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Entscheidung 12 Os 16/93×

Entscheidung 12 Os 16/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os16/93

Entscheidungsdatum

11.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz L***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins,, erster Fall, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 21.Oktober 1992, GZ 11 b römisch fünf r 908/91-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.April 1955 geborene Franz L***** von der Anklage wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Ihm war vorgeworfen worden, von 2.November 1986 bis Mitte Juli 1991 in Wildendürnbach seine unmündige Tochter Christina (geboren 2.November 1977) wiederholt an den Brüsten betastet und am Geschlechtsteil berührt und hiedurch auf eine andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Den rechtsmittelrelevanten tatrichterlichen Konstatierungen zufolge hatte der Angeklagte neben weiteren, jeweils ohne sexuelle Motivation erfolgten körperlichen Berührungen seiner Tochter in der Zeit zwischen 1989 und 1991 das damals mit einer engen Jean bekleidete Mädchen "um die Körpermitte" erfaßt, wobei es das Schöffengericht aber auch in diesem Fall als nicht beweisbar erachtete, daß der Angeklagte dabei vorgehabt habe, einen Finger in die Scheide der Tochter einzuführen.

Nur gegen die Nichtannahme eines auf Mißbrauch zur Unzucht abzielenden Vorsatzes in bezug auf den zuletzt geschilderten Vorfall richtet sich die auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie ist nicht berechtigt.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider konnte Christina L***** im Sinne der in Frage gestellten Urteilserwägung (US 6) als Zeugin tatsächlich ihre Vermutung, der Angeklagte habe sie damals "fingerln" wollen, nicht erklären (S 109 f). Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit, also der unrichtigen Wiedergabe des Aussageinhaltes der bezüglichen Angaben der Zeugin, entbehrt sohin der sachlichen Grundlage.

Mit der weiteren Aussage der genannten Zeugin, nämlich, daß der Angeklagte "sie gegen die Wand gedrückt habe und mit seiner Hand am Bauch und unten so herumgefahren sei", haben sich die Tatrichter aber, wenngleich nicht mit dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Ergebnis ohnedies beweiswürdigend auseinandergesetzt (siehe insbesondere US 7 f); dabei blieb es dem erkennenden Gericht in freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des durch die unmittelbare Vernehmung der Beteiligten gewonnenen persönlichen Eindruckes unbenommen, der dem äußeren Anschein nach weniger wahrscheinlichen Geschehensvariante den Vorzug zu geben, daß nämlich die in Rede stehende Anschuldigung erst auf eine rückblickende, den tatsächlichen Handlungsablauf mißdeutende Interpretation des Verhaltens des Angeklagten durch die genannte Zeugin zurückzuführen sei. Die Beschwerdeargumentation, nach der gegebenen Fallgestaltung wäre doch eine realitätsbezogene Deutung dieser Aussage "viel eher" angebracht gewesen, vermag den geltend gemachten Vorwurf der unzureichenden, das heißt mit logischen Fehlern behafteten Urteilsbegründung nicht zu stützen; hiemit wird vielmehr nur die formell einwandfreie richterliche Beweiswürdigung einer unzulässigen und demzufolge unbeachtlichen Kritik unterzogen.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E34520

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00016.9308.0311.0

Dokumentnummer

JJT_19930311_OGH0002_0120OS00016_9300008_000