Entscheidung 12 Os 16/07f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.03.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Claudio M***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 14. September 2006, GZ 39 Hv 139/06a-10, sowie über die Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Claudio M***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 14. September 2006, GZ 39 Hv 139/06a-10, sowie über die Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Claudio M***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (I) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Claudio M***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG (römisch eins) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er im Zeitraum Ende 2004 bis Herbst 2005 in Vorarlberg den bestehenden Vorschriften zuwider
I. ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6), nämlich insgesamt ca 1.300 Stück Ecstasytabletten (mit zumindest 120 Gramm Reinsubstanz MDMA), durch Verkäufe an verschiedene Drogenkonsumenten in Verkehr gesetzt;römisch eins. ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6,), nämlich insgesamt ca 1.300 Stück Ecstasytabletten (mit zumindest 120 Gramm Reinsubstanz MDMA), durch Verkäufe an verschiedene Drogenkonsumenten in Verkehr gesetzt;
II. ein Suchtgift erworben und besessen, und zwar insgesamt ca 500 Stück Ecstasytabletten, unerhobene Mengen Speed (Amphetamin) und ca 50 Gramm Kokain.römisch zwei. ein Suchtgift erworben und besessen, und zwar insgesamt ca 500 Stück Ecstasytabletten, unerhobene Mengen Speed (Amphetamin) und ca 50 Gramm Kokain.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch I richtet sich die gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen den Schuldspruch römisch eins richtet sich die gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) argumentiert lediglich auf der Basis von aus dem Zusammenhang gerissenen Angaben der Zeugen Dietmar und Rene H***** zur Menge der an den Beschwerdeführer verkauften Ecstasytabletten, lässt aber die von den Tatrichtern ausführlich erwogenen Aussagen dieser Zeugen im Vorverfahren sowie deren eigene Belastung zum Umfang der von ihnen zu Verkaufszwecken erworbenen und an den Beschwerdeführer als einem ihrer Hauptabnehmer weitergegebenen Ecstasytabletten außer Betracht. Damit vermag der Rechtsmittelwerber keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) argumentiert lediglich auf der Basis von aus dem Zusammenhang gerissenen Angaben der Zeugen Dietmar und Rene H***** zur Menge der an den Beschwerdeführer verkauften Ecstasytabletten, lässt aber die von den Tatrichtern ausführlich erwogenen Aussagen dieser Zeugen im Vorverfahren sowie deren eigene Belastung zum Umfang der von ihnen zu Verkaufszwecken erworbenen und an den Beschwerdeführer als einem ihrer Hauptabnehmer weitergegebenen Ecstasytabletten außer Betracht. Damit vermag der Rechtsmittelwerber keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E83760
12Os16.07f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00016.07F.0321.000
Dokumentnummer
JJT_20070321_OGH0002_0120OS00016_07F0000_000