Gründe:
Ahmed B***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Ahmed B***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er im Oktober 1999 in Klagenfurt Sandra R***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur wiederholten Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie in seine Wohnung lockte, diese von innen versperrte und den Schlüssel an sich nahm, sie auf ein Sofa drückte, ihr die Kleider vom Leib zog, sie im Geschlechtsbereich ausgriff, ihr die Beine auseinanderzwängte und anschließend wiederholt in verschiedenen Stellungen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er diesen jeweils vor dem Samenerguss unterbrach, das Sperma auf ihren Körper spritzte und sie darüber hinaus dazu verhielt, an ihm einen Mundverkehr vorzunehmen, wobei er seine Forderungen durch die wiederholten Drohungen, es würde etwas passieren bzw er würde sie umbringen, wenn sie ihn nicht gewähren ließe bzw wenn sie nicht Ruhe gäbe, unterstrich.Demnach hat er im Oktober 1999 in Klagenfurt Sandra R***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur wiederholten Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie in seine Wohnung lockte, diese von innen versperrte und den Schlüssel an sich nahm, sie auf ein Sofa drückte, ihr die Kleider vom Leib zog, sie im Geschlechtsbereich ausgriff, ihr die Beine auseinanderzwängte und anschließend wiederholt in verschiedenen Stellungen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er diesen jeweils vor dem Samenerguss unterbrach, das Sperma auf ihren Körper spritzte und sie darüber hinaus dazu verhielt, an ihm einen Mundverkehr vorzunehmen, wobei er seine Forderungen durch die wiederholten Drohungen, es würde etwas passieren bzw er würde sie umbringen, wenn sie ihn nicht gewähren ließe bzw wenn sie nicht Ruhe gäbe, unterstrich.
Mit seiner dagegen erhobenen, allein auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde vermag der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden, geschweige denn erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Mit seiner dagegen erhobenen, allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde vermag der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden, geschweige denn erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.