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Entscheidung 12 Os 16/24f×

Entscheidung 12 Os 16/24f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089250 Rechtssatz 17.09.1987Strafrecht
Einen Tatumstand "billigen" bedeutet denknotwendig dessen Präsenz in der Vorstellung des Täters. Die Wissenskomponente des Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) ist daher in der Urteilsfeststellung "zumindest billigend in Kauf genommen" enthalten.
RS0114927 Rechtssatz 27.03.2001Strafrecht
Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung …
RS0118429 Rechtssatz 17.12.2003Strafrecht
Begnügt sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechts- oder Subsumtionsrüge mit dem Verweis auf eine veröffentlichte Stelle im wissenschaftlichen Schrifttum und beschränkt sich diese ihrerseits auf eine bloße Rechtsbehauptung, statt ihren Standpunk …
RS0118720 Rechtssatz 04.03.2004Strafrecht
Der von § 127 StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. Es ist nichts anderes gemeint, als die Gesamtmenge der d …
RS0120233 Rechtssatz 12.10.2005Strafrecht
Wiederholte Verwirklichung des selben Tatbestandes in kurzer zeitlicher Abfolge (hier des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB) kann als tatbestandliche Handlungseinheit gesehen werden. Der dogmatische Begriff der „verstärkten Tatbildmäßigke …
RS0134169 Rechtssatz 25.10.2022Strafrecht
Unter dem Aspekt der Urteilsunvollständigkeit ist eine Erörterung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung einer anderen Entscheidung nicht geboten (so schon 12 Os 29/17g; 14 Os 19/18b).
RS0134880 Rechtssatz 27.06.2024Strafrecht
§ 106 Abs 1 Z 3 letzter Fall StGB erfasst auch Erniedrigungen und Demütigungen, die das mit einer Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) üblicherweise verbundene Maß erheblich überschreiten.