Dagegen richtet sich die auf Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider erschlossen die Tatrichter die bereits zum Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung bestehende Absicht, gegen den darin befindlichen „neuen Mann“ Gewalt zu üben (US 7, 11), aus den Aussagen der Nadine M***** und des Thomas S***** sowie aus dem objektiven Geschehnisablauf, wonach der Beschwerdeführer die Anwesenheit eines Mannes in der Wohnung bereits von der Straße aus bemerkt hatte, noch vor der Türe fragte, wer in der Wohnung sei, und nach dem gewaltsamen Eindringen dem Tatopfer zielgerichtet den ersten Faustschlag versetzte (US 10 f).Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider erschlossen die Tatrichter die bereits zum Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung bestehende Absicht, gegen den darin befindlichen „neuen Mann“ Gewalt zu üben (US 7, 11), aus den Aussagen der Nadine M***** und des Thomas S***** sowie aus dem objektiven Geschehnisablauf, wonach der Beschwerdeführer die Anwesenheit eines Mannes in der Wohnung bereits von der Straße aus bemerkt hatte, noch vor der Türe fragte, wer in der Wohnung sei, und nach dem gewaltsamen Eindringen dem Tatopfer zielgerichtet den ersten Faustschlag versetzte (US 10 f).
Die mangels Vorliegens einer Ermächtigung nach § 109 Abs 2 StGB einen Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs anstrebende Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen der Feststellung, dass es dem Angeklagten bereits beim Eindringen in die Wohnung darauf angekommen ist, Gewalt gegen eine bestimmte Person auszuüben, übergeht jedoch die oben angeführte Konstatierung und verfehlt daher den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz Die mangels Vorliegens einer Ermächtigung nach Paragraph 109, Absatz 2, StGB einen Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs anstrebende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen der Feststellung, dass es dem Angeklagten bereits beim Eindringen in die Wohnung darauf angekommen ist, Gewalt gegen eine bestimmte Person auszuüben, übergeht jedoch die oben angeführte Konstatierung und verfehlt daher den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz
RS0099810).
Dass es für eine Verwirklichung von § 109 Abs 3 Z 1 StGB erforderlich sein sollte, dass dem Täter die in der Wohnung befindliche Person namentlich bekannt ist, wird von der Rüge bloß behauptet, nicht jedoch, wie es für die prozessförmige Ausführung einer Rechtsrüge erforderlich wäre, methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116569).Dass es für eine Verwirklichung von Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB erforderlich sein sollte, dass dem Täter die in der Wohnung befindliche Person namentlich bekannt ist, wird von der Rüge bloß behauptet, nicht jedoch, wie es für die prozessförmige Ausführung einer Rechtsrüge erforderlich wäre, methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116569).
Der Vorwurf des Unterbleibens einer entsprechenden Urteilsannahme, „dass der Angeklagte sein beabsichtigtes Ziel ausschließlich durch entsprechende Gewaltanwendung erreichen wollte“, ist nicht nachvollziehbar und somit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).