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Entscheidung 12 Os 160/00×

Entscheidung 12 Os 160/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os160/00

Entscheidungsdatum

18.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ahmet B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14. September 2000, GZ 13 römisch fünf r 1050/00-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ahmed B***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er im Oktober 1999 in Klagenfurt Sandra R***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur wiederholten Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie in seine Wohnung lockte, diese von innen versperrte und den Schlüssel an sich nahm, sie auf ein Sofa drückte, ihr die Kleider vom Leib zog, sie im Geschlechtsbereich ausgriff, ihr die Beine auseinanderzwängte und anschließend wiederholt in verschiedenen Stellungen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er diesen jeweils vor dem Samenerguss unterbrach, das Sperma auf ihren Körper spritzte und sie darüber hinaus dazu verhielt, an ihm einen Mundverkehr vorzunehmen, wobei er seine Forderungen durch die wiederholten Drohungen, es würde etwas passieren bzw er würde sie umbringen, wenn sie ihn nicht gewähren ließe bzw wenn sie nicht Ruhe gäbe, unterstrich.

Mit seiner dagegen erhobenen, allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde vermag der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden, geschweige denn erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Rechtliche Beurteilung

Ob das Tatopfer auch von einer anderen Person durch mit Gewalt bewerkstelligter Berührung der Brüste, sei es auch mit Verletzungsfolgen, sexuell insultiert wurde, ist für die Beurteilung der dem Angeklagten zur Last liegenden Vergewaltigung ohne jede Relevanz.

Im Übrigen konnte der Tatbetroffenen die dazu erst in der Hauptverhandlung abgelegte Aussage der Zeugin M***** zufolge berechtigter Entschlagung in der Hauptverhandlung nicht vorgehalten werden. Gleiches gilt für die Angaben des erst nach Anklageerhebung als Zeugen namhaft gemachten Bruders des Angeklagten, Ajet B*****, dessen vage Wahrnehmungen zur Lösung der Schuldfrage vorweg nichts Entscheidendes beitragen konnten, weil er bei seiner einzigen, nicht zwangsläufig dem Tatgeschehen zuzuordnenden Beobachtung die ins Treffen geführte Besucherin nicht einmal gesehen hat.

Allfällige Probleme der Geschädigten mit ihrem Arbeitgeber P*****, dem sie sich bezüglich der Vergewaltigung anvertraut hatte (S 86 f), bedurften als nicht entscheidungswesentlich keiner weiteren Erörterung.

Widersprüche in den Aussagen des Opfers wurden vom Schöffengericht ohnedies einer eingehenden Würdigung unterzogen (US 10 ff) und logisch sowie empirisch mit tragfähiger Begründung der tatbedingten besonderen Belastungssituation zugeschrieben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E60375 12D01600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00160..0118.000

Dokumentnummer

JJT_20010118_OGH0002_0120OS00160_0000000_000