Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund macht er geltend, daß ihm der Vorsitzende verwehrt habe, eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhaltes zu geben, sodaß er Umstände, die geeignet sein konnten, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen zu erschüttern, nicht vorbringen konnte.
Der angeführte Nichtigkeitsgrund wäre nur dann gegeben, wenn über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden, oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden wären, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Da entsprechende Anträge nicht gestellt wurden, liegt schon aus diesem Grund dieser Verfahrensmangel nicht vor. Die behauptete Verletzung der Vorschrift des § 245 StPO. über die Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Es war Sache des Angeklagten bzw. seines Verteidigers alles zur Entlastung dienende vorzubringen (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen 1 bis 3 zu § 245 StPO.). Diese Möglichkeit war dem Angeklagten nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls unbenommen.Der angeführte Nichtigkeitsgrund wäre nur dann gegeben, wenn über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden, oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden wären, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Da entsprechende Anträge nicht gestellt wurden, liegt schon aus diesem Grund dieser Verfahrensmangel nicht vor. Die behauptete Verletzung der Vorschrift des Paragraph 245, StPO. über die Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Es war Sache des Angeklagten bzw. seines Verteidigers alles zur Entlastung dienende vorzubringen (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen 1 bis 3 zu Paragraph 245, StPO.). Diese Möglichkeit war dem Angeklagten nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls unbenommen.
Offenbar unzureichend begründet sei das Urteil, so führt der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. aus, weil Bedenken, die gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen bestehen, nicht erörtert worden seien. Auch dieser gerügte Begründungsmangel haftet dem Urteil nicht an. Das Erstgericht hat seine Feststellungen auf die Aussagen der Zeugen Franziska B, Anna C und Theresia A gestützt, denen es Glauben schenkte. Worin die Unglaubwürdigkeit dieser Zeugen bestehen soll, führt der Beschwerdeführer gar nicht aus, auch seine Behauptung, daß ihm aus eigenen Wahrnehmungen bekannt war, daß die Zeugin C bei Abwesenheit der Hauseigentümerin das Haus zu bewachen pflegt, findet im Beweisverfahren keine Stütze. Die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes anzufechten, ist aber dem Beschwerdeführer im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil eines Schöffengerichtes vor dem Obersten Gerichtshof verwehrt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO. zurückzuweisen.Offenbar unzureichend begründet sei das Urteil, so führt der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. aus, weil Bedenken, die gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen bestehen, nicht erörtert worden seien. Auch dieser gerügte Begründungsmangel haftet dem Urteil nicht an. Das Erstgericht hat seine Feststellungen auf die Aussagen der Zeugen Franziska B, Anna C und Theresia A gestützt, denen es Glauben schenkte. Worin die Unglaubwürdigkeit dieser Zeugen bestehen soll, führt der Beschwerdeführer gar nicht aus, auch seine Behauptung, daß ihm aus eigenen Wahrnehmungen bekannt war, daß die Zeugin C bei Abwesenheit der Hauseigentümerin das Haus zu bewachen pflegt, findet im Beweisverfahren keine Stütze. Die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes anzufechten, ist aber dem Beschwerdeführer im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil eines Schöffengerichtes vor dem Obersten Gerichtshof verwehrt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.