Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 16/99×

Entscheidung 12 Os 16/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os16/99

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Feber 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Erich P***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Josef H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 22. Dezember 1998, AZ 9 Bs 394/98, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Oberlandesgericht Linz aufgrund einer als Aufsichtsbeschwerde gewerteten Eingabe des Josef H***** aus, daß kein Anlaß zu einer Maßnahme nach Paragraph 15, StPO besteht.

Da nach dem Gesetz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegen derartige beschwerdegerichtliche Entscheidungen nicht vorgesehen ist, war die dennoch erhobene Beschwerde zurückzuweisen.

Anmerkung

E52964 12D00169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00016.99.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_0120OS00016_9900000_000