkonnexes - urteilsfremd zu interpretieren, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der Einwand schließlich, die Nötigung zum Beischlaf (3) und jene zu den übrigen sexuellen Handlungen würden nicht real konkurrieren, (offenbar gemeint: Z 10) erschöpft sich prozessordnungswidrig in einer substratlosen Bestreitung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen, wonach die Tathandlungen auf getrennte Willensentschlüsse zurückgingen, und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.Der Einwand schließlich, die Nötigung zum Beischlaf (3) und jene zu den übrigen sexuellen Handlungen würden nicht real konkurrieren, (offenbar gemeint: Ziffer 10,) erschöpft sich prozessordnungswidrig in einer substratlosen Bestreitung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen, wonach die Tathandlungen auf getrennte Willensentschlüsse zurückgingen, und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.