Mit Schreiben vom 4. Februar 2017 stellt der Verurteilte nun einen „Berichtigungsantrag“, mit dem er unter anderem die inhaltliche Abänderung des zu AZ 12 Os 118/16v vom 26. Jänner 2017 ergangenen Beschlusses mit der Begründung begehrt, dass die letztinstanzliche und rechtskräftige Entscheidung in dem zu AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden wider ihn geführten Strafverfahren jene des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2016, AZ 14 Ns 39/16w, sei. Dies stellt sich jedoch als eine in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene Beschwerde gegen die unanfechtbare Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dar, die demgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.
In eventu beantragt Christian H***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 364 StPO, weil ihm erst durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2016 über seinen Erneuerungsantrag bekannt geworden sei, dass die letztinstanzliche und rechtskräftige Entscheidung bereits jene des Landesgerichts Wels vom 14. Dezember 2015, AZ 24 Bl 101/15a, darstellt. Da er zuvor gutgläubig davon ausgegangen sei, dass dies die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2016, AZ 14 Ns 39/16w, sei, sei seine Säumnis auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen, das erst durch die Zustellung des Beschlusses vom 26. Jänner 2017 am 2. Februar 2017 beseitigt worden sei.In eventu beantragt Christian H***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 364, StPO, weil ihm erst durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2016 über seinen Erneuerungsantrag bekannt geworden sei, dass die letztinstanzliche und rechtskräftige Entscheidung bereits jene des Landesgerichts Wels vom 14. Dezember 2015, AZ 24 Bl 101/15a, darstellt. Da er zuvor gutgläubig davon ausgegangen sei, dass dies die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2016, AZ 14 Ns 39/16w, sei, sei seine Säumnis auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen, das erst durch die Zustellung des Beschlusses vom 26. Jänner 2017 am 2. Februar 2017 beseitigt worden sei.
Gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist die Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist die
Wiedereinsetzung unter anderem gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs in den vorigen Stand einem Angeklagten zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich schon deshalb als unberechtigt, weil von einem Versehen minderen Grades im vorliegenden Fall keine Rede sein kann. Mögen auch die Anforderungen an eine Prozesspartei selbst weniger hoch sein als an einen rechtskundigen Parteienvertreter, so stellt sich der Sorgfaltsverstoß, der nach dem Vorbringen zur Fristversäumung führte, schon deshalb als grob fahrlässig dar, weil der (auch dem Antrag in Kopie angeschlossenen) Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Landesgerichts Wels vom 14. Dezember 2015 unmissverständlich zu entnehmen war, dass gegen diese Entscheidung ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 479 StPO). Dass es sich damit um die das Verfahren beendende letztinstanzliche Entscheidung handelt, ist daher auch einer juristisch nicht versierten Person erkennbar. Überdies lässt bereits der Gesetzestext des § 23 Abs 1 StPO eindeutig erkennen, dass eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausschließlich der Generalprokuratur zusteht, sodass dem Antragsteller klar sein musste, dass es sich bei einem derartigen von ihm selbst gestellten Begehren um kein in der Strafprozessordnung vorgesehenes Rechtsmittel handelt, dem Einfluss auf den Lauf der sechsmonatigen Frist des analog anzuwendenden Art 35 Abs 1 EMRK zukommen könnte.Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich schon deshalb als unberechtigt, weil von einem Versehen minderen Grades im vorliegenden Fall keine Rede sein kann. Mögen auch die Anforderungen an eine Prozesspartei selbst weniger hoch sein als an einen rechtskundigen Parteienvertreter, so stellt sich der Sorgfaltsverstoß, der nach dem Vorbringen zur Fristversäumung führte, schon deshalb als grob fahrlässig dar, weil der (auch dem Antrag in Kopie angeschlossenen) Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Landesgerichts Wels vom 14. Dezember 2015 unmissverständlich zu entnehmen war, dass gegen diese Entscheidung ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 479, StPO). Dass es sich damit um die das Verfahren beendende letztinstanzliche Entscheidung handelt, ist daher auch einer juristisch nicht versierten Person erkennbar. Überdies lässt bereits der Gesetzestext des Paragraph 23, Absatz eins, StPO eindeutig erkennen, dass eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausschließlich der Generalprokuratur zusteht, sodass dem Antragsteller klar sein musste, dass es sich bei einem derartigen von ihm selbst gestellten Begehren um kein in der Strafprozessordnung vorgesehenes Rechtsmittel handelt, dem Einfluss auf den Lauf der sechsmonatigen Frist des analog anzuwendenden Artikel 35, Absatz eins, EMRK zukommen könnte.
Der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
Die mehrfach gestellten Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers waren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung zurückzuweisen. Soweit Christian H***** Verfahrenshilfe im Verfahren über eine von ihm bei der Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof angeregte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anstrebt, ist er darauf zu verweisen, dass ihm in diesem Umfang vom Bezirksgericht Gmunden bereits ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wurde.