Mit Recht macht die Mängelrüge (Z. 5) unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen, unzureichenden bzw. aktenwidrigen Urteilsbegründung (vor allem) geltend, das Schöffengericht habe die Mittäterschaft des Angeklagten A an der von Eduard B an Rudolf C begangenen absichtlichen schweren Körperverletzung darauf gestützt (vgl. S. 346), daß C 'nunmehr (gemeint in der Hauptverhandlung) eindeutig angeben konnte, daß er im Beisein von A von B gestochen worden ist'. Insoweit wird jedoch der Inhalt der Aussage des Zeugen C bei der Hauptverhandlung (vgl. S. 315 ff.) insofern unrichtig wiedergegeben, als der Zeuge - im Gegensatz zu seinen Angaben im Vorverfahren (vgl. S. 75 f.), wo er zunächst zum Ausdruck brachte, A sei derjenige gewesen, der mit einem Messer auf ihn eingestochen habe -Mit Recht macht die Mängelrüge (Ziffer 5,) unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen, unzureichenden bzw. aktenwidrigen Urteilsbegründung (vor allem) geltend, das Schöffengericht habe die Mittäterschaft des Angeklagten A an der von Eduard B an Rudolf C begangenen absichtlichen schweren Körperverletzung darauf gestützt vergleiche S. 346), daß C 'nunmehr (gemeint in der Hauptverhandlung) eindeutig angeben konnte, daß er im Beisein von A von B gestochen worden ist'. Insoweit wird jedoch der Inhalt der Aussage des Zeugen C bei der Hauptverhandlung vergleiche S. 315 ff.) insofern unrichtig wiedergegeben, als der Zeuge - im Gegensatz zu seinen Angaben im Vorverfahren vergleiche S. 75 f.), wo er zunächst zum Ausdruck brachte, A sei derjenige gewesen, der mit einem Messer auf ihn eingestochen habe -
hiebei (bloß) deponierte, er sei nunmehr sicher, daß es sich bei dem Täter um den Angeklagten B handelte; Angaben über die Position und Funktion des Angeklagten A zum Zeitpunkt der Stichführung durch B können der Aussage des Zeugen C bei der Hauptverhandlung ebensowenig entnommen werden, wie seinen Bekundungen im Vorverfahren (S. 75 f., 233 f.).
Gleichfalls mit Recht macht der Beschwerdeführer (unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit bzw. eines Feststellungsmangels) geltend, das Schöffengericht habe durch den Gebrauch des Wortes 'Absicht' sowie die Passagen 'kam es nun den beiden Angeklagten darauf an, eine schwere Verletzung bei Rudolf C herbeizuführen', bzw. 'A hat dem Eduard B das Messer (ein lebensgefährliches Mittel) zur Anwendung übergeben und stand B während des ganzen Vorfalls hilfreich zur Seite' zwar ein Vorhaben konstatiert, welches in rechtlicher Hinsicht die Beurteilung als Absicht i.S.d. § 5 Abs 2 StGB (auf Zufügen einer schweren Körperverletzung) zuläßt; die Urteilsgründe lassen jedoch jedwede Begründung vermissen, auf Grund welcher Verfahrensergebnisse das Schöffengericht zu dieser Feststellung gelangte. Insoweit hätte sich das Erstgericht im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten A, der die übergabe seines Messers an Eduard B überhaupt in Abrede stellt, sowie auf den Umstand, daß sowohl der als Zeuge vernommene damalige Geschäftsführer des Gasthauses 'X' Vojislav N bei seiner (zweimaligen) Vernehmung durch die Polizei (vgl. S. 49 f., 71) ausdrücklich erklärte, daß drei Männer (darunter die beiden Angeklagten) 'ihre Messer' herausrissen und in den Händen hatten, als auch der (mit B befreundete - vgl. S. 249) Zeuge Ilvo J, der vor dem in Rede stehenden Vorfall am Tisch der beiden Angeklagten Platz genommen hatte, vor der Polizei gleichfalls angab (S. 51), bei 'Ederl' einen 'Springer' (gemeint ein Springmesser) im Hosenbund gesehen zu haben, nicht mit dem letztlich ungewürdigt gebliebenen Hinweis begnügen dürfen, daß die Zeugen N und J ihre im Vorverfahren deponierten (zuvor wiedergegebenen) Aussagen in der Hauptverhandlung 'nicht aufrecht erhalten' bzw. 'widerrufen' haben. Vielmehr hätte es jedenfalls einer Erörterung des Umstandes bedurft, welcher der beiden von den genannten Zeugen dargebotenen Versionen das Schöffengericht letztlich Glaubwürdigkeit zuerkennt und aus welchen Erwägungen es der letztlich abgelehnten Darstellung den Glauben versagt. Hiezu war das Erstgericht umsomehr verpflichtet, als der Angeklagte A nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen die Tätlichkeiten gegen Ernst F (A II 3) jedenfalls ohne Verwendung eines Messers setzte (vgl. S. 343), und den Urteilsgründen im übrigen nicht zu entnehmen ist, auf Grund welcher Verfahrensergebnisse das Erstgericht zum Ergebnis gelangte, daß es (auch) dem Angeklagten A, nachdem dieser den Urteilsannahmen zufolge schon zuvor (im Lokal) dem B sein Messer übergeben hatte, mit dem dieser dem Günter E (u.a.) eine Stichverletzung zufügte (A II 2), hierauf außerhalb des Lokals (plötzlich) darauf ankam, 'eine schwere Verletzung bei Rudolf C herbeizuführen'. Solcherart erweisen sich die bezüglichen Annahmen in den Urteilsgründen faktisch als willkürliche Ergänzung der Verfahrensergebnisse (zum Nachteil des Beschwerdeführers) und damit gleichsam als überschreitung der Grenzen des Rechtes der freien Beweiswürdigung (vgl. SSt. 30/20, 27/47 u.a.).Gleichfalls mit Recht macht der Beschwerdeführer (unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit bzw. eines Feststellungsmangels) geltend, das Schöffengericht habe durch den Gebrauch des Wortes 'Absicht' sowie die Passagen 'kam es nun den beiden Angeklagten darauf an, eine schwere Verletzung bei Rudolf C herbeizuführen', bzw. 'A hat dem Eduard B das Messer (ein lebensgefährliches Mittel) zur Anwendung übergeben und stand B während des ganzen Vorfalls hilfreich zur Seite' zwar ein Vorhaben konstatiert, welches in rechtlicher Hinsicht die Beurteilung als Absicht i.S.d. Paragraph 5, Absatz 2, StGB (auf Zufügen einer schweren Körperverletzung) zuläßt; die Urteilsgründe lassen jedoch jedwede Begründung vermissen, auf Grund welcher Verfahrensergebnisse das Schöffengericht zu dieser Feststellung gelangte. Insoweit hätte sich das Erstgericht im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten A, der die übergabe seines Messers an Eduard B überhaupt in Abrede stellt, sowie auf den Umstand, daß sowohl der als Zeuge vernommene damalige Geschäftsführer des Gasthauses 'X' Vojislav N bei seiner (zweimaligen) Vernehmung durch die Polizei vergleiche S. 49 f., 71) ausdrücklich erklärte, daß drei Männer (darunter die beiden Angeklagten) 'ihre Messer' herausrissen und in den Händen hatten, als auch der (mit B befreundete - vergleiche S. 249) Zeuge Ilvo J, der vor dem in Rede stehenden Vorfall am Tisch der beiden Angeklagten Platz genommen hatte, vor der Polizei gleichfalls angab (S. 51), bei 'Ederl' einen 'Springer' (gemeint ein Springmesser) im Hosenbund gesehen zu haben, nicht mit dem letztlich ungewürdigt gebliebenen Hinweis begnügen dürfen, daß die Zeugen N und J ihre im Vorverfahren deponierten (zuvor wiedergegebenen) Aussagen in der Hauptverhandlung 'nicht aufrecht erhalten' bzw. 'widerrufen' haben. Vielmehr hätte es jedenfalls einer Erörterung des Umstandes bedurft, welcher der beiden von den genannten Zeugen dargebotenen Versionen das Schöffengericht letztlich Glaubwürdigkeit zuerkennt und aus welchen Erwägungen es der letztlich abgelehnten Darstellung den Glauben versagt. Hiezu war das Erstgericht umsomehr verpflichtet, als der Angeklagte A nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen die Tätlichkeiten gegen Ernst F (A römisch zwei 3) jedenfalls ohne Verwendung eines Messers setzte vergleiche S. 343), und den Urteilsgründen im übrigen nicht zu entnehmen ist, auf Grund welcher Verfahrensergebnisse das Erstgericht zum Ergebnis gelangte, daß es (auch) dem Angeklagten A, nachdem dieser den Urteilsannahmen zufolge schon zuvor (im Lokal) dem B sein Messer übergeben hatte, mit dem dieser dem Günter E (u.a.) eine Stichverletzung zufügte (A römisch zwei 2), hierauf außerhalb des Lokals (plötzlich) darauf ankam, 'eine schwere Verletzung bei Rudolf C herbeizuführen'. Solcherart erweisen sich die bezüglichen Annahmen in den Urteilsgründen faktisch als willkürliche Ergänzung der Verfahrensergebnisse (zum Nachteil des Beschwerdeführers) und damit gleichsam als überschreitung der Grenzen des Rechtes der freien Beweiswürdigung vergleiche SSt. 30/20, 27/47 u.a.).
Gleiches gilt für den in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1Gleiches gilt für den in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins
StGB (zu den Urteilsfakten A II 1., 2. und 4.) erhobenen Beschwerdeeinwand, das Ersturteil lasse eine Begründung für die zum Faktum A II 4. getroffene Konstatierung, ein unbekannt gebliebener Mann habe sich 'mit Einverständnis der Angeklagten (A und B) eingemengt, um deren Angriffe zu verstärken' ebenso vermissen, wie für die Urteilsannahme einer Beteiligung des Angeklagten an den von B dem Günter E mit dem Messer zugefügten Verletzung (A II 2.), wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zum Schuldspruchfaktum zu A I Gesagte verwiesen werden kann.StGB (zu den Urteilsfakten A römisch zwei 1., 2. und 4.) erhobenen Beschwerdeeinwand, das Ersturteil lasse eine Begründung für die zum Faktum A römisch zwei 4. getroffene Konstatierung, ein unbekannt gebliebener Mann habe sich 'mit Einverständnis der Angeklagten (A und B) eingemengt, um deren Angriffe zu verstärken' ebenso vermissen, wie für die Urteilsannahme einer Beteiligung des Angeklagten an den von B dem Günter E mit dem Messer zugefügten Verletzung (A römisch zwei 2.), wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zum Schuldspruchfaktum zu A römisch eins Gesagte verwiesen werden kann.
Berechtigung kommt der Beschwerde schließlich auch insoweit zu, als sie in Ansehung des Faktum A II 1. unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung ins Treffen führt, das Erstgericht habe bei der Konstatierung der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten A die Aussage des Verletzten Hasan D über diejenige Person, die ihm einen Schlag mit einer abgebrochenen Flasche ins Gesicht versetzte, unerörtert gelassen. Denn das Schöffengericht hätte sich im Hinblick darauf, daß der Angeklagte A (bisher unwiderlegt) seine Bekleidung am Tatort mit einem dunklen Anzug und normalen (Leder-)Schuhen angab, sowie auf den Umstand, daß der Zeuge D, nachdem er die Person des Täters zunächst nicht (mit Sicherheit) identifizieren konnte (vgl. S. 73, 241), zwar in der Hauptverhandlung den Beschwerdeführer als Täter angab (vgl. S. 323), jedoch dessen Kleidung, wie schon bei der ersten Vernehmung (S. 57) durch die Polizei, mit einem weißen Anzug (Schijacke) und weißen Fellstiefeln bezeichnete (vgl. S. 324), jedenfalls mit mängelfreier Begründung darlegen müssen, weshalb es trotz der aufgezeigten Divergenzen zur überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangte. Zu dieser Erörterung wäre das Schöffengericht umsomehr gehalten gewesen, als auch der Zeuge Celal P den Mann, welcher D die Verletzung zufügte, als klein (mit kleinem Bauch) bezeichnete (vgl. S. 326), während der Angeklagte A, ebenso wie Eduard B, eine Körpergröße von je 181 cm aufweisen (vgl. S. 15 a, 25 a, 326). Schon diese, den vom Beschwerdeführer angefochtenen Schuldsprüchen anhaftenden Begründungs- und Feststellungsmängel nötigen zur (teilweisen) Aufhebung des Urteils im bekämpften Umfang und zur Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung. Ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte, war daher nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 285 e StPO in Stattgebung der (begründeten) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A sowie aus diesem Anlaß gemäß § 290 Abs 1 StPO in Ansehung der Urteilsfakten A II 1. und 4. des Urteilssatzes auch hinsichtlich des Verurteilten Eduard B, dem insoweit dieselben Gründe zustatten kommen, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Schöffengericht - im Fall eines neuerlichen (anklagekonformen) Schuldspruchs - mängelfrei begründete Feststellungen zur Frage der Mittäterschaft (als Form unmittelbarer Täterschaft entsprechend dem ersten Fall des § 12 StGB) bzw. einer allfälligen Beitragstäterschaft (als Gehilfe) nach dem dritten Fall des § 12 StGB zu treffen haben, wobei die Annahme des ersten Falles ein vom gleichen Vorsatz getragenes, nicht notwendig vorher abgesprochenes, also gegebenenfalls auch bloß spontanes einvernehmliches Zusammenwirken von mindestens zwei Personen durch Setzung von Ausführungshandlungen in irgendeiner Phase des Tatgeschehens erfordert, weshalb weder von allen Mitwirkenden gleichzeitig eine deliktische Tätigkeit entfaltet, noch durch jeden einzelnen das Tatbild zur Gänze verwirklicht werden muß (vgl. hiezu Leukauf/Steininger Kommentar2 § 12Berechtigung kommt der Beschwerde schließlich auch insoweit zu, als sie in Ansehung des Faktum A römisch zwei 1. unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung ins Treffen führt, das Erstgericht habe bei der Konstatierung der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten A die Aussage des Verletzten Hasan D über diejenige Person, die ihm einen Schlag mit einer abgebrochenen Flasche ins Gesicht versetzte, unerörtert gelassen. Denn das Schöffengericht hätte sich im Hinblick darauf, daß der Angeklagte A (bisher unwiderlegt) seine Bekleidung am Tatort mit einem dunklen Anzug und normalen (Leder-)Schuhen angab, sowie auf den Umstand, daß der Zeuge D, nachdem er die Person des Täters zunächst nicht (mit Sicherheit) identifizieren konnte vergleiche S. 73, 241), zwar in der Hauptverhandlung den Beschwerdeführer als Täter angab vergleiche S. 323), jedoch dessen Kleidung, wie schon bei der ersten Vernehmung (S. 57) durch die Polizei, mit einem weißen Anzug (Schijacke) und weißen Fellstiefeln bezeichnete vergleiche S. 324), jedenfalls mit mängelfreier Begründung darlegen müssen, weshalb es trotz der aufgezeigten Divergenzen zur überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangte. Zu dieser Erörterung wäre das Schöffengericht umsomehr gehalten gewesen, als auch der Zeuge Celal P den Mann, welcher D die Verletzung zufügte, als klein (mit kleinem Bauch) bezeichnete vergleiche S. 326), während der Angeklagte A, ebenso wie Eduard B, eine Körpergröße von je 181 cm aufweisen vergleiche S. 15 a, 25 a, 326). Schon diese, den vom Beschwerdeführer angefochtenen Schuldsprüchen anhaftenden Begründungs- und Feststellungsmängel nötigen zur (teilweisen) Aufhebung des Urteils im bekämpften Umfang und zur Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung. Ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte, war daher nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285, e StPO in Stattgebung der (begründeten) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A sowie aus diesem Anlaß gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Ansehung der Urteilsfakten A römisch zwei 1. und 4. des Urteilssatzes auch hinsichtlich des Verurteilten Eduard B, dem insoweit dieselben Gründe zustatten kommen, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Schöffengericht - im Fall eines neuerlichen (anklagekonformen) Schuldspruchs - mängelfrei begründete Feststellungen zur Frage der Mittäterschaft (als Form unmittelbarer Täterschaft entsprechend dem ersten Fall des Paragraph 12, StGB) bzw. einer allfälligen Beitragstäterschaft (als Gehilfe) nach dem dritten Fall des Paragraph 12, StGB zu treffen haben, wobei die Annahme des ersten Falles ein vom gleichen Vorsatz getragenes, nicht notwendig vorher abgesprochenes, also gegebenenfalls auch bloß spontanes einvernehmliches Zusammenwirken von mindestens zwei Personen durch Setzung von Ausführungshandlungen in irgendeiner Phase des Tatgeschehens erfordert, weshalb weder von allen Mitwirkenden gleichzeitig eine deliktische Tätigkeit entfaltet, noch durch jeden einzelnen das Tatbild zur Gänze verwirklicht werden muß vergleiche hiezu Leukauf/Steininger Kommentar2 Paragraph 12
RN. 9 ff. und RN. 36 ff.). In Ansehung des Faktums A I wird ferner zu beachten sein, daß sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 87 Abs 1 StGB nicht im bloßen Gebrauch des verbum legale 'Absicht' erschöpfen dürfen, diese vielmehr ein zur rechtlichen Beurteilung des Tätervorsatzes in Abgrenzung zu anderen Vorsatzarten geeignetes Tatsachensubstrat erfordern (vgl. RZ. 1979/92RN. 9 ff. und RN. 36 ff.). In Ansehung des Faktums A römisch eins wird ferner zu beachten sein, daß sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 87, Absatz eins, StGB nicht im bloßen Gebrauch des verbum legale 'Absicht' erschöpfen dürfen, diese vielmehr ein zur rechtlichen Beurteilung des Tätervorsatzes in Abgrenzung zu anderen Vorsatzarten geeignetes Tatsachensubstrat erfordern vergleiche RZ. 1979/92
u. a.).
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte A auf diese Entscheidung zu verweisen.