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Entscheidung 12 Os 16/18x×

Entscheidung 12 Os 16/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os16/18x

Entscheidungsdatum

15.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang T***** wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 8. November 2017, GZ 39 Hv 97/17g-65, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Wolfgang T***** der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz, am 14. August 2016 in N***** den Eintritt in die Wohnung der Nadine M***** mit Gewalt erzwungen, indem er die Türe gegen deren Willen aufdrückte und sie zurückschob, wobei er gegen den dort befindlichen Thomas S***** Gewalt zu üben beabsichtigte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider erschlossen die Tatrichter die bereits zum Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung bestehende Absicht, gegen den darin befindlichen „neuen Mann“ Gewalt zu üben (US 7, 11), aus den Aussagen der Nadine M***** und des Thomas S***** sowie aus dem objektiven Geschehnisablauf, wonach der Beschwerdeführer die Anwesenheit eines Mannes in der Wohnung bereits von der Straße aus bemerkt hatte, noch vor der Türe fragte, wer in der Wohnung sei, und nach dem gewaltsamen Eindringen dem Tatopfer zielgerichtet den ersten Faustschlag versetzte (US 10 f).

Die mangels Vorliegens einer Ermächtigung nach Paragraph 109, Absatz 2, StGB einen Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs anstrebende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen der Feststellung, dass es dem Angeklagten bereits beim Eindringen in die Wohnung darauf angekommen ist, Gewalt gegen eine bestimmte Person auszuüben, übergeht jedoch die oben angeführte Konstatierung und verfehlt daher den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz

RS0099810).

Dass es für eine Verwirklichung von Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB erforderlich sein sollte, dass dem Täter die in der Wohnung befindliche Person namentlich bekannt ist, wird von der Rüge bloß behauptet, nicht jedoch, wie es für die prozessförmige Ausführung einer Rechtsrüge erforderlich wäre, methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116569).

Der Vorwurf des Unterbleibens einer entsprechenden Urteilsannahme, „dass der Angeklagte sein beabsichtigtes Ziel ausschließlich durch entsprechende Gewaltanwendung erreichen wollte“, ist nicht nachvollziehbar und somit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E121096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00016.18X.0315.000

Im RIS seit

09.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018

Dokumentnummer

JJT_20180315_OGH0002_0120OS00016_18X0000_000