Da die Tatbestände der §§ 206 und 207 StGB auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung basieren, daß unmündige Personen infolge mangelnder Persönlichkeitsreife generell zu verantwortungsbewußter freier sexueller Selbstbestimmung nicht ausreichend befähigt sind, steht das - solcherart auf ein indisponibles persönliches Rechtsgut bezogene (Leukauf/Steininger Komm3 § 3 RN 37) - Einverständnis des Opfers selbst bei dessen altersentsprechender verstandesmäßiger Entwicklung der Tatbildmäßigkeit nach § 207 Abs 1 StGB ebensowenig entgegen wie eine fehlende physische oder psychische Schädigung des Unmündigen.Da die Tatbestände der Paragraphen 206 und 207 StGB auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung basieren, daß unmündige Personen infolge mangelnder Persönlichkeitsreife generell zu verantwortungsbewußter freier sexueller Selbstbestimmung nicht ausreichend befähigt sind, steht das - solcherart auf ein indisponibles persönliches Rechtsgut bezogene (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 3, RN 37) - Einverständnis des Opfers selbst bei dessen altersentsprechender verstandesmäßiger Entwicklung der Tatbildmäßigkeit nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB ebensowenig entgegen wie eine fehlende physische oder psychische Schädigung des Unmündigen.
Diese Interpretation des Mißbrauchsbegriffes widerspricht im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation auch nicht dem Art 8 EMRK. Denn die besondere Wichtigkeit einer gedeihlichen körperlichen, seelischen und moralischen Entwicklung des Kindes als Schutzgut der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigt aus sozialpädagogischen Erwägungen durchaus eine Pönalisierung von Unzuchtshandlungen an Unmündigen unter Normierung einer festen Schutzaltersgrenze schon bei bloß abstrakter Möglichkeit einer Gefährdung, ohne damit die durch Art 8 Abs 2 EMRK bestimmten Grenzen zulässiger staatlicher Beschränkung des Rechts auf sexuelle Freiheit zu überschreiten (Pallin in WK § 206 Rz 1, § 207 Rz 1 und 4; Leukauf/Steininger Komm3 § 207 Rz 2, 8 und 11; Golsong, Int.Komm.zur EMRK, Art 8 RN 125).Diese Interpretation des Mißbrauchsbegriffes widerspricht im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation auch nicht dem Artikel 8, EMRK. Denn die besondere Wichtigkeit einer gedeihlichen körperlichen, seelischen und moralischen Entwicklung des Kindes als Schutzgut der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigt aus sozialpädagogischen Erwägungen durchaus eine Pönalisierung von Unzuchtshandlungen an Unmündigen unter Normierung einer festen Schutzaltersgrenze schon bei bloß abstrakter Möglichkeit einer Gefährdung, ohne damit die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK bestimmten Grenzen zulässiger staatlicher Beschränkung des Rechts auf sexuelle Freiheit zu überschreiten (Pallin in WK Paragraph 206, Rz 1, Paragraph 207, Rz 1 und 4; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 207, Rz 2, 8 und 11; Golsong, Int.Komm.zur EMRK, Artikel 8, RN 125).
Daß der Beschwerdeführer einzelne der vom Gesetzgeber für die Beibehaltung einer starren Altersgrenze herangezogenen vielfältigen Gründe (30 BlgNR XIII.GP, 349,350), etwa die Hintanhaltung einer psychischen Belastung des Opfers durch notwendige Untersuchungen zur Überprüfung seiner geschlechtlichen Reife, fallbezogen als nicht stichhältig erachtet, vermag daran nichts zu ändern.Daß der Beschwerdeführer einzelne der vom Gesetzgeber für die Beibehaltung einer starren Altersgrenze herangezogenen vielfältigen Gründe (30 BlgNR römisch dreizehn.GP, 349,350), etwa die Hintanhaltung einer psychischen Belastung des Opfers durch notwendige Untersuchungen zur Überprüfung seiner geschlechtlichen Reife, fallbezogen als nicht stichhältig erachtet, vermag daran nichts zu ändern.
Gerade das von der Beschwerde weiters ins Treffen geführte Argument einer tatbedingten Schwangerschaft stellt, und zwar keineswegs nur durch die damit einhergehende gravierende gesundheitliche Gefährdung eines noch unmündigen Mädchens, einen derart massiven Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte dar, daß der Einwand, die Strafverfolgung des Kindesvaters könnte einer Legitimierung des Kindes im Wege stehen und dadurch entscheidende Opferinteressen verletzen, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Beschwerdeargumentation nahelegt.
Die abweichende Regelung der §§ 205 Abs 2, 208 StGB beruht auf gegenüber der Bestimmung des § 207 Abs 1 StGB hier minderschutzwürdigen Opferinteressen, im ersten Fall auf Grund der gesetzlich geforderten Mündigkeit der betroffenen Frau und der Tatsache, daß eine Geistesschwäche vielfach auf das Geschlechtsleben ohne Einfluß ist (30 BlgNR XIII.GP, 348), im zweiten Fall wegen des die körperliche Integrität unberührt lassenden und damit weniger schweren Eingriffs in Persönlichkeitsrechte des Unmündigen. Damit liegt der Beschwerde zuwider eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vor (H.Mayer, B-VG, MKK2, Erl III./1. zu Art 2 StGG).Die abweichende Regelung der Paragraphen 205, Absatz 2, 208, StGB beruht auf gegenüber der Bestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB hier minderschutzwürdigen Opferinteressen, im ersten Fall auf Grund der gesetzlich geforderten Mündigkeit der betroffenen Frau und der Tatsache, daß eine Geistesschwäche vielfach auf das Geschlechtsleben ohne Einfluß ist (30 BlgNR römisch dreizehn.GP, 348), im zweiten Fall wegen des die körperliche Integrität unberührt lassenden und damit weniger schweren Eingriffs in Persönlichkeitsrechte des Unmündigen. Damit liegt der Beschwerde zuwider eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vor (H.Mayer, B-VG, MKK2, Erl römisch drei./1. zu Artikel 2, StGG).
Der Tatbestand des § 207 StGB wurde daher weder unrichtig bejaht (Z 9 lit a), noch widerspricht er im Sinne der weiteren Beschwerdeausführungen, mit welcher allerdings kein Nichtigkeitsgrund dargetan wird (Mayerhofer/Rieder StPO4 § 281 E 3 b; SSt 53/50), dem Art 8 EMRK und Art 7 B-VG.Der Tatbestand des Paragraph 207, StGB wurde daher weder unrichtig bejaht (Ziffer 9, Litera a,), noch widerspricht er im Sinne der weiteren Beschwerdeausführungen, mit welcher allerdings kein Nichtigkeitsgrund dargetan wird (Mayerhofer/Rieder StPO4 Paragraph 281, E 3 b; SSt 53/50), dem Artikel 8, EMRK und Artikel 7, B-VG.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen, ohne daß sich der Oberste Gerichtshof zu der vom Angeklagten angeregten Maßnahme nach Art 140 Abs 1 B-VG veranlaßt sieht.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen, ohne daß sich der Oberste Gerichtshof zu der vom Angeklagten angeregten Maßnahme nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG veranlaßt sieht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.